Der Sachverhalt:
Der Kläger erwarb 2006 eine Eigentumswohnung und nutzte diese bis April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken. Von Mai 2014 bis Dezember 2014 vermietete er diese an Dritte. Mit notariellem Kaufvertrag von Dezember 2014 veräußerte er die Eigentumswohnung.
Das Finanzamt ermittelte einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn i.H.v. rd. 44.000 €. Hiergegen wandte sich der Kläger. Seiner Ansicht nach war die Veräußerung nicht steuerbar, da er die Wohnung im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorausgegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe. § 23 EStG erfordere keine ausschließliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken.
Das FG gab der Klage statt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die beim BFH anhängige Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts wird dort unter dem Az. IX B 28/19 geführt.
Die Gründe:
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alt. EStG erfordert nach seinem klaren Wortlaut - anders als die 1. Alt. - keine Ausschließlichkeit der Eigennutzung. Es genügt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren. Diese muss - mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahres - nicht während des gesamten Kalenderjahres vorgelegen haben. Es genügt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH ein zusammenhängender Zeitraum der Eigennutzung, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt.
Für diese Auslegung spricht auch die Gesetzesbegründung. Der Gesetzgeber wollte eine ungerechtfertigte Besteuerung von Veräußerungsvorgängen bei Aufgabe des Wohnsitzes (z.B. wegen Arbeitsplatzwechsels) vermeiden. Diesem Zweck würde es widersprechen, den Veräußerungsgewinn bei einer kurzzeitigen Zwischenvermietung bis zur Veräußerung zu besteuern.
Wenn im Übrigen die (längerfristige) Vermietung vor Beginn des Dreijahreszeitraums unschädlich ist, so erscheint es nicht nachvollziehbar, warum eine kurzzeitige Vermietung bis zur Veräußerung am Ende einer langjährigen Eigennutzung zur Steuerpflicht führen sollte. Eine kurzzeitige Vermietung am Ende des Dreijahreszeitraums muss erst recht dazu führen, dass die Veräußerung nicht steuerbar ist. Entgegen der Ansicht des Finanzamts ist zwischen einem steuerunschädlichen Leerstand und einer steuerschädlichen Vermietung zu differenzieren.
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