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Zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen müssen Angaben zu Umfang und Art der abgerechneten sonstigen Leistungen enthalten

FG Düsseldorf 25.7.2016, 5 V 3611/15 A (U)

Eine zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gende Rech­nung muss An­ga­ben zu Um­fang und Art der ab­ge­rech­ne­ten sons­ti­gen Leis­tun­gen zu ent­hal­ten. Rech­nun­gen, die sich auf den Text "Ausführung von Rei­ni­gungs- und Ser­vice­leis­tun­gen an Luft­fahr­zeu­gen für den je­wei­li­gen Mo­nat" be­schränken, ermögli­chen auch an­ge­sichts der für An­ga­ben ei­ner Rech­nung ge­bo­te­nen Kürze und der ge­le­gent­lich auf­tre­ten­den Schwie­rig­keit, zu­tref­fende Kurz­for­meln für Leis­tungs­be­schrei­bun­gen zu fin­den, je­den­falls keine Kon­kre­ti­sie­rung der ab­ge­rech­ne­ten Leis­tun­gen nach de­ren Um­fang.

Der Sach­ver­halt:
Ge­gen­stand des Un­ter­neh­mens der An­trag­stel­le­rin ist die Rei­ni­gung, War­tung und In­stand­hal­tung von Gebäuden, Ma­schi­nen und An­la­gen so­wie von Ver­kehrs­mit­teln und die Ver­sor­gung von Ver­kehrs­mit­teln - darüber hin­aus die Ver­wal­tung und der Er­werb von in­dus­tri­el­len Be­tei­li­gun­gen. Sie er­brachte 2014 Dienst­leis­tun­gen am Flug­ha­fen A an die B-GmbH und am Flug­ha­fen C an die D-GmbH - außer­dem rei­nigte sie Flug­zeuge an den Flughäfen E und F. Die Rei­ni­gungs­ar­bei­ten nah­men einen An­teil i.H.v. rd. 27 Pro­zent und die an­de­ren Dienst­leis­tun­gen einen An­teil i.H.v. rd. 73 Pro­zent ein.

Teil­weise sind die Leis­tun­gen der An­trag­stel­le­rin um­satz­steu­er­frei - so ge­genüber der G-GmbH nach § 4 Nr. 2 UStG i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG, weil sie Luft­fahr­zeuge be­tref­fen, die zur Ver­wen­dung durch Un­ter­neh­mer be­stimmt sind, die im ent­gelt­li­chen Luft­ver­kehr u.a. über­wie­gend grenzüber­schrei­tende Beförde­run­gen durchführen. Zur Ausführung ih­rer Leis­tun­gen be­dient sich die An­trag­stel­le­rin der H-GmbH als Sub­un­ter­neh­me­rin. Diese stellte der An­trag­stel­le­rin für Juni bis No­vem­ber 2014 Rech­nun­gen über netto ins­ge­samt 1,185 Mio. € zzgl 225.150 € an Um­satz­steu­ern aus - die mtl. Beträge sind nicht gleich, son­dern schwan­ken zwi­schen netto 171.000 € und 224.000 €. Sämt­li­che Rech­nun­gen ent­hal­ten als Leis­tungs­be­schrei­bung: "Ausführung von Rei­ni­gungs- und Ser­vice­leis­tun­gen an Luft­fahr­zeu­gen für den je­wei­li­gen Mo­nat".

Das Fi­nanz­amt er­kannte die der An­trag­stel­le­rin von der H-GmbH in Rech­nung ge­stell­ten Um­satz­steu­ern nicht als Vor­steu­ern an. Eine zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gende Rech­nung habe An­ga­ben zu Um­fang und Art der ab­ge­rech­ne­ten sons­ti­gen Leis­tun­gen zu ent­hal­ten. Den Rech­nun­gen der H-GmbH fehle es schon an An­ga­ben zum Um­fang der er­brach­ten Leis­tun­gen - da­ne­ben sei der Be­griff Ser­vice­leis­tun­gen so vielfältig ver­wend­bar, dass keine Möglich­keit zur Iden­ti­fi­zie­rung der Leis­tung bestünde.

