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Zur Abgrenzung einer verdeckten Gewinnausschüttung von einem bloßen Buchungsfehler

FG Münster 22.6.2016, 7 K 691/12 F

Zum einen do­ku­men­tie­ren be­stimmte Bu­chungs­feh­ler zwar Vermögens­be­we­gun­gen, sie be­wir­ken sie aber nicht. Zum an­de­ren fehlt es bei einem rei­nen Bu­chungs­ver­se­hen - auch dort, wo in­fol­ge­des­sen Vermögens­min­de­run­gen ein­tre­ten - den han­deln­den Per­so­nen am er­for­der­li­chen Wil­len, einen Vermögens­trans­fer von der Ge­sell­schafts- auf die Ge­sell­schaf­ter­ebene vor­zu­neh­men.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­trieb in den Streit­jah­ren 2008 und 2009  ein Ein­zel­un­ter­neh­men. Zum Be­triebs­vermögen des Un­ter­neh­mens gehörte die 100%ige Be­tei­li­gung an ei­ner GmbH, de­ren al­lei­ni­ger Ge­schäftsführer der Ehe­mann der Kläge­rin war. Ende 2009 veräußerte die Kläge­rin ih­ren 100%igen An­teil an der GmbH an ih­ren Ehe­mann für 1 €. Be­reits An­fang 2007 hatte die GmbH in dem pri­va­ten Wohn­haus der Kläge­rin und ih­res Ehe­manns eine neue Hei­zungs­an­lage ein­ge­baut. Zum Stich­tag 31.12.2007 ver­blieb nach Ver­bu­chung der Zah­lungs­eingänge eine of­fene Kun­den­for­de­rung ge­genüber dem Ehe­mann der Kläge­rin i.H.v. 12.986 €.

Im Jahr 2011 wurde so­wohl bei der Kläge­rin als auch bei der GmbH eine Be­triebsprüfung durch­geführt. Der Steu­er­be­ra­ter gab während der lau­fen­den Be­triebsprüfung an, es liege ein Bu­chungs­feh­ler des Steu­erbüros vor. Die Erlöse seien irrtümlich aus­ge­bucht wor­den. Rich­ti­ger­weise hätte die Bu­chung ge­gen das Ver­rech­nungs­konto der Kläge­rin, das zum 1.1.2008 eine Ver­bind­lich­keit ge­genüber der Kläge­rin i.H.v. 80.292 € aus­wies, ge­bucht wer­den sol­len.

Das Fi­nanz­amt be­han­delte die Aus­bu­chung der rest­li­chen of­fe­nen Kun­den­for­de­run­gen ge­genüber der Kläge­rin als ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung, die im Ein­zel­un­ter­neh­men der Kläge­rin als Be­triebs­ein­nahme und ent­spre­chend als Ent­nahme un­ter An­wen­dung des Hal­beinkünf­te­ver­fah­rens gem. § 3 Nr. 40 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 3 EStG, § 15 Abs. 1 EStG berück­sich­tigt wurde. Der Wer­tung als Ge­winn­aus­schüttung im Jahr 2008 fol­gend wandte die Behörde auf den im Jahr 2009 ent­stan­de­nen Ver­lust aus der Veräußerung der GmbH-An­teile das Tei­leinkünf­te­ver­fah­ren an und nahm gem. § 3 c Abs. 2 EStG außer­halb der Bi­lanz eine Ge­win­nerhöhung vor.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte zu Un­recht im Jahr 2008 auf­grund der Aus­bu­chung der of­fe­nen Kun­den­for­de­run­gen als ne­ga­tive Erlöse eine ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung der GmbH an die Kläge­rin im Rah­men des Ein­zel­un­ter­neh­mens i.H.v. 12.986 € an­ge­nom­men.

