Der Sachverhalt:
Die Klägerin konstruierte und gestaltete einen mit C bezeichneten Wecker. Sie lieferte rd. 41.000 Stück an den Discounter A nach Deutschland. Von A wurde der Wecker mit der auf dem Ziffernblatt angebrachten, A gehörenden Marke D weitervertrieben. Die Wecker der Klägerin wurden außerdem unter den Marken E und F verkauft.
Das LG wies die Klage ab. Das OLG wies die Berufung der Klägerin zurück.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs des angegriffenen Weckers aus §§ 3, 8 Abs. 1, 4 Nr. 3 UWG bzw. § 4 Nr. 9 UWG a.F. Das LG hat zu Recht angenommen, dass es dem Wecker der Klägerin an der erforderlichen Eigenart fehlt. Zudem ist der Anspruch verjährt.
Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind dabei an die besonderen Umstände, die die Unlauterkeit begründen, zu stellen und umgekehrt. Nach diesem Grundsatz würde für das Vorliegen eines Unterlassungsanspruchs gegen die angegriffene Form ein geringer Grad an wettbewerblicher Eigenart ausreichen. Denn nach dem Gesamteindruck der beiden Produkte der Parteien ist von einer nahezu identischen Übernahme auszugehen.
Voraussetzung für eine wettbewerbliche Eigenart eines Produkts ist, dass seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Es kommt auf den Gesamteindruck an. Im Streitfall geht die Klägerin zutreffend davon aus, dass der Gesamteindruck nach Auffassung des Verkehrskreises der Verbraucher durch die symmetrischen Merkmale des Produkts geprägt wird und dass dadurch ein schlichter, auf das Wesentliche reduzierter Eindruck entsteht. Die Gestaltungsmerkmale sind auch grundsätzlich geeignet eine geringe wettbewerbliche Eigenart zu begründen.
Eine wettbewerbliche Eigenart - für die die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig ist - liegt aber im Streitfall nicht vor, da die Originalgestaltung der Klägerin in Deutschland in großem Umfang unter verschiedenen Marken vertrieben wird. Der Originalwecker der Klägerin wurde wie der angegriffene Wecker von A unter der Marke D vertrieben sowie von anderen Handelskonzernen unter der Marke E und F verkauft. Der angesprochene Verkehrskreis kann dadurch die prägenden Gestaltungsmerkmale des Produkts nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller oder einer bestimmten Ware zuordnen. Es kommt zwar nicht darauf an, ob der Verkehr den Hersteller der Ware namentlich kennt. Es ist aber erforderlich, dass der verkehr annimmt, die Ware stamme von einem bestimmten Hersteller, oder sei von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in Verkehr gebracht worden. Der Verkehr sieht in den Marken D, E und F Herstellerzeichen.
Etwas anderes könnte dann gelten, wenn der Verbraucher aufgrund besonderer Umstände von der marke eines Handelskonzerns ausgehen müsste. Dies könnte dann der Fall sein, wenn die Marken D und F warengruppenübergreifend für eine Vielzahl unterschiedlichster Produkte der jeweiligen Handelskette benutzt werden und dem Verkehr entsprechend häufig in den Märkten der betreffenden Kette begegnen würden. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
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