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Zum Vorsteuerabzug eines Profifußballvereins aus Rechnungen von Spielervermittlern

BFH 28.8.2013, XI R 4/11

Der Vor­steu­er­ab­zug von Pro­fifußball­ver­ei­nen aus ih­nen von Spie­ler­ver­mitt­lern er­teil­ten Rech­nun­gen setzt vor­aus, dass der je­wei­lige Ver­ein - und nicht etwa der be­tref­fende Spie­ler - Empfänger der in Rech­nung ge­stell­ten Leis­tun­gen war. Für mögli­che münd­li­che Verträge be­darf es be­son­de­rer Umstände, die zum Aus­druck brin­gen, dass der Ver­ein sich nicht nur auf die Ent­ge­gen­nahme von Spie­le­ran­ge­bo­ten be­schränkt, son­dern selbst Spie­ler­ver­mitt­ler mit Mak­ler­dienst­leis­tun­gen be­auf­tragt hat.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ein Ver­ein aus der Fußball-Bun­des­liga. Zu sei­ner Fußball­ab­tei­lung gehört eine Pro­fi­mann­schaft, die aus an­ge­stell­ten Be­rufsfußball­spie­lern be­steht. In den Streit­jah­ren 2000 und 2001 wa­ren meh­rere Be­rufsfußball­spie­ler in den Pro­fi­ka­der des Klägers ge­wech­selt oder sie verlänger­ten, so­weit sie beim Kläger be­reits un­ter Ver­trag stan­den, ihre Ar­beits­verträge.

Bei den ent­spre­chen­den Ver­hand­lun­gen wur­den die Be­rufsfußball­spie­ler von Spie­ler­ver­mitt­lern be­ra­ten, die bis auf zwei Aus­nah­men über die hierfür er­for­der­li­che Li­zenz der FIFA verfügten. Der Kläger und der je­wei­lige Spie­ler­ver­mitt­ler schlos­sen, so­bald ein aus­gewähl­ter Spie­ler einen Ar­beits­ver­trag un­ter­zeich­net hatte, eine schrift­li­che "Zah­lungs­ver­ein­ba­rung", wo­nach "für die Be­ra­tung und die Un­terstützung beim Trans­fer" bzw. bei der "Ver­trags­verlänge­rung" ein be­stimm­tes Ver­mitt­lungs­ho­no­rar zu zah­len war. Die Spie­ler­ver­mitt­ler er­teil­ten dem Kläger ent­spre­chende Rech­nun­gen mit ge­son­der­tem Um­satz­steu­er­aus­weis, der die in Rech­nung ge­stellte Um­satz­steuer als Vor­steuer gel­tend machte.

Das Fi­nanz­amt ver­sagte je­doch den Vor­steu­er­ab­zug, weil zwi­schen dem Kläger und den Spie­ler­ver­mitt­lern kein Leis­tungs­aus­tausch statt­ge­fun­den habe. Die Spie­ler­ver­mitt­ler hätten ihre Leis­tun­gen viel­mehr an den je­wei­li­gen Spie­ler er­bracht. Das Fi­nanz­ge­richt gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Es war der An­sicht, die Spie­ler­ver­mitt­ler hätten durch die Be­ra­tung und Ver­mitt­lung bei Trans­fers bzw. Ver­trags­verlänge­run­gen von Be­rufsfußball­spie­lern Ver­mitt­lungs­leis­tun­gen ge­gen Ent­gelt an den Kläger er­bracht.

Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Ein Un­ter­neh­mer kann nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 UStG in der in den Streit­jah­ren 2000 und 2001 gel­ten­den Fas­sung die in Rech­nun­gen i.S.d. § 14 UStG ge­son­dert aus­ge­wie­sene Steuer für Lie­fe­run­gen und sons­tige Leis­tun­gen, die von an­de­ren Un­ter­neh­mern für sein Un­ter­neh­men aus­geführt wur­den, als Vor­steu­er­beträge ab­zie­hen. Die tatsäch­li­chen Fest­stel­lun­gen des FG tru­gen al­ler­dings nicht seine Würdi­gung, dass der Kläger Empfänger der von den Spie­ler­ver­mitt­lern er­brach­ten Leis­tun­gen war.

Das FG hatte (nur) den Kläger als Empfänger der Leis­tun­gen der Spie­ler­ver­mitt­ler be­trach­tet und stützte dies dar­auf, dass die­ser im Rah­men der münd­lich ge­schlos­se­nen Ver­mitt­lungs­mak­ler­verträge i.S.d. § 652 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB mit den Spie­ler­ver­mitt­lern zu­min­dest schlüssig ver­ein­bart habe, dass die Ver­mitt­lungs­leis­tun­gen ent­gelt­lich er­fol­gen soll­ten, wo­bei die je­wei­lige Pro­vi­si­onshöhe an­schließend schrift­lich kon­kre­ti­siert wor­den sei. Zwar ist grundsätz­lich denk­bar, dass der Kläger Mak­ler­dienst­leis­tun­gen gewünscht hatte, um einen Spie­ler für eine be­stimmte Spiel­po­si­tion zu fin­den. Es ist auch möglich, dass diese Mak­ler­verträge zunächst münd­li­che zu­stande ge­kom­men wa­ren. Hierzu be­durfte es aber be­son­de­rer Umstände, die zum Aus­druck brin­gen konn­ten, dass sich der Kläger nicht nur auf die Ent­ge­gen­nahme von Spie­le­ran­ge­bo­ten be­schränkte - worin noch kein An­ge­bot zum Ab­schluss ei­nes Mak­ler­ver­trags er­kenn­bar wäre -, son­dern selbst Spie­ler­ver­mitt­ler mit Mak­ler­dienst­leis­tun­gen be­auf­tragte.

In­so­fern hatte das FG al­ler­dings keine Fest­stel­lun­gen ge­trof­fen und nicht geprüft, ob und in wel­chen der be­tref­fen­den Trans­fers bzw. Ver­trags­verlänge­run­gen diese für die In­ter­es­sen­lage der Be­tei­lig­ten be­deut­sa­men Be­gleit­umstände ge­ge­ben wa­ren. Es war ins­be­son­dere nicht er­sicht­lich, in wie vie­len Fällen Ma­nage­ment­verträge be­stan­den. Außer­dem hatte das FG nicht berück­sich­tigt, dass der Kläger be­reits des­we­gen ge­hal­ten ge­we­sen sein konnte, einen Spie­ler­ver­mitt­ler zu kon­tak­tie­ren, weil sich der Spie­ler, mit dem über einen Trans­fer bzw. eine Ver­trags­verlänge­rung ver­han­delt wer­den sollte, von die­sem ver­tre­ten las­sen wollte. Letzt­lich gab es auch ge­wich­tige - vom FG nicht hin­rei­chend gewürdigte - An­halts­punkte dafür, dass die Spie­ler­ver­mitt­ler - zu­min­dest auch - Leis­tun­gen an die je­wei­li­gen Spie­ler er­bracht hat­ten.

Link­hin­weis:

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