Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GbR, an der A mit 24 % und B mit 76 % beteiligt sind. Die Klägerin erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Überschuss wird durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Im Jahr 2008 schaffte die Klägerin für ihr Vermietungsobjekt Geräte für etwa 42.455 € netto an. Diese wurden im Dezember 2008 in die Immobilie eingebaut und der GbR am 29.12.2008 in Rechnung gestellt. Die Rechnung wurde am 13.1.2009 bezahlt.
In der Feststellungserklärung für den Veranlagungszeitraum 2009 behandelte die Klägerin die Netto-Anschaffungskosten als sofort abzugsfähigen Aufwand und machte hierfür entsprechende Werbungskosten geltend. Daneben wurden die eingebauten Geräte in ein Verzeichnis aufgenommen und im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) zusätzlich über einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben. Im Jahr 2008 machte die Klägerin diesbezüglich 354 € und in den Folgejahren jeweils 4.245 € geltend. Die letzte Abschreibungsrate im Jahr 2018 betrug nach dieser Berechnung 3.887 €.
Die Feststellung der Einkünfte im Jahr 2009 erfolgte erklärungsgemäß. Neben dem Werbungskostenabzug i.H.v. 42.455 € wurde ein Betrag i.H.v. 4.246 € als Werbungskosten im Wege der AfA berücksichtigt. Im Rahmen einer diesen Veranlagungszeitraum betreffenden Betriebsprüfung bestand zwischen den Beteiligten Einigkeit, dass der Abzug der streitgegenständlichen Anschaffungskosten im Wege der Abschreibung über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen sei. Der erfolgte Sofortabzug sollte insoweit rückgängig gemacht werden. Eine Änderung dieses Bescheides unterblieb in der Folgezeit jedoch. Aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Festsetzungsverjährung konnte der Bescheid für das Jahr 2009 nicht mehr geändert werden.
Das Finanzamt änderte die Besteuerungsgrundlagen und erhöhte diese um 42.455 €. Später stellte es Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. nunmehr 58.527 € fest. Die Behörde machte die zuvor vorgenommene Gewinnerhöhung um 42.455 € rückgängig und kürzte im Gegenzug die Werbungskosten um die bisher in den Einkünften enthaltene AfA i.H.v. 4.246 €. Das FG wies die hiergegen erhobene Klage ab.
Die Gründe:
Zu Recht wurde die AfA i.H.v. 4.246 € nicht als Werbungkosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt.
Die Berücksichtigung der von den Klägern geltend gemachten AfA scheiterte am Vorliegen eines Restbuchwertes. Denn ein Restbuchwert der im Jahr 2008 angeschafften Geräte war nicht mehr vorhanden, nachdem die Anschaffungskosten der Geräte im Jahr 2009 bereits in voller Höhe steuermindernd berücksichtigt worden waren. Ohne verbliebenes Abschreibungsvolumen kann AfA nämlich nicht geltend gemacht werden.
Wie sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG ergibt, wird das Abschreibungsvolumen durch die Anschaffungskosten bestimmt. Der BFH hat dementsprechend entschieden, dass eine Berücksichtigung von AfA-Beträgen nicht erfolgen kann, wenn die geltend gemachten Beträge insgesamt über die angefallenen Herstellungskosten hinausgehen. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn bei von Beginn an zutreffendem Ansatz der AfA-Beträge im Streitjahr noch ein grds. abzuschreibender Restwert geblieben wäre. Denn zu Unrecht überhöht vorgenommene AfA, die verfahrensrechtlich nicht mehr berichtigt werden kann, führt nicht dazu, dass sich im Ergebnis das AfA-Volumen erhöht.
Auch wenn den vom BFH entschiedenen Fälle die Frage der Korrektur einer überhöhten AfA zugrunde lag, müssen die vom BFH aufgestellten Grundsätze erst recht für den Fall gelten, dass die Anschaffungskosten bereits in vollem Umfang als Werbungskosten berücksichtigt worden sind. Denn der sofortige Abzug von Aufwendungen stellt insofern eine maximal erhöhte Abschreibung dar.
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