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Zum Widerruf von Goldsparverträgen

LG Hagen 8.9.2017, 1 S 42/17

Eine Be­leh­rung in den AGB (hier: Gold­spar­verträge) ei­nes Fi­nanz­dienst­leis­ters darf keine Zusätze ent­hal­ten, die den Ver­brau­cher ab­len­ken, ver­wir­ren oder die zu Miss­verständ­nis­sen führen können und sie darf nicht in sich wi­der­sprüch­lich sein. Eine Ir­reführungs­ge­fahr be­steht auch dann, wenn sons­tige Erklärun­gen des Un­ter­neh­mers Feh­ler oder ver­wir­rende Zusätze ent­hal­ten.

Der Sach­ver­halt:
Die Par­teien hat­ten in den Jah­ren 2011 und 2012 Gold-Spar­buch-Verträge ab­ge­schlos­sen. Da­nach sollte die Kläge­rin auf je­den Ver­trag mo­nat­lich 50 € zah­len und dafür von der Be­klag­ten Fein­gold er­wer­ben, das von die­ser ge­gen eine jähr­li­che De­pot­gebühr von 15 bzw. 19 € ver­wahrt wer­den sollte, wenn der Kunde kei­nen An­trag auf kos­ten­pflich­tige Aus­lie­fe­rung stellte. Außer­dem sollte der Kunde je­weils eine sog. Ein­rich­tungs­gebühr von 1.600 € zah­len, die bei Ver­trags­ab­schluss fällig wurde und durch Son­der­zah­lun­gen oder durch vor­ran­gige Ver­rech­nung der Spar­ra­ten ge­tilgt wer­den konnte.

In den AGB der Be­klag­ten auf der Rück­seite des An­trags­for­mu­lars un­ter der Über­schrift Ein­rich­tungs­gebühr hieß es hierzu aus­zugs­weise: "Der An­spruch auf Zah­lung der Ein­rich­tungs­gebühr bzw. der Ab­schluss­kos­ten ist recht­lich un­abhängig von der tatsäch­li­chen Durchführung des Ver­trags. Das heißt, dass die Ver­pflich­tung zur Zah­lung der Gebühr/Kos­ten nicht durch Kündi­gung oder sons­tige Be­en­di­gung des Ver­trags durch den Kun­den entfällt."

Die Kläge­rin zahlte Ra­ten von 1250 € bzw. 750 €. Im Au­gust 2016 erklärte der Be­vollmäch­tigte der Kläge­rin den Wi­der­ruf, die An­fech­tung und die Kündi­gung bezüglich bei­der Gold-Spar­buch-Verträge, weil die ver­wen­dete Wi­der­rufs­be­leh­rung feh­ler­haft sei, und ver­langte die Rück­zah­lung von 2000 €. Die Be­klagte wies die For­de­rung zurück.

Die Kläge­rin be­haup­tete, sie habe die Gold-Spar­buch-Anträge je­weils in ih­rer Woh­nung un­ter­schrie­ben. Sie war der An­sicht, den Wi­der­ruf recht­zei­tig erklärt zu ha­ben, weil die Wi­der­rufs­be­leh­rung der Be­klag­ten feh­ler­haft sei. So fehl­ten etwa Hin­weise dar­auf, dass die Ver­trags­erklärung auch durch Rück­sen­dung der Sa­che wi­der­ru­fen wer­den könne und dass die Wi­der­rufs­frist nicht be­ginne, be­vor dem Ver­brau­cher die Ver­trags­ur­kunde, sein schrift­li­cher An­trag oder eine Ab­schrift der Ver­trags­ur­kunde oder des An­trags zur Verfügung ge­stellt wor­den sei.

Das AG wies die Klage ab. Auf die Be­ru­fung der Kläge­rin hob das LG die Ent­schei­dung auf und gab der Klage statt. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BGH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Kläge­rin hat ihre Ver­trags­erklärun­gen durch den Schrift­satz ih­res Be­vollmäch­tig­ten wirk­sam wi­der­ru­fen.

