Der Sachverhalt:
Im Oktober 2010 hatte sich ein Verkehrsunfall ereignete, an dem der Pkw eines bei der Klägerin kaskoversicherten Versicherungsnehmers sowie die Fahrzeuge der Beklagten zu 1) und 3) beteiligt waren. Das Fahrzeug des Beklagten zu 1) war bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert; am Fahrzeug des Beklagten zu 3) waren Kurzzeitkennzeichen gem. § 16 Abs. 2 FZV a.F. angebracht, die auf die Beklagte zu 4) als Haftpflichtversicherer hinwiesen. Die Klägerin hat den ihrem Versicherungsnehmer entstandenen Schaden mit insgesamt 4.644 € reguliert; eine Forderung i.H.v. weiterer 1.768,20 € (Selbstbeteiligung und Mietwagenkosten) hat dieser an die Klägerin abgetreten. Diese Beträge machte die Klägerin mit der hier vorliegenden Klage geltend.
Das LG verurteilte die Beklagten gesamtschuldnerisch i.H.v. 5.737 €; das OLG wies die Klage gegen die Beklagte zu 4) auf deren Berufung hin ab. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin blieb vor dem BGH erfolglos.
Gründe:
Die Weitergabe des Kennzeichens an einen Dritten führte nicht dazu, dass der Versicherungsschutz aus dem Versicherungsvertrag für das Kurzzeitkennzeichen auf den Dritten übergegangen ist oder auf ihn ausgedehnt wurde.
In dem Versicherungsschein war ausdrücklich ein Halter mit Namen benannt. Der Wortlaut regelt danach eindeutig, dass die Versicherung für eine ganz bestimmte Person, nämlich diesen Halter, genommen ist, so dass die noch vorzunehmende Konkretisierung auf ein bestimmtes Fahrzeug insoweit auf Fahrzeuge dieses Halters beschränkt war. Anderes ergab sich auch nicht daraus, dass bei den Fahrzeugdaten das Wort "Universal" eingetragen wurde. Daraus ist nur zu schließen, dass Versicherungsnehmer und Halter bei der Auswahl des versicherten Fahrzeugs keinen Beschränkungen hinsichtlich der Fahrzeugart (Pkw, Lkw, Anhänger) unterlagen.
Gegen diesen Wortlaut sprechende Umstände ergaben sich weder aus dem Sinn und Zweck der abgeschlossenen Versicherung noch der Interessenlage der Vertragsparteien oder sonstigen Umständen. Der für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbare Sinn und Zweck der Haftpflichtversicherung für mit einem Kurzzeitkennzeichen versehene Fahrzeuge besteht darin, den nach § 1 PflVG gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz für privilegierte Fahrten mit nicht zugelassenen Fahrzeugen i.S.v. § 16 Abs. 1 S. 1 FZV a.F. zu gewährleisten. Dem steht es nicht entgegen, wenn die hierfür abgeschlossene Versicherung auf die Fahrzeuge eines bestimmten Halters beschränkt wird. Es besteht zudem im Hinblick auf einen offenbar verbreiteten Handel mit Kurzzeitkennzeichen und die damit verbundene Missbrauchs- und Betrugsgefahr ein berechtigtes Interesse des Versicherers daran, Deckung nur für solche Halter zu gewähren, die in diesem Zusammenhang noch nicht auffällig geworden sind.
Auch der Charakter des Kurzzeitkennzeichens spricht nicht gegen eine wortlautgetreue Auslegung des Versicherungsscheins dahin, dass mit der darin erfolgten Angabe eines konkreten Halters Versicherungsschutz nur für dessen Fahrzeuge übernommen wird. Die gegenteilige Auffassung des OLG Hamm (Urt.: v. 7.12.2012, Az.: I-9 U 117/12) verkennt, dass die Begrenzung der zulässigen Inbetriebnahme eines Kfz auf die Dauer von fünf Tagen und auf bestimmte privilegierte Fahrten einem darüber hinaus persönlich begrenzten Versicherungsschutz nicht entgegensteht.
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