Der Sachverhalt:
Der Kläger wird beim Finanzamt A umsatzsteuerlich geführt. Im Jahre 2014 schaltete dieses das beklagte Finanzamt, dort die Steuerfahndung, ein, die wegen verschiedener Vorwürfe im Jahre 2015 Steuerstrafverfahren gegen den Kläger einleitete. Die strafrechtlichen Ermittlungen, jedoch noch nicht das Strafverfahren selbst, wurden durch den Bericht der Steuerfahndung des Finanzamts im August 2018 abgeschlossen. Dieser enthielt in Bezug auf den Kläger und dessen Bruder unter dem Abschnitt "Hintergrund der Prüfung" den Satz: "Beide Brüder sind als Insolvenz erfahren einzustufen und scheuen sich auch nicht, in ihren Verfahren mit Argumenten aus der "Reichsbürgerszene" aufzuwarten bzw. dies über ihre Prozessbevollmächtigten vortragen zu lassen."
Im November 2018 beantragte der Kläger bei dem Finanzamt nach Art. 15 Abs. 1, Art. 4 Abs. 4 DSGVO Auskunft über die dort gesammelten Daten. Er wolle wissen, welche Informationen hinter der Behauptung betreffend die Reichsbürgerszene stünden. Diese sei diskreditierend. Im Dezember 2018 lehnte das Finanzamt den Antrag ab. Der Anwendungsbereich der DSGVO sei nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO nicht eröffnet. Daraufhin erklärte der Kläger, es sei richtig, dass die DSGVO nicht einschlägig sei. Allerdings entstehe dadurch kein rechtsfreier Raum. Es gelte die auf Grundlage der DSGVO erlassene Richtlinie (EU) 2016/680. Dieses Schreiben beantwortete das Finanzamt nicht.
Das FG verwies das Verfahren nach § 17a Abs. 3, 4 GVG an das VG und ließ die Beschwerde zu. Der Kläger legte daraufhin Beschwerde ein, der das FG nicht abgeholfen hat. Die Beschwerde des Klägers hatte auch vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das FG hat zu Recht erkannt, dass § 32i Abs. 2 AO den Rechtsweg zu den Finanzgerichten nicht eröffnet.
Nach dieser Vorschrift ist für Klagen der betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden oder gegen deren Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der DSGVO oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person der Finanzrechtsweg gegeben. § 32i AO ist seit dem 25.5.2018 in Kraft, mithin dem Grunde nach anwendbar. Maßgeblich für die Bestimmung des Rechtswegs ist die Rechtsnatur des Streitgegenstandes. Dieser richtet sich neben dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt nach der das Rechtsverhältnis regelnden Anspruchsgrundlage. Der Kläger macht keinen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der DSGVO geltend. Er erklärt zuletzt selbst, diese sei nicht anwendbar. Diese rechtliche Beurteilung ist zwar nicht bindend, doch zutreffend. Für das gegen das Finanzamt gerichtete Klagebegehren kommt die DSGVO als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht.
Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO findet die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Das Finanzamt ist gem. § 1 Nr. 25 der baden-württembergischen Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung im Rahmen seiner Zuständigkeit u.a. für die Aufgaben der Steuerfahndung nach § 208 AO für das Finanzamt A tätig geworden, und zwar im konkreten Fall nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ("die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten"). Diese Tätigkeit gehört zu den Aufgaben i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO. Datenschutzrechtliche Begehren gegen das Finanzamt im Zusammenhang mit einer solchen Tätigkeit können in der DSGVO daher keine Grundlage haben.
Zwar kann die Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auch als Steuerermittlungsbehörde tätig werden. Sie besitzt insoweit eine Doppelfunktion. Ist jedoch gegen den Betroffenen ein Verfahren i.S.d. § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO eingeleitet und noch nicht abgeschlossen, wird die Steuerfahndung auch in diesem Verfahren tätig, selbst wenn sie in diesem Zusammenhang Besteuerungsgrundlagen ermittelt. Die Textpassage, die Anlass der Klage ist, ist in einem Bericht enthalten, der seinerseits die Überzeugung dokumentiert, die das Finanzamt aus dem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnen hat. Soweit der Kläger geltend macht, die Daten des Finanzamts stammten nicht aus dem Ermittlungsverfahren, sondern aus dem Besteuerungsverfahren, wäre das Begehren nicht gegen das allein mit dem Ermittlungsverfahren betraute Finanzamt, sondern gegen das Finanzamt A oder ggf. ein anderes für die Besteuerung des Klägers zuständiges Finanzamt zu richten. Ob für einen solchen Auskunftsanspruch nach § 32i Abs. 2 AO der Finanzrechtsweg gegeben sein könnte, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Der Kläger hat seine Klage allein gegen das Finanzamt gerichtet.
Schließlich hat das FG auch zu Recht den Rechtsstreit an das VG und nicht etwa an die nach § 13 GVG für Strafsachen zuständigen ordentlichen Gerichte verwiesen. Vor welchen Gerichten gerichtlicher Rechtsschutz nach Maßgabe von § 57 Abs. 7 Satz 2 BDSG zu suchen ist, ist im BDSG nicht geregelt. § 20 Abs. 1 BDSG betrifft lediglich bestimmte Streitigkeiten, u.a. solche nach der DSGVO. Es bleibt insoweit, wie das FG zu Recht erkannt hat, bei dem nach § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegebenen Verwaltungsrechtsweg.
Die DSGVO ist auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden nicht anwendbar. Für Ansprüche nach dem BDSG ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.