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Steuerberatung

Zur Abzugsfähigkeit sog. finaler Betriebsstättenverluste

Hessisches FG 4.9.2018, 4 K 385/17

Aus dem EuGH-Ur­teil "A/S Be­vola und Jens W. Trock Aps" er­gibt sich mit hin­rei­chen­der Klar­heit, dass es die Be­steue­rung nach der wirt­schaft­li­chen Leis­tungsfähig­keit ge­bie­tet, dass von einem un­be­schränk­ten Steu­er­pflich­ti­gen in einem an­de­ren Mit­glied­staat er­zielte Ver­luste ab­ge­zo­gen wer­den können, wenn auf Grund der Ein­stel­lung der Tätig­keit in dem an­de­ren Mit­glied­staat dort dau­er­haft kein Ab­zug der Ver­luste mehr möglich sein wird. So­weit der BFH aus der EuGH-Ent­schei­dung "Ti­mac Agro" einen an­de­ren Schluss ge­zo­gen hat, ist dies je­den­falls durch die EuGH-Ent­schei­dung "Be­vola" über­holt.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin ist eine als Wert­pa­pier­han­dels­bank ein­ge­tra­gene AG. Sie hat ih­ren Haupt­sitz im In­land. Der Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand um­fasst die Be­rei­che An­la­ge­ver­mitt­lung, Ab­schluss­ver­mitt­lung, Fi­nanz­port­fo­lio­ver­wal­tung und Ei­gen­han­del. Sie hatte und hat ein ab­wei­chen­des Wirt­schafts­jahr vom 1.7. ei­nes Jah­res bis zum 30.6. des fol­gen­den Jah­res.

Im Jahr 2004 hatte die Kläge­rin eine Nie­der­las­sung in Großbri­tan­nien gegründet und dort Tätig­kei­ten im Be­rei­chen "Re­se­arch" und "Sale", d.h. im Be­reich Ak­ti­en­ana­lyse und Wert­pa­pier­han­del ausgeübt. In den Jah­ren 2004 und 2005 wur­den zehn bri­ti­sche Mit­ar­bei­ter für die Nie­der­las­sung ein­ge­stellt. Zwi­schen der Haupt­nie­der­las­sung und der Zweig­stelle be­stan­den mit Aus­nahme von Ge­schäftsführungs­leis­tun­gen keine Leis­tungs­be­zie­hun­gen. Es wa­ren (un­strei­tig) auch keine ma­te­ri­el­len oder im­ma­te­ri­el­len Wirt­schaftsgüter überführt wor­den und keine per­so­nel­len Ände­run­gen er­folgt. Es er­folg­ten auch keine ge­gen­sei­ti­gen Dienst­leis­tun­gen auf dem Ge­biet der recht­li­chen, wirt­schaft­li­chen oder fi­nan­zi­el­len Be­ra­tung.

Die Kläge­rin er­zielte aus der Nie­der­las­sung keine Ge­winne, wes­halb die un­verzügli­che Schließung be­schlos­sen wurde. Mit je­dem Mit­ar­bei­ter wurde ein Ver­gleich ge­schlos­sen (sog. "Com­pro­mise Agree­ment"). Noch im glei­chen Jahr wurde die Ein­stel­lung des Be­triebs der Zweig­nie­der­las­sung im eng­li­schen Han­dels­re­gis­ter (Com­pa­nies) ein­ge­tra­gen. Der eng­li­sche Steu­er­be­ra­ter teilte der Kläge­rin mit, dass auf­grund der Schließung der Zweig­nie­der­las­sung die steu­er­li­chen Ver­luste nicht mehr vor­ge­tra­gen wer­den könn­ten. Im Jahr 2008 teilte die eng­li­sche Fi­nanz­behörde der Kläge­rin zu­dem mit, dass für das Wirt­schafts­jahr 2007/2008 und späte­ren Wirt­schafts­jahre keine Ab­gabe von Steu­er­erklärun­gen für die Be­triebsstätte mehr not­wen­dig sei.

In den inländi­schen Steu­er­erklärun­gen für 2007 gab die Kläge­rin zunächst an, dass der von ihr 2006/2007 in der Zweig­nie­der­las­sung er­zielte - im Jah­res­er­geb­nis der Kläge­rin ent­hal­tene - Ver­lust i.H.v. rund 3,4 Mio. € bei der Er­mitt­lung des Ein­kom­mens nicht als Folge der ab­kom­mens­recht­li­chen Frei­stel­lung (Art. XVIII Abs. 2 a) DBA-Großbri­tan­nien i.V.m. Art. III Abs. 1 S. 2 DBA-Großbri­tan­nien) hin­zu­rech­nen sei, son­dern auf Grund der Schließung der Zweig­nie­der­las­sung in vol­ler Höhe ab­zugsfähig sei. Dem folgte das Fi­nanz­amt je­doch nicht, son­dern er­ließ Körper­schaft- und Ge­wer­be­steu­er­mess­be­scheide für 2007, in de­nen der Ver­lust der Zweig­nie­der­las­sung als nicht ab­zugsfähig berück­sich­tigt wurde.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung und zur Si­che­rung ei­ner ein­heit­li­chen Recht­spre­chung die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:

Zur Über­zeu­gung des Ge­richts wird die Kläge­rin aus der 2007 ge­schlos­se­nen Nie­der­las­sung vor­aus­sicht­lich keine Ein­nah­men mehr er­zie­len, so dass es zur Ver­mei­dung ei­nes Ver­stoßes ge­gen die uni­ons­recht­lich verbürgte Nie­der­las­sungs­frei­heit (Art. 49 AEUV) ge­bo­ten ist, die Summe der ab­kom­mens­recht­lich (Art. Art. XVIII Abs. 2 a) DBA-Großbri­tan­nien i.V.m. Art. III Abs. 1 S. 2 DBA-Großbri­tan­nien) zunächst im Ein­klang mit dem Uni­ons­recht nicht ab­zugsfähig ge­we­se­nen Ver­luste der Nie­der­las­sung im Streit­jahr von dem zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men und dem Ge­wer­be­er­trag ab­zu­zie­hen und die an­ge­foch­te­nen Be­scheide ent­spre­chend zu ändern.

