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Zum Sponsoring redaktioneller Presseveröffentlichungen

BGH 6.2.2014, I ZR 2/11

Das strikte Ge­bot der Kennt­lich­ma­chung von An­zei­gen wird ver­letzt, wenn der präzise Be­griff der "An­zeige" ver­mie­den und statt­des­sen ein un­schar­fer Be­griff gewählt wird. Die Kenn­zeich­nung der Beiträge mit den Wörtern "spon­so­red by" reicht in­so­weit zur Ver­deut­li­chung des An­zei­gen­cha­rak­ters der Veröff­ent­li­chun­gen nicht aus.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin gibt das "Stutt­gar­ter Wo­chen­blatt" her­aus. Die Be­klagte ist Ver­le­ge­rin des kos­ten­lo­sen An­zei­gen­blatts "GOOD NEWS". Sie veröff­ent­lichte in der Aus­gabe Juni 2009 zwei Beiträge, für die sie von Spon­so­ren ein Ent­gelt er­hal­ten hatte. Das hatte die Be­klagte mit dem Hin­weis "spon­so­red by" und der gra­phi­sch her­vor­ge­ho­be­nen An­gabe des wer­ben­den Un­ter­neh­mens kennt­lich ge­macht.

Die Kläge­rin ist der Auf­fas­sung, die­ses Ver­hal­ten ver­stoße ge­gen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 10 LPres­seG BW, weil die Veröff­ent­li­chun­gen nicht hin­rei­chend als An­zeige ge­kenn­zeich­net seien. Sie nahm die Be­klagte des­halb auf Un­ter­las­sung in An­spruch.

LG und OLG ga­ben der Klage an­trags­gemäß statt. Der BGH legte dem EuGH die Frage vor, ob die Vor­schrift des § 10 LPres­seG BW, die ne­ben dem Ver­brau­cher­schutz auch dem Schutz der Un­abhängig­keit der Presse dient und zum Teil stren­gere An­for­de­run­gen an die Kennt­lich­ma­chung re­dak­tio­nel­ler Wer­bung stellt als die Richt­li­nie 2005/29/EG über un­lau­tere Ge­schäfts­prak­ti­ken, im Ein­klang mit die­ser Richt­li­nie steht. Der EuGH ent­schied, dass für die vor­lie­gende Fall­kon­stel­la­tion der An­wen­dungs­be­reich der Richt­li­nie über un­lau­tere Ge­schäfts­prak­ti­ken nicht eröff­net ist.

Der BGH wies dar­auf­hin die Re­vi­sion der Be­klag­ten zurück.

Die Gründe:
Das OLG hat den gel­tend ge­mach­ten Un­ter­las­sungs­an­spruch zu Recht be­jaht.

Nach den Fest­stel­lun­gen des OLG er­hielt die Be­klagte für die Veröff­ent­li­chung der bei­den re­dak­tio­nell auf­ge­mach­ten Beiträge ein Ent­gelt. § 10 LPres­seG BW er­for­dert nicht, dass das Ent­gelt für einen be­stimm­ten In­halt der Veröff­ent­li­chung oder für einen im Vor­hin­ein fest­ge­leg­ten Ar­ti­kel be­zahlt wurde. Es kommt nur dar­auf an, dass der Ver­le­ger ei­nes pe­rio­di­schen Druck­werks für eine Veröff­ent­li­chung ein Ent­gelt er­hal­ten hat.

Das strikte Ge­bot der Kennt­lich­ma­chung von An­zei­gen wird ver­letzt, wenn der präzise Be­griff der "An­zeige" ver­mie­den und statt­des­sen ein un­schar­fer Be­griff gewählt wird. Die Kenn­zeich­nung der Beiträge mit den Wörtern "spon­so­red by" reichte da­her zur Ver­deut­li­chung des An­zei­gen­cha­rak­ters der Veröff­ent­li­chun­gen nicht aus.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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