Eine ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG ist bei ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft eine Vermögens­min­de­rung (ver­hin­derte Vermögens­meh­rung), die durch das Ge­sell­schafts­verhält­nis ver­an­lasst ist, sich auf die Höhe des Un­ter­schieds­be­tra­ges gem. § 4 Abs. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG aus­wirkt und in kei­nem Zu­sam­men­hang mit ei­ner of­fe­nen Aus­schüttung steht. Für den größten Teil der ent­schie­de­nen Fälle hat der BFH die Ver­an­las­sung durch das Ge­sell­schafts­verhält­nis an­ge­nom­men, wenn die Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ih­rem Ge­sell­schaf­ter einen Vermögens­vor­teil zu­wen­det, den sie bei An­wen­dung der Sorg­falt ei­nes or­dent­li­chen und ge­wis­sen­haf­ten Ge­schäfts­lei­ters einem Nicht­ge­sell­schaf­ter nicht gewährt hätte. Auch Vor­teils­zu­wen­dun­gen an nahe ste­hende Per­so­nen ei­nes Ge­sell­schaf­ters führen un­ter den ge­nann­ten Vor­aus­set­zun­gen zu der An­nahme ei­ner ver­deck­ten Ge­winn­aus­schüttung.

Ein bloßer Bu­chungs­feh­ler löst hin­ge­gen keine ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung aus. Eine sol­che setzt zwar nicht vor­aus, dass die Vermögens­min­de­rung bzw. ver­hin­derte Vermögens­meh­rung auf ei­ner Rechts­hand­lung der Or­gane der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft be­ruht. Denn auch rein tatsäch­li­che Hand­lun­gen können den Tat­be­stand der ver­deck­ten Ge­winn­aus­schüttung erfüllen. Gleich­wohl muss diese auf eine sol­che Hand­lung, die von dem Ge­schäftsführer vor­ge­nom­men bzw. ge­bil­ligt wurde, zurück­zuführen sein. Dies be­deu­tet, dass § 8 Abs. 3 S. 2 KStG zwar nicht den Wil­len der han­deln­den Per­so­nen vor­aus­setzt, eine ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung i.S.d. Rechts­in­sti­tuts zu be­wir­ken; es ist aber zu­min­dest der Wille der je­weils han­deln­den Per­so­nen er­for­der­lich, die Real­hand­lun­gen, die zur An­nahme ei­ner ver­deck­ten Ge­winn­aus­schüttung führen sol­len, vor­zu­neh­men. Wie alle in­ne­ren Tat­sa­chen ist der ent­spre­chende Hand­lungs­wille an Hand der äußeren Ge­ge­ben­hei­ten fest­zu­stel­len.

Dem steht ein bloßer Bu­chungs­feh­ler ge­genüber, bei dem eine ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung aus meh­re­ren Gründen aus­schei­det. Zum einen do­ku­men­tie­ren be­stimmte Bu­chungs­feh­ler zwar Vermögens­be­we­gun­gen, sie be­wir­ken sie aber nicht. Zum an­de­ren fehlt es bei einem rei­nen Bu­chungs­ver­se­hen ‑ auch dort, wo in­fol­ge­des­sen Vermögens­min­de­run­gen ein­tre­ten ‑ den han­deln­den Per­so­nen am er­for­der­li­chen Wil­len, einen Vermögens­trans­fer von der Ge­sell­schafts- auf die Ge­sell­schaf­ter­ebene vor­zu­neh­men. Darüber hin­aus lösen Vermögens­ver­schie­bun­gen auf­grund von Bu­chungs­feh­lern ent­spre­chende Be­rei­che­rungs- oder Er­satz­an­sprüche der Ge­sell­schaft aus, so dass durch den Bu­chungs­feh­ler in­so­weit be­reits bi­lanz­tech­ni­sch keine Vermögens­min­de­rung ein­tritt. In­fol­ge­des­sen war im vor­lie­gen­den Fall von einem Bu­chungs­feh­ler aus­zu­ge­hen.

Link­hin­weis:

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