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Steuerberatung

Zum Nachweis der fast ausschließlich betrieblichen Nutzung eines PKW

FG Münster v. 10.7.2019 - 7 K 2862/17 E

Die für Zwecke des § 7g EStG er­for­der­li­che fast aus­schließli­che be­trieb­li­che Nut­zung ei­nes PKW kann nicht durch nachträglich er­stellte Un­ter­la­gen nach­ge­wie­sen wer­den. Der Um­stand, dass wei­tere Fahr­zeuge für Pri­vat­fahr­ten zur Verfügung ge­stan­den ha­ben, kann le­dig­lich den für die Pri­vat­nut­zung ei­nes Fahr­zeugs be­ste­hen­den An­scheins­be­weis er­schüttern, nicht aber einen Nach­weis für den Um­fang be­trieb­li­cher Fahr­ten er­set­zen.

Der Sach­ver­halt:
Der als Rechts­an­walt tätige Kläger hatte in den Streit­jah­ren 2009 und 2013 für die ge­plante An­schaf­fung von PKW In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­beträge nach § 7g Abs. 1 EStG ge­bil­det. Tatsäch­lich schaffte er in­ner­halb der Re­inves­ti­ti­ons­fris­ten je­weils ge­brauchte Audi Q5 an. Da er keine Fahr­tenbücher führte, er­mit­telte er die Pri­vat­nut­zung nach der 1%-Me­thode. In­fol­ge­des­sen ging das Fi­nanz­amt nicht von ei­ner fast aus­schließlich be­trieb­li­chen Nut­zung der Fahr­zeuge aus und ver­sagte die In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­beträge.

Der Kläger reichte zum Nach­weis der be­trieb­li­chen Fahr­ten für die Zeiträume ab An­schaf­fung der Fahr­zeuge bis zum Schluss des je­wei­li­gen Fol­ge­jah­res Auf­stel­lun­gen sei­ner be­trieb­li­chen Fahr­ten ein, die eine Mit­ar­bei­te­rin an­hand der Ter­min­ka­len­der nachträglich er­stellt hatte. Die ge­sam­ten Lauf­leis­tun­gen der Fahr­zeuge er­rech­nete der Kläger an­hand von Händ­ler- bzw. Werk­statt­rech­nun­gen so­wie einem Foto des Ta­cho­stan­des. Hier­nach er­ga­ben sich rech­ne­ri­sch be­trieb­li­che An­teile von (knapp) über 90 %. Fer­ner hätten für Pri­vat­fahr­ten wei­tere Fahr­zeuge zur Verfügung ge­stan­den.

Das FG hat die ge­gen die geänder­ten Ein­kom­men­steu­er­be­scheide ge­rich­tete Klage ab­ge­wie­sen. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Re­vi­sion zu­ge­las­sen. Die Re­vi­sion ist beim BFH un­ter dem Az.: VIII R 24/19 anhängig.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die für die Streit­jahre ge­bil­de­ten In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­beträge so­wie die in 2013 in An­spruch ge­nom­mene Son­der­ab­schrei­bung zu Recht rückgängig ge­macht.

Der Kläger hatte eine fast aus­schließlich be­trieb­li­che Nut­zung der Fahr­zeuge nicht nach­ge­wie­sen. Denn die ein­ge­reich­ten Auf­stel­lun­gen genügten nicht den An­for­de­run­gen an ein ord­nungs­gemäßes Fahr­ten­buch. Selbst wenn man der Auf­fas­sung folgte, dass die­ser Nach­weis auch durch an­dere Un­ter­la­gen er­bracht wer­den könne, ist dies im vor­lie­gen­den Fall nicht ge­lun­gen. Denn der Kläger hatte be­reits die Ge­samt­fahr­leis­tun­gen für die maßgeb­li­chen Zeiträume nicht nach­ge­wie­sen.

An­ge­sichts der nach den ei­ge­nen Be­rech­nun­gen des Klägers nur ge­ringfügi­gen Un­ter­schrei­tung der 10%-Grenze wa­ren hier strenge Maßstäbe an den Nach­weis an­zu­le­gen. Aus den ein­ge­reich­ten Auf­lis­tun­gen er­gab sich aber nicht zwin­gend der Um­fang der be­trieb­li­chen Fahr­ten des Klägers. Da seine Mit­ar­bei­te­rin diese nachträglich an­hand der Ter­min­ka­len­der er­stellt hat, ist nicht si­cher­ge­stellt, dass der Kläger für alle im Ka­len­der ent­hal­te­nen Ter­mine den je­weils frag­li­chen Audi Q5, ein an­de­res Fahr­zeug oder öff­ent­li­che Ver­kehrs­mit­tel ge­nutzt hatte. Schließlich kann der Um­stand, dass wei­tere Fahr­zeuge für Pri­vat­fahr­ten zur Verfügung ge­stan­den ha­ben, le­dig­lich den für die Pri­vat­nut­zung ei­nes Fahr­zeugs be­ste­hen­den An­scheins­be­weis er­schüttern, nicht aber einen Nach­weis für den Um­fang be­trieb­li­cher Fahr­ten er­set­zen.

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