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Rechtsberatung

Zum Patentanspruch bezüglich für einen Vorgang benannte Mittel

BGH v. 24.9.2019 - X ZR 62/17

For­dert der Pa­tent­an­spruch die Eig­nung der ge­schütz­ten Vor­rich­tung, einen be­stimm­ten Vor­gang ausführen zu können, und be­nennt er ein Mit­tel, über das diese Eig­nung er­reicht wer­den soll, ist der Pa­tent­an­spruch im Zwei­fel da­hin aus­zu­le­gen, dass das Mit­tel dazu vor­ge­se­hen ist und dem­ent­spre­chend ge­eig­net sein muss, an dem Vor­gang, wenn er aus­geführt wird, in er­heb­li­cher Weise mit­zu­wir­ken.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist ein­ge­tra­gene In­ha­be­rin des mitt­ler­weile durch Zeit­ab­lauf er­lo­sche­nen deut­schen Pa­tents, das eine Kaltfräse für den Far­bahn­de­cken­aus­bau be­trifft. Die Be­klagte ver­treibt ver­schie­dene Kaltfräsen, die sich le­dig­lich hin­sicht­lich ih­rer Fräsbreite un­ter­schei­den.

Nach Auf­fas­sung der Kläge­rin ma­chen diese Kaltfräsen von der tech­ni­schen Lehre des Kla­ge­pa­tents wort­sinn­gemäß Ge­brauch. Die ge­gen sämt­li­che An­sprüche ge­rich­tete Klage blieb vor dem LG er­folg­los. Auf Be­ru­fung der Kläge­rin hat das OLG die Be­klagte zur Aus­kunft und Rech­nungs­le­gung, so­wie zur Ver­nich­tung, zum Rück­ruf und zur Ent­fer­nung der an­ge­grif­fe­nen Kaltfräsen aus den Ver­triebs­we­gen ver­ur­teilt und die Scha­dens­er­satz­pflicht der Be­klag­ten fest­ge­stellt.

Die hier­ge­gen ge­rich­tete Re­vi­sion der Be­klag­ten hatte vor dem BGH Er­folg und führt zur Zurück­wei­sung der Be­ru­fung der Kläge­rin ge­gen das kla­ge­ab­wei­sende Ur­teil des LG.

Die Gründe:
Der Kläge­rin ste­hen keine An­sprüche auf­grund ei­ner Ver­let­zung des Kla­ge­pa­tents zu.

Das Kla­ge­pa­tent be­trifft eine Kaltfräse zum Fahr­bahn­de­cken­aus­bau. Sie ist da­durch ge­kenn­zeich­net, dass das schwenk­bare Stütz­rad über ein Len­ker­ge­triebe von der äußeren End­po­si­tion in die in­nere End­po­si­tion ver­schwenk­bar ist (1.8 des Pa­tents). Für die Ver­wirk­li­chung die­ses Merk­mals ist es nicht aus­rei­chend, wenn ein Len­ker­ge­triebe le­dig­lich die Vor­aus­set­zun­gen dafür schafft, dass das hin­tere null­sei­tige Stütz­rad von der äußeren in die in­nere End­po­si­tion ver­schwenkt wer­den kann, aber an der Schwenk­be­we­gung selbst nicht mit­wirkt.

Bei der Aus­le­gung ei­nes Pa­tent­an­spruchs des­sen Sinn­ge­halt in sei­ner Ge­samt­heit und der Bei­trag, den die ein­zel­nen Merk­male zum Leis­tungs­er­geb­nis der Er­fin­dung lie­fern, zu be­stim­men. Für das Verständ­nis ei­nes ein­zel­nen tech­ni­schen Merk­mals ist zu­min­dest im Zwei­fel die Funk­tion ent­schei­dend, die es bei der Her­beiführung des er­fin­dungs­gemäßen Er­folgs hat. Da­bei sind Be­schrei­bung und Zeich­nung her­an­zu­zie­hen, die die tech­ni­sche Lehre des Pa­tent­an­spruchs erläutern und ver­an­schau­li­chen und da­her nicht nur für die Be­stim­mung des Schutz­be­reichs, son­dern ebenso für die Aus­le­gung des Pa­tent­an­spruchs zu berück­sich­ti­gen sind.

Die zwar als patent­gemäßes Len­ker­ge­triebe iden­ti­fi­zierte Ein­heit aus Drehla­ger­arm und Klap­parm mag zwar in der Phase des Ein- und Aus­fah­rens des Drehla­ger­arms als Len­ker­ge­triebe wir­ken. Die nur bei aus­ge­fah­re­nem Drehla­ger­arm mögli­che Schwenk­be­we­gung des Ket­ten­lauf­werks ist hier­von aber ent­kop­pelt. Durch das Aus­fah­ren des Drehla­ger­arms wird zwar zu­dem erst die Möglich­keit ge­schaf­fen, die Po­si­tion des Ket­ten­lauf­werks durch Ver­schwen­ken zu ändern. An der Schwenk­be­we­gung selbst wirkt aber kein Len­ker­ge­triebe mit. Mit­hin bil­det stimmt das streit­ge­genständ­li­che Len­ker­ge­triebe nicht mit dem des Kla­ge­pa­tents übe­rein.

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