Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mittlerweile durch Zeitablauf erloschenen deutschen Patents, das eine Kaltfräse für den Farbahndeckenausbau betrifft. Die Beklagte vertreibt verschiedene Kaltfräsen, die sich lediglich hinsichtlich ihrer Fräsbreite unterscheiden.
Nach Auffassung der Klägerin machen diese Kaltfräsen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Die gegen sämtliche Ansprüche gerichtete Klage blieb vor dem LG erfolglos. Auf Berufung der Klägerin hat das OLG die Beklagte zur Auskunft und Rechnungslegung, sowie zur Vernichtung, zum Rückruf und zur Entfernung der angegriffenen Kaltfräsen aus den Vertriebswegen verurteilt und die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt.
Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem BGH Erfolg und führt zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des LG.
Die Gründe:
Der Klägerin stehen keine Ansprüche aufgrund einer Verletzung des Klagepatents zu.
Das Klagepatent betrifft eine Kaltfräse zum Fahrbahndeckenausbau. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass das schwenkbare Stützrad über ein Lenkergetriebe von der äußeren Endposition in die innere Endposition verschwenkbar ist (1.8 des Patents). Für die Verwirklichung dieses Merkmals ist es nicht ausreichend, wenn ein Lenkergetriebe lediglich die Voraussetzungen dafür schafft, dass das hintere nullseitige Stützrad von der äußeren in die innere Endposition verschwenkt werden kann, aber an der Schwenkbewegung selbst nicht mitwirkt.
Bei der Auslegung eines Patentanspruchs dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen. Für das Verständnis eines einzelnen technischen Merkmals ist zumindest im Zweifel die Funktion entscheidend, die es bei der Herbeiführung des erfindungsgemäßen Erfolgs hat. Dabei sind Beschreibung und Zeichnung heranzuziehen, die die technische Lehre des Patentanspruchs erläutern und veranschaulichen und daher nicht nur für die Bestimmung des Schutzbereichs, sondern ebenso für die Auslegung des Patentanspruchs zu berücksichtigen sind.
Die zwar als patentgemäßes Lenkergetriebe identifizierte Einheit aus Drehlagerarm und Klapparm mag zwar in der Phase des Ein- und Ausfahrens des Drehlagerarms als Lenkergetriebe wirken. Die nur bei ausgefahrenem Drehlagerarm mögliche Schwenkbewegung des Kettenlaufwerks ist hiervon aber entkoppelt. Durch das Ausfahren des Drehlagerarms wird zwar zudem erst die Möglichkeit geschaffen, die Position des Kettenlaufwerks durch Verschwenken zu ändern. An der Schwenkbewegung selbst wirkt aber kein Lenkergetriebe mit. Mithin bildet stimmt das streitgegenständliche Lenkergetriebe nicht mit dem des Klagepatents überein.
Fordert der Patentanspruch die Eignung der geschützten Vorrichtung, einen bestimmten Vorgang ausführen zu können, und benennt er ein Mittel, über das diese Eignung erreicht werden soll, ist der Patentanspruch im Zweifel dahin auszulegen, dass das Mittel dazu vorgesehen ist und dementsprechend geeignet sein muss, an dem Vorgang, wenn er ausgeführt wird, in erheblicher Weise mitzuwirken.