Der Sachverhalt:
Die Mutter des Klägers war Kommanditistin der Fa. A.-Z GmbH & Co. KG (Fa. A.- Z KG). Diese war Kommanditistin der Fa. A.- GmbH & Co. KG (Fa. A.- KG). Die Fa. A.- KG war Eigentümerin eines betrieblich genutzten Grundstücke. Am 1.4.2008 übertrug Frau A. von ihrem Kommanditanteil an der Fa. A.- Z KG einen Teilanteil aufschiebend bedingt auf den 10.4.2008 auf den Kläger. Dieser verpflichtete sich, an seine Mutter als Gegenleistung auf deren Lebenszeit eine Rente von monatlich 3.000 € zu zahlen. Im Übrigen übertrug sie den Kommanditanteil schenkweise im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.
Daraufhin setzte das Finanzamt die gegen den Kläger festgesetzte Schenkungsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung neu fest und berücksichtigte nur noch einen verminderten Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 2 ErbStG. Später berücksichtigte es gar keinen Bewertungsabschlag mehr. Der Kläger hielt dagegen, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Fa. A.- KG habe nicht zum Wegfall des Bewertungsabschlags führen können. Der Insolvenzverwalter habe innerhalb der Frist von fünf Jahren nach dem Erwerb weder den Anteil an der Fa. A.- KG noch den Betrieb dieser Gesellschaft als Ganzes veräußert. Er habe insbesondere nicht das Grundvermögen der Fa. A.- KG, das ihr wesentliches Vermögen dargestellt habe, veräußert.
Das FG gab der gegen den Steuerbescheid gerichteten Klage statt. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hatte die Steuerfestsetzung zu Unrecht geändert.
Nach §§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft zu ihrer Auflösung. Daher stellt dies einen Tatbestand dar, der einer Aufgabe des Gewerbebetriebs der Gesellschaft i.S.d. § 13a Abs. 5 Nr. 1 S. 1 ErbStG gleichsteht. Über das Vermögen der Fa. A.- Z KG, an dem der Kläger auf Grund des Vertrags vom 1.4.2008 einen Teilanteil erworben hat, ist innerhalb der Frist des § 13a Abs. 5 ErbStG jedoch nicht das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Fa. A.- KG am 1.8.2012 hatte auch nicht zur Folge, dass die Fa. A.- Z KG ihren Gewerbebetrieb aufgegeben hat. Nach Auffassung des Senats sind auch nicht wesentliche Betriebsgrundlagen der Fa. A.- Z KG innerhalb der Frist des § 13a Abs. 5 ErbStG veräußert worden (§ 13a Abs. 5 Nr. 1 S. 2 ErbStG).
Bei der Beantwortung der Frage, was wesentliche Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs i.S.d. § 13a Abs. 5 Nr. 1 S. 2 ErbStG sind, ist auf eine funktionale Betrachtungsweise abzustellen. Maßgebend ist daher, ob es sich um funktional wesentliche Betriebsgrundlagen handelt. Nicht ausreichend für die Annahme der Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen ist die Veräußerung von einzelnen nicht betriebswesentlichen Vermögensgegenständen. Zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebs gehören im Allgemeinen die Betriebsräume, der bisherige betriebliche Wirkungskreis (Betätigungsfeld und Kundschaft) und der Warenbestand, soweit er nicht in seiner konkreten Zusammensetzung jederzeit wieder kurzfristig zu beschaffen ist.
Somit mag in der Veräußerung der Maschinen, Betriebsvorrichtungen und Vorräte sowie des Rechts, die Firma der Fa. A.- KG fortführen zu dürfen, der Pläne und Konstruktionen, des Know-Hows, der Fertigungsverfahren, der Betriebsgeheimnisse, der Kunden- und Lieferantendaten, der Patente und der Markenrechte durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. A.- KG mit am 18.9.2012 eine Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlage i.S.d. § 13a Abs. 5 Nr. 1 S. 2 ErbStG gesehen werden können. Die von der Veräußerung umfassten Vermögensgegenstände betrafen den bisherigen betrieblichen Wirkungskreis der Fa. A.- KG. Darüber hinaus betraf die Veräußerung in Gestalt der Vorräte auch den Warenbestand der Fa. A.- KG.
Gleichwohl kann nach Auffassung des Senats in der Veräußerung von Vermögensgegenständen der Fa. A.- KG durch den Insolvenzverwalter über deren Vermögen mit dem Vertrag vom 18.9.2012 nicht zugleich eine Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen der Fa. A.- Z KG i.S.d. § 13a Abs. 5 Nr. 1 S. 2 ErbStG gesehen werden. Im Schrifttum wird zwar die Auffassung vertreten, dass in einem Personengesellschaftskonzern wesentliche Betriebsgrundlagen auf einer unteren Ebene zugleich wesentliche Betriebsgrundlagen der obersten Personengesellschaft seien. Dem vermag der Senat in dieser Allgemeinheit jedenfalls für den Streitfall indes nicht zu folgen, lässt aber die Revision zu.
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