Der Sachverhalt:
Der Kläger betrieb im Streitjahr 2010 einen Handel mit Textilien, insbesondere mit sog. niedrigpreisiger Bekleidung. In seinen Umsatzsteuervoranmeldungen für das zweite bis vierte Kalendervierteljahr 2010 machte er u.a. Vorsteuern aus insgesamt 27 Rechnungen eines Lieferanten über eine Vielzahl abgerechneter Textillieferungen geltend. Diese enthielten die Angaben "T-Shirt", "Bluse", "Tops", "Kleid", "Hosen" und ähnliche Bezeichnungen, (hohe) Stückzahlen sowie den Ausweis von Einzelpreisen. Teilweise war mehrfach dieselbe Bezeichnung der gelieferten Gegenstände enthalten, die nur durch die Angabe einer unterschiedlichen Anzahl und eines unterschiedlichen Preises pro Stück ergänzt wurde. Sonstige Belege - wie Bestellunterlagen, Lieferscheine, Korrespondenz mit den Lieferanten - lagen nicht vor.
Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus den streitgegenständlichen Rechnungen, da es davon ausging, dass den Rechnungen kein tatsächlicher Leistungsaustausch zugrunde liege. Das FG schloss sich dieser Ansicht an und wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hat der BFH das Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.
Gründe:
Zwar hat das FG zu Recht angenommen, dass die nach unionsrechtlichen Vorgaben notwendigen Rechnungsangaben im Rahmen ihres Kontrollzwecks auch dem Ausschluss der mehrfachen Abrechnung derselben Leistung dienen. Allerdings genügt nach der nationalen Regelung in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG als Angabe der Art der gelieferten Gegenstände deren "handelsübliche Bezeichnung". Die Feststellungen der Vorinstanz zur Handelsüblichkeit der streitgegenständlichen Angaben tragen die Entscheidung nicht, so dass im zweiten Rechtsgang Ermittlungen dazu erforderlich sind, ob die von den Lieferanten verwendeten Bezeichnungen unter Berücksichtigung der Handelsstufe, Art und Inhalt der Lieferungen handelsüblich sind. Außerdem wird das FG zu klären haben, ob den streitgegenständlichen Rechnungen tatsächlich jeweils ein Leistungsaustausch zugrunde lag.
Zur Frage, welchen Anforderungen Rechnungsangaben zur Bezeichnung der Menge und der Art der gelieferten Gegenstände i.S. des Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL genügen müssen, kann sich ein Unternehmer darauf berufen, dass die von ihm verwendeten Bezeichnungen "handelsüblich" i.S.d. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG sind. Die Tatsacheninstanz muss - u.U. unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen - ermitteln, welche Angabe der Art der gelieferten Gegenstände unter Berücksichtigung von Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäftes und dem Wert der einzelnen Waren handelsüblich ist.
Hiergegen kann nicht eingewendet werden, dass Handelsgepflogenheiten nicht Gesetze auslegen könnten, sondern sich am Gesetz ausrichten müssten, denn der Handel muss seine Bezeichnungen nicht anpassen, wenn der Gesetzgeber handelsübliche Bezeichnungen ausdrücklich ausreichen lässt. Im vorliegenden Fall war die Vorinstanz hinsichtlich der Handelsüblichkeit der verwendeten Bezeichnungen bereits von nicht tragfähigen Prämissen ausgegangen, so dass es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für eine Sachverhaltswürdigung fehlte.
Zur Frage, welchen Anforderungen Rechnungsangaben zur Bezeichnung der Menge und der Art der gelieferten Gegenstände i.S. des Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL genügen müssen, kann sich ein Unternehmer darauf berufen, dass die von ihm verwendeten Bezeichnungen "handelsüblich" i.S.d. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG sind. Die Tatsacheninstanz muss - u.U. unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen - ermitteln, welche Angabe der Art der gelieferten Gegenstände unter Berücksichtigung von Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäftes und dem Wert der einzelnen Waren handelsüblich ist.