Im Streitfall geht es um die Frage, ob ein Entstrickungsgewinn entsteht, weil bei einer personallosen Betriebsstätte (im konkreten Fall ein Windpark) Wirtschaftsgüter nicht mehr dieser, sondern ab 2013 unter Anwendung des in § 1 Abs. 5 AStG geregelten „Authorised OECD Approach“ (AOA) der ausländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte zuzuordnen waren.
In den vom BMF formulierten Verwaltungsgrundsätzen Betriebsstättengewinnaufteilung (VWG BsGa) wird die gesetzliche Regelung zum AOA so ausgelegt, dass einer Betriebsstätte ausgehend von ihren Personalfunktionen die entsprechenden Vermögenswerte zuzuordnen sind (BMF-Schreiben vom 22.12.2016, Az. IV B 5 – S 1341/12/10001 – 03, BStBl I 2017, S. 182, Rn. 444). Mangels Personal in der inländischen Betriebsstätte käme es demnach im Streitfall zur Besteuerung eines Entstrickungsgewinns aus der Überführung der Wirtschaftsgüter in die ausländische Betriebsstätte.
Dem tritt der BFH im Beschluss vom 24.11.2021 (Az. I B 44/21 (AdV), DStR, 2022, S. 399) entgegen und macht deutlich, dass keine „Ausstrahlwirkung“ des § 1 Abs. 5 AStG bestehe. Der BFH schließt sich bei summarischer Prüfung der Schrifttumsauffassung an, wonach die Entstrickungsregelung in § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG und die Norm des § 1 Abs. 5 AStG „unverbunden“ nebeneinander stünden und für Zwecke der allgemeinen Gewinnermittlung nach §§ 4 ff. EStG keine alleinige Zuordnung von Wirtschaftsgütern anhand der Personalfunktion geboten sei.
Der BFH betont in seinem Beschluss die unklare Rechtslage bei personallosen Betriebsstätten und schließt eine nutzungsbezogene Zuordnung von Wirtschaftsgütern nicht aus (so auch BMF-Schreiben vom 17.12.2019, Az. IV B 5 - S 1341/19/10010 :003, DStR 2019, S. 2700).
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie die Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausfällt.