Der Sachverhalt:
Der als Rechtsanwalt tätige Kläger hatte in den Streitjahren 2009 und 2013 für die geplante Anschaffung von PKW Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 EStG gebildet. Tatsächlich schaffte er innerhalb der Reinvestitionsfristen jeweils gebrauchte Audi Q5 an. Da er keine Fahrtenbücher führte, ermittelte er die Privatnutzung nach der 1%-Methode. Infolgedessen ging das Finanzamt nicht von einer fast ausschließlich betrieblichen Nutzung der Fahrzeuge aus und versagte die Investitionsabzugsbeträge.
Der Kläger reichte zum Nachweis der betrieblichen Fahrten für die Zeiträume ab Anschaffung der Fahrzeuge bis zum Schluss des jeweiligen Folgejahres Aufstellungen seiner betrieblichen Fahrten ein, die eine Mitarbeiterin anhand der Terminkalender nachträglich erstellt hatte. Die gesamten Laufleistungen der Fahrzeuge errechnete der Kläger anhand von Händler- bzw. Werkstattrechnungen sowie einem Foto des Tachostandes. Hiernach ergaben sich rechnerisch betriebliche Anteile von (knapp) über 90 %. Ferner hätten für Privatfahrten weitere Fahrzeuge zur Verfügung gestanden.
Das FG hat die gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide gerichtete Klage abgewiesen. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision zugelassen. Die Revision ist beim BFH unter dem Az.: VIII R 24/19 anhängig.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die für die Streitjahre gebildeten Investitionsabzugsbeträge sowie die in 2013 in Anspruch genommene Sonderabschreibung zu Recht rückgängig gemacht.
Der Kläger hatte eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung der Fahrzeuge nicht nachgewiesen. Denn die eingereichten Aufstellungen genügten nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Selbst wenn man der Auffassung folgte, dass dieser Nachweis auch durch andere Unterlagen erbracht werden könne, ist dies im vorliegenden Fall nicht gelungen. Denn der Kläger hatte bereits die Gesamtfahrleistungen für die maßgeblichen Zeiträume nicht nachgewiesen.
Angesichts der nach den eigenen Berechnungen des Klägers nur geringfügigen Unterschreitung der 10%-Grenze waren hier strenge Maßstäbe an den Nachweis anzulegen. Aus den eingereichten Auflistungen ergab sich aber nicht zwingend der Umfang der betrieblichen Fahrten des Klägers. Da seine Mitarbeiterin diese nachträglich anhand der Terminkalender erstellt hat, ist nicht sichergestellt, dass der Kläger für alle im Kalender enthaltenen Termine den jeweils fraglichen Audi Q5, ein anderes Fahrzeug oder öffentliche Verkehrsmittel genutzt hatte. Schließlich kann der Umstand, dass weitere Fahrzeuge für Privatfahrten zur Verfügung gestanden haben, lediglich den für die Privatnutzung eines Fahrzeugs bestehenden Anscheinsbeweis erschüttern, nicht aber einen Nachweis für den Umfang betrieblicher Fahrten ersetzen.
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