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Zum Widerspruchsrecht von Handy-Kunden

OLG Frankfurt a.M. v. 9.4.2020 - 1 U 46/19

Bei ein­sei­ti­gen Preis­erhöhun­gen durch den Mo­bil­funk­an­bie­ter ha­ben Kun­den stets - auch bei Erhöhun­gen un­ter 5 % - ein Wi­der­spruchs­recht. Die An­dro­hung ei­ner Sperre für den Fall ei­nes Zah­lungs­ver­zugs mit min­des­tens 75 € kann auch in Text­form er­fol­gen, ent­schied das OLG Frank­furt a.M.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist der Dach­ver­band der Ver­brau­cher­zen­tra­len, die Be­klagte ist eine Mo­bil­funk­an­bie­te­rin. Die Par­teien strei­ten um die Wirk­sam­keit von zwei Klau­seln in den AGB der Be­klag­ten. Ziff. 7 der AGBs be­rech­tigt die Be­klagte, "un­be­scha­det an­de­rer ge­setz­li­cher Vor­schrif­ten" den An­schluss zu sper­ren, wenn der Kunde mit einem Be­trag von min­des­tens 75 € in Ver­zug ist und sie die Sper­rung zwei Wo­chen vor­her in Text­form ein­schließlich ei­nes Hin­wei­ses auf Recht­schutzmöglich­kei­ten an­ge­droht hat. Nach Ziff. IX.6. kann der Kunde ei­ner Preis­erhöhung der Be­klag­ten wi­der­spre­chen, wenn die Erhöhung mehr als 5 % des bis zum Zeit­punkt der Erhöhung gel­ten­den Prei­ses beträgt. Der Kläger hiellt beide Klau­seln für un­wirk­sam.

Das LG hat der Klage teil­weise statt­ge­ge­ben und die Be­klagte zur Un­ter­las­sung ver­ur­teilt, so­weit es die Form der An­dro­hung der Sperre (in Text­form) und den Wi­der­spruch des Kun­den bei Preis­erhöhun­gen be­traf. Die hier­ge­gen ein­ge­legte Be­ru­fung der Be­klag­ten hatte vor dem OLG teil­weise Er­folg. Die Ent­schei­dung ist nicht rechtskräftig. Der Se­nat hat we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung die Re­vi­sion zum BGH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Zu Un­recht hat das LG die Klau­sel be­an­stan­det, wo­nach eine Sperre in Text­form an­ge­droht wer­den kann. Die ein­fa­che Text­form ist hier nicht zu be­an­stan­den. Mit dem Er­for­der­nis der Text­form gibt die Be­klagte viel­mehr die Rechts­lage wie­der, wie sie bei rich­ti­ger Aus­le­gung des in § 45k TKG be­stimm­ten Ge­bots, dass die Sperre "schrift­lich" an­ge­droht wer­den muss, oh­ne­hin be­steht. "Schrift­lich" be­deu­tet nicht "Schrift­form" iSv § 126 BGB. Dies er­gibt sich schon aus der Ge­set­zes­ge­schichte. Die Not­wen­dig­keit der An­dro­hung dient zu­dem al­lein der In­for­ma­tion des Kun­den. Die­ser Zweck wird durch eine pa­pier­ge­bun­dene Mit­tei­lung ebenso si­cher erfüllt wie durch eine auf einem elek­tro­ni­schen Da­tenträger dau­er­haft verfügbare und les­bare Erklärung, ins­be­son­dere also durch eine E-Mail.

Zu Recht ist die Be­klagte je­doch ver­ur­teilt wor­den, es zu un­ter­las­sen, den Kun­den im Falle ei­ner Preis­erhöhung ein Wi­der­spruchs­recht erst ab ei­ner Preis­erhöhung über 5 % zu gewähren. Den Kun­den muss viel­mehr bei je­der ein­sei­ti­gen Ände­rung der Ver­trags­be­din­gun­gen - hier in Form ei­ner Preis­erhöhung - ein Wi­der­spruchs­recht zu­ge­stan­den wer­den. Dies folgt aus der sog. Uni­ver­sal­dienste Richt­li­nie der EU (Art. 20 Abs. 2 RL 2002/2 20/EG in der Fas­sung RL 2009/135/EG). Auf die Frage, ob es sich um eine "we­sent­li­che" Preis­erhöhung han­delt, kommt es da­mit nicht an. Im Übri­gen ist eine Preis­erhöhung von 5 % nicht we­nig und kann für man­chen Kun­den er­heb­lich sein.

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