Der Sachverhalt:
Der Kläger ist der Dachverband der Verbraucherzentralen, die Beklagte ist eine Mobilfunkanbieterin. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von zwei Klauseln in den AGB der Beklagten. Ziff. 7 der AGBs berechtigt die Beklagte, "unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften" den Anschluss zu sperren, wenn der Kunde mit einem Betrag von mindestens 75 € in Verzug ist und sie die Sperrung zwei Wochen vorher in Textform einschließlich eines Hinweises auf Rechtschutzmöglichkeiten angedroht hat. Nach Ziff. IX.6. kann der Kunde einer Preiserhöhung der Beklagten widersprechen, wenn die Erhöhung mehr als 5 % des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Preises beträgt. Der Kläger hiellt beide Klauseln für unwirksam.
Das LG hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Unterlassung verurteilt, soweit es die Form der Androhung der Sperre (in Textform) und den Widerspruch des Kunden bei Preiserhöhungen betraf. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG teilweise Erfolg. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BGH zugelassen.
Die Gründe:
Zu Unrecht hat das LG die Klausel beanstandet, wonach eine Sperre in Textform angedroht werden kann. Die einfache Textform ist hier nicht zu beanstanden. Mit dem Erfordernis der Textform gibt die Beklagte vielmehr die Rechtslage wieder, wie sie bei richtiger Auslegung des in § 45k TKG bestimmten Gebots, dass die Sperre "schriftlich" angedroht werden muss, ohnehin besteht. "Schriftlich" bedeutet nicht "Schriftform" iSv § 126 BGB. Dies ergibt sich schon aus der Gesetzesgeschichte. Die Notwendigkeit der Androhung dient zudem allein der Information des Kunden. Dieser Zweck wird durch eine papiergebundene Mitteilung ebenso sicher erfüllt wie durch eine auf einem elektronischen Datenträger dauerhaft verfügbare und lesbare Erklärung, insbesondere also durch eine E-Mail.
Zu Recht ist die Beklagte jedoch verurteilt worden, es zu unterlassen, den Kunden im Falle einer Preiserhöhung ein Widerspruchsrecht erst ab einer Preiserhöhung über 5 % zu gewähren. Den Kunden muss vielmehr bei jeder einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen - hier in Form einer Preiserhöhung - ein Widerspruchsrecht zugestanden werden. Dies folgt aus der sog. Universaldienste Richtlinie der EU (Art. 20 Abs. 2 RL 2002/2 20/EG in der Fassung RL 2009/135/EG). Auf die Frage, ob es sich um eine "wesentliche" Preiserhöhung handelt, kommt es damit nicht an. Im Übrigen ist eine Preiserhöhung von 5 % nicht wenig und kann für manchen Kunden erheblich sein.
Bei einseitigen Preiserhöhungen durch den Mobilfunkanbieter haben Kunden stets - auch bei Erhöhungen unter 5 % - ein Widerspruchsrecht. Die Androhung einer Sperre für den Fall eines Zahlungsverzugs mit mindestens 75 € kann auch in Textform erfolgen, entschied das OLG Frankfurt a.M.