Aus dem EuGH-Ur­teil vom 12.6.2018 (Rs.: C-650/16 "A/S Be­vola und Jens W. Trock Aps" er­gibt sich mit hin­rei­chen­der Klar­heit, dass es die Be­steue­rung nach der wirt­schaft­li­chen Leis­tungsfähig­keit ge­bie­tet, dass von einem un­be­schränk­ten Steu­er­pflich­ti­gen in einem an­de­ren Mit­glied­staat er­zielte Ver­luste ab­ge­zo­gen wer­den können, wenn auf Grund der Ein­stel­lung der Tätig­keit in dem an­de­ren Mit­glied­staat dort dau­er­haft kein Ab­zug der Ver­luste mehr möglich sein wird. So­weit der BFH aus der EuGH-Ent­schei­dung "Ti­mac Agro" einen an­de­ren Schluss ge­zo­gen hat, ist dies je­den­falls durch die EuGH-Ent­schei­dung vom 12.6.2018 "Be­vola" über­holt. Denn dort hat der EuGH im Er­geb­nis aus­geführt, dass sich eine inländi­sche und ausländi­sche Be­triebsstätte, die Ver­luste er­zielt, hin­sicht­lich der Ab­zugsfähig­keit der Ver­luste von (an­de­ren) Ge­win­nen des Steu­er­pflich­ti­gen im Grund­satz in der glei­chen Si­tua­tion be­fin­det, so dass es eine im Grund­satz durch die Nie­der­las­sungs­frei­heit ver­bo­tene Un­gleich­be­hand­lung dar­stellt, wenn nur die Ver­luste der inländi­schen Be­triebsstätte von (an­de­ren) im In­land steu­er­pflich­ti­gen Ge­win­nen ab­ge­zo­gen wer­den können.

Das glei­che gilt für Zwecke der Ge­wer­be­steuer (so auch schon BFH-Ur­teil vom 9.6.2010, Az.: I R 107/09, vor der EuGH-Ent­schei­dung "Ti­mac Agro"). Denn bei ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft gel­ten alle inländi­schen Be­triebsstätten als ein ein­heit­li­cher Ge­wer­be­be­trieb (§ 2 Abs. 2 S. 1 GewStG). Dies be­deu­tet, dass die Ver­luste ei­ner inländi­schen Be­triebsstätte stets nicht nur mit den zukünf­ti­gen Ge­winne der­sel­ben Be­triebsstätte, son­dern auch mit den (gleich­zei­ti­gen oder zukünf­ti­gen) Ge­win­nen an­de­rer inländi­scher Be­triebsstätten aus­gleichsfähig sind, wo­durch eine ausländi­sche Ver­lust­be­triebsstätte im Ver­gleich zu ei­ner inländi­schen Ver­lust­be­triebsstätte be­nach­tei­ligt wird. Auch diese Be­nach­tei­li­gung ist zwar für die Dauer des Be­ste­hens der ausländi­schen Be­triebsstätte ge­recht­fer­tigt, um auch in­so­weit eine dop­pelte Ver­lust­nut­zung im In- und Aus­land zu ver­hin­dern. Mit der Schließung der Be­triebsstätte fällt aber die Ge­fahr der dop­pel­ten Ver­lust­nut­zung weg und die Un­gleich­be­hand­lung durch die ge­wer­be­steu­er­recht­lich be­reits uni­la­te­ral be­ste­hende Frei­stel­lungs­me­thode kommt im glei­chen Maßen wie die körper­schaft­steu­er­recht­lich sich "nur" aus dem Ab­kom­mens­recht er­ge­bende Frei­stel­lungs­me­thode dau­er­haft zum Tra­gen.

Das Ge­richt ist schließlich auch da­von über­zeugt, dass vor­lie­gend im Streit­jahr die Be­triebsstätten­ver­luste der Kläge­rin "fi­nal" ge­wor­den sind. Die Er­mitt­lung der seit Gründung der Be­triebsstätte er­lit­te­nen und nun­mehr ins­ge­samt im Streit­jahr ab­zugsfähi­gen Be­triebsstätten­ver­luste be­geg­net eben­falls kei­nen Be­den­ken. Das Ge­richt hält letzt­lich auch keine ge­genläufige Kor­rek­tur durch steu­er­min­dernde Her­ab­set­zung der - auf Grund der Ge­wer­be­steu­er­vor­aus­zah­lun­gen oh­ne­hin ge­rin­ge­ren - Ge­wer­be­steu­errück­stel­lung zum 30.6.2007 und erst recht keine ge­genläufige Kor­rek­tur durch er­trags­wirk­same Ak­ti­vie­rung des An­spruchs auf Er­stat­tung der für 2007 ge­leis­te­ten Ge­wer­be­steu­er­vor­aus­zah­lun­gen zum 30.6.2007 für ge­bo­ten.

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