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Rechtsberatung

Zum Verkauf rezeptfreier apothekenpflichtiger Medikamente über Amazon

LG Magdeburg v. 18.1.2019 - 36 O 48/18

Der Ver­kauf re­zept­freier apo­the­ken­pflich­ti­ger Me­di­ka­mente über die Han­dels­platt­form "Ama­zon" stellt keine un­lau­tere ge­schäft­li­che Hand­lung nach § 3 UWG dar. Wenn "In­ter­neta­po­the­ken" grundsätz­lich er­laubt sind, dann darf ein Apo­the­ker auch als Ver­triebs­weg den über eine Han­dels­platt­form wie ama­zon.de wählen.

Der Sach­ver­halt:

Der be­klagte Apo­the­ker bie­tet als sog. Markt­platz-Verkäufer über die Han­dels­platt­form ama­zon.de re­zept­freie und apo­the­ken­pflich­tige Me­di­ka­mente an, wo­bei er un­ter dem Na­men sei­ner Apo­theke auf­tritt. Ver­kauf und Ver­sand der Me­di­ka­mente er­folgt nicht über Ama­zon, son­dern über die Apo­theke. Der Kläger ist eben­falls Apo­the­ker und ver­klagte den Be­klag­ten als Mit­be­wer­ber dar­auf, dass die­ser es un­terlässt, die Me­di­ka­mente über Ama­zon an­zu­bie­ten.

Das OLG wies die Klage ab. Das Ur­teil ist nicht rechtskräftig

Die Gründe:

Der Ver­triebs­weg über ama­zon.de stellt kei­nen Ver­stoß ge­gen ge­setz­li­che Vor­schrif­ten dar.

Das BVerwG hat ent­schie­den (BVerwG v. 18.10.2012 - 3 C 25/11), dass grundsätz­lich der In­ter­net­ver­sand­han­del mit re­zept­freien Me­di­ka­men­ten er­laubt ist. Wenn aber "In­ter­neta­po­the­ken" grundsätz­lich er­laubt sind, dann darf ein Apo­the­ker auch als Ver­triebs­weg den über eine Han­dels­platt­form wie ama­zon.de wählen. Die Han­dels­platt­form ver­mit­telt auch le­dig­lich den Zu­gang zum An­ge­bot des Be­klag­ten. An der phar­ma­zeu­ti­schen Tätig­keit ist Ama­zon nicht be­tei­ligt, da Ver­kauf und Ver­sand al­lein durch den Be­klag­ten er­fol­gen. Der Be­klagte be­treibt aber eine Apo­theke und be­sitzt die behörd­li­che Er­laub­nis zum Ver­sand von Me­di­ka­men­ten.

Ein Ge­set­zes­ver­stoß ist auch nicht darin zu se­hen, dass es bei ama­zon.de Kun­den­be­wer­tun­gen gibt, und zwar so­wohl der Me­di­ka­mente als auch der Apo­theke selbst. So weist das Verkäufer­pro­fil des Be­klag­ten auf am­zon.de 100 % po­si­tive Be­wer­tun­gen in den letz­ten zwölf Mo­na­ten auf (Stand 18.1.2019 - ins­ge­samt 511). Je­der Nut­zer der Seite kann aber so­fort er­ken­nen, dass sich hier­bei nicht um Wer­bung und Be­wer­tun­gen der Apo­theke selbst, son­dern um Mei­nun­gen der Ver­brau­cher han­delt. Da­mit hat der Be­klagte auch nicht ge­gen Vor­schrif­ten der Me­di­ka­men­ten­wer­bung ver­stoßen.

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