Das FG wies den An­trag, den Be­scheid über die Um­satz­steuer-Vor­aus­zah­lung für No­vem­ber 2014 von der Voll­zie­hung aus­zu­set­zen, zurück.

Die Gründe:
Bei sum­ma­ri­scher Prüfung hat das Fi­nanz­amt zu­tref­fend die der An­trag­stel­le­rin von der H-GmbH in Rech­nung ge­stell­ten Um­satz­steu­ern nicht als Vor­steu­ern an­er­kannt. Die Ausübung des Vor­steu­er­ab­zugs setzt nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG vor­aus, dass der Un­ter­neh­mer eine nach den §§ 14, 14 a aus­ge­stellte Rech­nung be­sitzt. Nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 muss eine Rech­nung An­ga­ben über den Um­fang und die Art der sons­ti­gen Leis­tung ent­hal­ten. Dem genügen die Rech­nun­gen der H-GmbH nicht ein­mal an­satz­weise.

Diese be­schränken sich al­lein auf "Ausführung von Rei­ni­gungs- und Ser­vice­leis­tun­gen an Luft­fahr­zeu­gen für den je­wei­li­gen Mo­nat". So ermögli­chen sie auch an­ge­sichts der für An­ga­ben ei­ner Rech­nung ge­bo­te­nen Kürze und der ge­le­gent­lich auf­tre­ten­den Schwie­rig­keit, zu­tref­fende Kurz­for­meln für Leis­tungs­be­schrei­bun­gen zu fin­den, je­den­falls keine Kon­kre­ti­sie­rung der ab­ge­rech­ne­ten Leis­tun­gen nach de­ren Um­fang. Die Rech­nun­gen der H-GmbH schließen eine mehr­fa­che Ab­rech­nung der da­mit ver­bun­de­nen Leis­tun­gen in ei­ner an­de­ren Rech­nung nicht aus. Es fehlt hier - mit Aus­nahme der je­wei­li­gen der Höhe nach un­ter­schied­li­chen Rech­nungs­beträge - jed­wede Quan­ti­fi­zie­rung. Eine Ab­gren­zung zwi­schen den ein­zel­nen Ab­rech­nungs­zeiträumen - und da­mit ein Aus­schluss etwa mehr­fa­cher Ab­rech­nun­gen - ist so nicht möglich, auch nicht an­hand der Rech­nungs­beträge.

Es kommt hinzu, dass be­tragsmäßig nicht zwi­schen Rei­ni­gungs­leis­tun­gen ei­ner­seits und Ser­vice­leis­tun­gen an­de­rer­seits un­ter­schie­den ist. Rei­ni­gungs­leis­tun­gen können nach § 4 Nr. 2 UStG i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG um­satz­steu­er­frei sein, wenn sie Luft­fahr­zeuge be­tref­fen, die zur Ver­wen­dung durch Un­ter­neh­mer be­stimmt sind, die im ent­gelt­li­chen Luft­ver­kehr u.a. über­wie­gend grenzüber­schrei­tende Beförde­run­gen durchführen - so auch Ab­schnitt 8.2 Abs. 6 S. 4 UStAE (Stand Ende 2013). Bei nicht näher be­schrie­be­nen Ser­vice­leis­tun­gen muss dies nicht zwin­gend der Fall sein - eine be­tragsmäßige Ab­gren­zung zwi­schen Rei­ni­gungs- und Ser­vice­leis­tun­gen ist also des­halb ge­bo­ten.

Zu­dem ist der Be­griff Ser­vice­leis­tun­gen - was die Art der Leis­tun­gen an­geht - zu un­ge­nau. Es kann eben al­lein an­hand die­ses Be­griffs nicht ab­schließend geklärt wer­den, ob die Vor­aus­set­zun­gen des § 4 Nr. 2 UStG i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG ge­ge­ben sind oder nicht. Nicht zu­letzt sind die Luft­fahr­zeuge nicht näher be­nannt. Kon­krete An­ga­ben zu den Luft­fahr­zeu­gen sind eben­falls er­for­der­lich - auch dies eben zur Prüfung, ob die Vor­aus­set­zun­gen des § 4 Nr. 2 UStG i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG ge­ge­ben sind oder nicht.

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