Die Be­rech­ti­gung zum Wi­der­ruf er­gab sich zum einen aus § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. Denn ein Haustürge­schäft i.S.d. Vor­schrift liegt vor, wenn ein Ver­brau­cher bei einem Ver­trag mit einem Un­ter­neh­mer über eine ent­gelt­li­che Leis­tung im Be­reich der Pri­vat­woh­nung zum Ab­schluss be­stimmt wurde. Diese Vor­aus­set­zun­gen wa­ren hier erfüllt, denn die Kläge­rin ist Ver­brau­cher gem. § 13 BGB, die Be­klagte ist Un­ter­neh­mer gem. § 14 BGB und die Gold-Spar­buch-Verträge wa­ren hier auf eine ent­gelt­li­che Leis­tung ge­rich­tet. Die Kläge­rin hatte ihre Ver­trags­erklärun­gen in ih­rer Woh­nung, also in ei­ner Haustürsi­tua­tion ab­ge­ge­ben. Die nach al­tem Recht not­wen­dige Mit­ursäch­lich­keit der Haustürsi­tua­tion wurde hier­durch in­di­ziert

Da­ne­ben stand der Kläge­rin auch ein Wi­der­rufs­recht gem. § 510 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. zu, weil es sich bei den Gold-Sparbüchern um Ra­ten­lie­fe­rungs­verträge han­delt. Sie ha­ben die re­gelmäßige Lie­fe­rung von Sa­chen glei­cher Art zum Ge­gen­stand. Der Kläger ver­pflich­tete sich zu mo­nat­li­chen Zah­lun­gen und die Be­klagte ver­pflich­tete sich, ihm in ent­spre­chen­der Menge re­gelmäßig Gold in phy­si­scher Form zum ak­tu­el­len Ver­kaufs­preis zu übe­reig­nen. Da­mit war der Lie­fe­rungs­tat­be­stand erfüllt. Es kam nicht dar­auf an, dass das Gold nach dem Ver­trags­in­halt im Re­gel­fall nicht an den Kun­den aus­ge­lie­fert, son­dern von der Be­klag­ten in einem De­pot ver­wahrt wer­den sollte.

Die Wi­der­rufs­erklärun­gen der Kläge­rin wa­ren letzt­lich recht­zei­tig, weil die Wi­der­rufs­frist gem. § 355 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. man­gels ord­nungs­gemäßer Wi­der­rufs­be­leh­rung nicht in Lauf ge­setzt wor­den war. Denn die Be­leh­rung auf der Rück­seite des An­trags­for­mu­lars ver­stieß ge­gen das Deut­lich­keits­ge­bot gem. § 360 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. Da­nach muss die Wi­der­rufs­be­leh­rung nicht nur op­ti­sch deut­lich ge­stal­tet sein, son­dern dem Ver­brau­cher auch in­halt­lich seine we­sent­li­chen Rechte deut­lich ma­chen.

Die Be­leh­rung darf keine Zusätze ent­hal­ten, die den Ver­brau­cher ab­len­ken, ver­wir­ren oder die zu Miss­verständ­nis­sen führen können und sie darf nicht in sich wi­der­sprüch­lich sein. Denn die Ir­reführungs­ge­fahr be­steht auch dann, wenn sons­tige Erklärun­gen des Un­ter­neh­mers Feh­ler oder ver­wir­rende Zusätze ent­hal­ten. Der rechts­un­kun­dige Durch­schnitts­ver­brau­cher muss die In­for­ma­tio­nen ohne recht­li­che Be­ra­tung oder sons­ti­gen un­zu­mut­ba­ren Auf­wand ver­ste­hen können. Die­sen An­for­de­run­gen ent­spra­chen die AGB der Be­klag­ten al­ler­dings nicht. Die In­for­ma­tio­nen auf ih­rem For­mu­lar zu den Wi­der­rufs­fol­gen wa­ren so­mit ir­reführend.

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