Der Sachverhalt:
Die Parteien hatten in den Jahren 2011 und 2012 Gold-Sparbuch-Verträge abgeschlossen. Danach sollte die Klägerin auf jeden Vertrag monatlich 50 € zahlen und dafür von der Beklagten Feingold erwerben, das von dieser gegen eine jährliche Depotgebühr von 15 bzw. 19 € verwahrt werden sollte, wenn der Kunde keinen Antrag auf kostenpflichtige Auslieferung stellte. Außerdem sollte der Kunde jeweils eine sog. Einrichtungsgebühr von 1.600 € zahlen, die bei Vertragsabschluss fällig wurde und durch Sonderzahlungen oder durch vorrangige Verrechnung der Sparraten getilgt werden konnte.
Die Klägerin zahlte Raten von 1250 € bzw. 750 €. Im August 2016 erklärte der Bevollmächtigte der Klägerin den Widerruf, die Anfechtung und die Kündigung bezüglich beider Gold-Sparbuch-Verträge, weil die verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei, und verlangte die Rückzahlung von 2000 €. Die Beklagte wies die Forderung zurück.
Die Klägerin behauptete, sie habe die Gold-Sparbuch-Anträge jeweils in ihrer Wohnung unterschrieben. Sie war der Ansicht, den Widerruf rechtzeitig erklärt zu haben, weil die Widerrufsbelehrung der Beklagten fehlerhaft sei. So fehlten etwa Hinweise darauf, dass die Vertragserklärung auch durch Rücksendung der Sache widerrufen werden könne und dass die Widerrufsfrist nicht beginne, bevor dem Verbraucher die Vertragsurkunde, sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden sei.
Das AG wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin hob das LG die Entscheidung auf und gab der Klage statt. Allerdings wurde die Revision zum BGH zugelassen.
Die Gründe:
Die Klägerin hat ihre Vertragserklärungen durch den Schriftsatz ihres Bevollmächtigten wirksam widerrufen.
Die Berechtigung zum Widerruf ergab sich zum einen aus § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. Denn ein Haustürgeschäft i.S.d. Vorschrift liegt vor, wenn ein Verbraucher bei einem Vertrag mit einem Unternehmer über eine entgeltliche Leistung im Bereich der Privatwohnung zum Abschluss bestimmt wurde. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt, denn die Klägerin ist Verbraucher gem. § 13 BGB, die Beklagte ist Unternehmer gem. § 14 BGB und die Gold-Sparbuch-Verträge waren hier auf eine entgeltliche Leistung gerichtet. Die Klägerin hatte ihre Vertragserklärungen in ihrer Wohnung, also in einer Haustürsituation abgegeben. Die nach altem Recht notwendige Mitursächlichkeit der Haustürsituation wurde hierdurch indiziert
Daneben stand der Klägerin auch ein Widerrufsrecht gem. § 510 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. zu, weil es sich bei den Gold-Sparbüchern um Ratenlieferungsverträge handelt. Sie haben die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand. Der Kläger verpflichtete sich zu monatlichen Zahlungen und die Beklagte verpflichtete sich, ihm in entsprechender Menge regelmäßig Gold in physischer Form zum aktuellen Verkaufspreis zu übereignen. Damit war der Lieferungstatbestand erfüllt. Es kam nicht darauf an, dass das Gold nach dem Vertragsinhalt im Regelfall nicht an den Kunden ausgeliefert, sondern von der Beklagten in einem Depot verwahrt werden sollte.
Die Widerrufserklärungen der Klägerin waren letztlich rechtzeitig, weil die Widerrufsfrist gem. § 355 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht in Lauf gesetzt worden war. Denn die Belehrung auf der Rückseite des Antragsformulars verstieß gegen das Deutlichkeitsgebot gem. § 360 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. Danach muss die Widerrufsbelehrung nicht nur optisch deutlich gestaltet sein, sondern dem Verbraucher auch inhaltlich seine wesentlichen Rechte deutlich machen.
Die Belehrung darf keine Zusätze enthalten, die den Verbraucher ablenken, verwirren oder die zu Missverständnissen führen können und sie darf nicht in sich widersprüchlich sein. Denn die Irreführungsgefahr besteht auch dann, wenn sonstige Erklärungen des Unternehmers Fehler oder verwirrende Zusätze enthalten. Der rechtsunkundige Durchschnittsverbraucher muss die Informationen ohne rechtliche Beratung oder sonstigen unzumutbaren Aufwand verstehen können. Diesen Anforderungen entsprachen die AGB der Beklagten allerdings nicht. Die Informationen auf ihrem Formular zu den Widerrufsfolgen waren somit irreführend.
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