Hintergrund:
Aufgrund vertraglich vereinbarter Freihandelszonen hat die Wirtschaft der EU große Vorteile. Die Vertragsparteien dieser Zonen gewähren sich bei Einfuhren Zollfreiheit. Eines der ersten Abkommen hat die EU mit der Schweiz geschlossen. Zollfreiheit besteht, wenn die einzuführenden Waren Ursprungswaren der Vertragsparteien des Freihandelsabkommens sind. Dazu muss die Ware in der EU bzw. Schweiz erzeugt oder zumindest ausreichend be- oder verarbeitet worden sein. Dies ist durch ein Ursprungszeugnis, das die Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf Antrag ausstellen, nachzuweisen. Zur Begründung des Antrags legt der Ausführer sog. Lieferantenerklärungen vor. In diesen Erklärungen bestätigt der Lieferant die Ursprungseigenschaft. Haben die Zollbehörden einer Vertragspartei des Freihandelsabkommens Zweifel an der Richtigkeit des Ursprungszeugnisses, können sie dessen Überprüfung durch die ausstellende Zollbehörde verlangen.
Die Klägerin bezog Textilien von griechischen Herstellern. Diese ließen die Ware in Bulgarien verpacken und auf Kosten der Klägerin nach Deutschland bringen. Von dort führte die Klägerin die Ware in die Schweiz aus. Der Schweizer Einführer zahlte keinen Zoll. Auf ein Nachprüfungsersuchen der Schweizer Zollbehörden hin widerrief das Hauptzollamt die Ursprungszeugnisse. Zur Begründung führte es aus, dass keine Lieferantenerklärungen der bulgarischen Verpackungsunternehmen vorgelegt worden seien. Konfrontiert mit Schadensersatzverlangen des Schweizer Einführers, erhob die Klägerin Klage.
Das FG gab der Klage weitgehend statt. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Lieferantenerklärungen der Hersteller sind inhaltlich zutreffend.
Hinsichtlich dieser Warenverkehrsbescheinigungen steht im Rücknahmebescheid nicht fest, dass die Nämlichkeit der ausgeführten Waren mit den in Griechenland hergestellten Waren deshalb nicht festgestellt werden konnte, weil Lieferantenerklärungen der bulgarischen Verpackungsunternehmen nicht vorgelegt werden konnten. Auf Lieferantenerklärungen der Verpackungsbetriebe kommt es allerdings auch nicht an.
Lieferantenerklärungen einschließlich der Langzeitlieferantenerklärungen sollen Angaben über die Eigenschaft von Waren hinsichtlich der Präferenzursprungsregeln der Gemeinschaft machen. Die Verpackungsunternehmen können, da ihre Tätigkeit noch nicht einmal teilweise ursprungsbegründend ist, derartige Erklärungen nicht ausstellen. Das Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken, das Bügeln von Textilien, das Einordnen und Sortieren einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten, alle einfachen Verpackungsvorgänge sowie ein Zusammentreffen von zwei oder mehr dieser Behandlungen sind für die Ursprungseigenschaft von Waren unerheblich.
Zudem stand die Klägerin zu den bulgarischen Verpackungsunternehmen nicht in Lieferbeziehungen. Die Verpackungsunternehmen wurden ausschließlich von den griechischen Herstellern beauftragt. Da die Annahme des Hauptzollamts, ein Nämlichkeitsnachweis für die von ihm zu überprüfenden Warenverkehrsbescheinigungen sei nur deshalb nicht möglich, weil Lieferantenerklärungen der bulgarischen Verpackungsbetriebe nicht vorgelegt worden seien, aus den genannten Gründen unrichtig war, war der erklärte Widerruf in vollem Umfang rechtswidrig.
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