Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte 2002 eine Eigentumswohnung erworben und war dort selbst eingezogen. Die Anschaffungskosten von 54.000 € finanzierte er mit einem Bankkredit. Im Jahr 2005 erwarb er im selben Haus eine weitere Wohnung für 56.500 €. Der Kläger nahm bei der A-Bank ein Darlehen in Schweizer Franken (CHF) bis zum Gegenwert von 105.000 € auf und verwendete das Darlehen (nach Umtausch in €) dazu, die 2002 erworbene Eigentumswohnung umzuschulden und den Kaufpreis für die 2005 erworbene Eigentumswohnung zu entrichten. Auch die hinzu erworbene Wohnung nutzte er zu eigenen Wohnzwecken.
Im Jahr 2011 schuldete der Kläger das Fremdwährungsdarlehen um. Wegen der Währungskursentwicklung (CHF/€) hatte sich die Rückzahlungsverpflichtung auf 139.309 € erhöht. Der Kläger nahm deshalb ein Darlehen bei einer Bausparkasse über 139.000 € auf und verwendete die Valuta dazu, um CHF zu erwerben und das Fremdwährungsdarlehen zurückzuzahlen. Im Streitjahr 2014 zahlte der Kläger auf das Darlehen bei der ... Bausparkasse Zinsen i.H.v. 6.672 €. Im Frühjahr 2013 zog der Kläger um und vermietet seitdem die 2002 und 2005 erworbenen Wohnungen.
In der Einkommensteuererklärung für 2014 machte der Kläger u.a. die Zinsaufwendungen aus dem Darlehen der ... Bausparkasse als Werbungskosten bei den Einkünften aus der Vermietung der zwei Wohnungen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Zinsen allerdings nur anteilig (Umschuldung von Anschaffungskosten 105.000 €, Währungsverlust 34.000 €). Schuldzinsen, die mit dem Währungsverlust in Zusammenhang stünden, seien nicht abziehbar. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Gründe:
Zwar können auch auf ein Umschuldungsdarlehen gezahlte Schuldzinsen durch die Einkünfteerzielung veranlasst sein. Der am ursprünglichen Darlehen begründete Veranlassungszusammenhang setzt sich am Umschuldungsdarlehen fort, soweit die Valuta des Umschuldungsdarlehens nicht über den abzulösenden Restdarlehensbetrag hinausgeht und die Umschuldung sich im Rahmen einer marktüblichen Finanzierung bewegt Auch bei einem Umschuldungsdarlehen entsteht der Veranlassungszusammenhang nachträglich, wenn das Objekt bis zur Umschuldung zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist, sobald sich der Eigentümer endgültig zur Vermietung entschlossen hat.
Zahlungen, mit denen Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen ausgeglichen werden, sind jedoch nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Denn das Wechselkursrisiko ist (positiv wie negativ) nicht durch die Vermietung und Verpachtung veranlasst, auch wenn das auf fremde Währung lautende Darlehen zur Bezahlung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten verwendet worden ist. Der Mehraufwand fällt wie die Tilgung in die (nicht steuerbare) Vermögenssphäre.
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