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Zum Rechtsschutz für deutsche Exporteure

FG Düsseldorf 2.9.2015, 4 K 1491/15 Z

Das FG Düssel­dorf hat zur An­er­ken­nung von Lie­fe­ran­ten­erklärun­gen einem deut­schen Ausführer Rechts­schutz gewährt und die Lie­fe­ran­ten­erklärun­gen der Her­stel­ler für zu­tref­fend er­ach­tet. Auf Lie­fe­ran­ten­erklärun­gen der Ver­pa­ckungs­be­triebe kommt es nicht an, da de­ren Tätig­keit nicht "ur­sprungs­begründend" ist und der deut­sche Ausführer in kei­ner Lie­fer­be­zie­hung zu die­sen Be­trie­ben steht.

Hin­ter­grund:
Auf­grund ver­trag­lich ver­ein­bar­ter Frei­han­dels­zo­nen hat die Wirt­schaft der EU große Vor­teile. Die Ver­trags­par­teien die­ser Zo­nen gewähren sich bei Ein­fuh­ren Zoll­frei­heit. Ei­nes der ers­ten Ab­kom­men hat die EU mit der Schweiz ge­schlos­sen. Zoll­frei­heit be­steht, wenn die ein­zuführen­den Wa­ren Ur­sprungs­wa­ren der Ver­trags­par­teien des Frei­han­dels­ab­kom­mens sind. Dazu muss die Ware in der EU bzw. Schweiz er­zeugt oder zu­min­dest aus­rei­chend be- oder ver­ar­bei­tet wor­den sein. Dies ist durch ein Ur­sprungs­zeug­nis, das die Zoll­behörden des Aus­fuhr­lan­des auf An­trag aus­stel­len, nach­zu­wei­sen. Zur Begründung des An­trags legt der Ausführer sog. Lie­fe­ran­ten­erklärun­gen vor. In die­sen Erklärun­gen bestätigt der Lie­fe­rant die Ur­sprungs­ei­gen­schaft. Ha­ben die Zoll­behörden ei­ner Ver­trags­par­tei des Frei­han­dels­ab­kom­mens Zwei­fel an der Rich­tig­keit des Ur­sprungs­zeug­nis­ses, können sie des­sen Überprüfung durch die aus­stel­lende Zoll­behörde ver­lan­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­zog Tex­ti­lien von grie­chi­schen Her­stel­lern. Diese ließen die Ware in Bul­ga­rien ver­pa­cken und auf Kos­ten der Kläge­rin nach Deutsch­land brin­gen. Von dort führte die Kläge­rin die Ware in die Schweiz aus. Der Schwei­zer Einführer zahlte kei­nen Zoll. Auf ein Nachprüfungs­er­su­chen der Schwei­zer Zoll­behörden hin wi­der­rief das Haupt­zoll­amt die Ur­sprungs­zeug­nisse. Zur Begründung führte es aus, dass keine Lie­fe­ran­ten­erklärun­gen der bul­ga­ri­schen Ver­pa­ckungs­un­ter­neh­men vor­ge­legt wor­den seien. Kon­fron­tiert mit Scha­dens­er­satz­ver­lan­gen des Schwei­zer Einführers, er­hob die Kläge­rin Klage.

Das FG gab der Klage weit­ge­hend statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Lie­fe­ran­ten­erklärun­gen der Her­stel­ler sind in­halt­lich zu­tref­fend.

Hin­sicht­lich die­ser Wa­ren­ver­kehrs­be­schei­ni­gun­gen steht im Rück­nah­me­be­scheid nicht fest, dass die Nämlich­keit der aus­geführ­ten Wa­ren mit den in Grie­chen­land her­ge­stell­ten Wa­ren des­halb nicht fest­ge­stellt wer­den konnte, weil Lie­fe­ran­ten­erklärun­gen der bul­ga­ri­schen Ver­pa­ckungs­un­ter­neh­men nicht vor­ge­legt wer­den konn­ten. Auf Lie­fe­ran­ten­erklärun­gen der Ver­pa­ckungs­be­triebe kommt es al­ler­dings auch nicht an.

Lie­fe­ran­ten­erklärun­gen ein­schließlich der Lang­zeit­lie­fe­ran­ten­erklärun­gen sol­len An­ga­ben über die Ei­gen­schaft von Wa­ren hin­sicht­lich der Präfe­renzur­sprungs­re­geln der Ge­mein­schaft ma­chen. Die Ver­pa­ckungs­un­ter­neh­men können, da ihre Tätig­keit noch nicht ein­mal teil­weise ur­sprungs­begründend ist, der­ar­tige Erklärun­gen nicht aus­stel­len. Das Tei­len oder Zu­sam­men­stel­len von Packstücken, das Bügeln von Tex­ti­lien, das Ein­ord­nen und Sor­tie­ren ein­schließlich des Zu­sam­men­stel­lens von Sor­ti­men­ten, alle ein­fa­chen Ver­pa­ckungs­vorgänge so­wie ein Zu­sam­men­tref­fen von zwei oder mehr die­ser Be­hand­lun­gen sind für die Ur­sprungs­ei­gen­schaft von Wa­ren un­er­heb­lich.

Zu­dem stand die Kläge­rin zu den bul­ga­ri­schen Ver­pa­ckungs­un­ter­neh­men nicht in Lie­fer­be­zie­hun­gen. Die Ver­pa­ckungs­un­ter­neh­men wur­den aus­schließlich von den grie­chi­schen Her­stel­lern be­auf­tragt. Da die An­nahme des Haupt­zoll­amts, ein Nämlich­keits­nach­weis für die von ihm zu überprüfen­den Wa­ren­ver­kehrs­be­schei­ni­gun­gen sei nur des­halb nicht möglich, weil Lie­fe­ran­ten­erklärun­gen der bul­ga­ri­schen Ver­pa­ckungs­be­triebe nicht vor­ge­legt wor­den seien, aus den ge­nann­ten Gründen un­rich­tig war, war der erklärte Wi­der­ruf in vol­lem Um­fang rechts­wid­rig.

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