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Zum Rückabwicklungsverlangen im Dieselskandal

OLG Saarbrücken v. 14.2.2020 - 2 U 104/18

Im Fall der un­zulässig ver­bau­ten Mo­tor­steue­rungs­geräte-Soft­ware ("Die­selskan­dal") ist dem Verkäufer vor Erklärung des Rück­tritts eine aus­rei­chende Ge­le­gen­heit zur Nach­erfüllung zu ge­ben. Eine ge­setzte Frist von zwei Wo­chen ist dafür zu kurz. Eine Nach­bes­se­rungs­frist von drei Mo­na­ten kann zu­mut­bar sein.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger, der im Jahr 2017 einen Por­sche Ca­yenne 3,0 Li­ter Die­sel (Ab­gas­norm Euro 6) als Ge­braucht­wa­gen zu einem Preis von 63.000 € er­wor­ben hatte, nahm das be­klagte Au­to­haus aus kauf­recht­li­cher Gewähr­leis­tung auf Rück­ab­wick­lung des Kauf­ver­trags in An­spruch. Nach­dem das Kraft­fahrt-Bun­des­amt we­gen ei­ner bei die­sem Fahr­zeug­typ ver­bau­ten Mo­tor­steue­rungs­geräte-Soft­ware, durch die die Stick­oxid­werte im Ver­gleich zwi­schen Prüfstand­lauf und rea­lem Fahr­be­trieb verändert wer­den, Be­an­stan­dun­gen er­ho­ben hatte, hatte der Kläger zeit­nah den Rück­tritt vom Kauf­ver­trag erklärt. Die Be­klagte hatte eine Rück­ab­wick­lung des Kauf­ver­trags un­ter Hin­weis auf eine be­vor­ste­hende Rück­ruf­ak­tion, bei der die Be­an­stan­dung durch Auf­spie­len ei­nes Soft­ware-Up­dates be­ho­ben würde, ab­ge­lehnt.

Das Land­ge­richt Saarbrücken hat der Klage in ers­ter In­stanz statt­ge­ge­ben. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Be­ru­fung des be­klag­ten Au­to­hau­ses hatte Er­folg. Der 2. Zi­vil­se­nat hat in Abände­rung der erst­in­stanz­li­chen Ent­schei­dung die Klage ab­ge­wie­sen.

Die Gründe:
Das Rück­ab­wick­lungs­ver­lan­gen des Klägers schei­tert - un­abhängig von der Frage des Vor­lie­gens ei­nes Man­gels des Fahr­zeugs - daran, dass er der Be­klag­ten vor Erklärung des Rück­tritts keine aus­rei­chende Ge­le­gen­heit zur Nach­erfüllung ge­ge­ben hat. Die in­so­weit durch den Kläger ge­setzte Frist von le­dig­lich zwei Wo­chen ist nicht aus­rei­chend und eine hier­durch in Lauf ge­setzte an­ge­mes­sene Frist zum Zeit­punkt der Rück­tritts­erklärung noch nicht ab­ge­lau­fen. Hier­bei ist ins­be­son­dere zu berück­sich­ti­gen, dass die Be­klagte bei der Nach­bes­se­rung auf eine Mit­wir­kung des Her­stel­lers an­ge­wie­sen ge­we­sen war, der sei­ner­seits die Rück­ruf­ak­tion in Ab­stim­mung mit dem Kraft­fahrt­bun­des­amt vor­be­rei­ten mus­ste. Da die Be­klagte den Kläger hierüber so­wie über ihre Be­reit­schaft zur Nach­bes­se­rung in­for­miert hat, ist die­sem ein Zu­war­ten von je­den­falls drei Mo­na­ten zu­mut­bar ge­we­sen, zu­mal er das Fahr­zeug in der Zwi­schen­zeit ohne Ge­brauchs­be­einträch­ti­gung hat nut­zen können.

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