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Steuerberatung

Zur Abzugsfähigkeit von Schulgeld bei Privatschulen

BFH 20.6.2017, X R 26/15

Der Son­der­aus­ga­ben­ab­zug für Schul­geld für eine Pri­vat­schule setzt nicht vor­aus, dass die Schul­behörde in einem Grund­la­gen­be­scheid be­schei­nigt, diese be­reite auf einen an­er­kann­ten Schul­ab­schluss vor. Viel­mehr muss der Fis­kus die ord­nungs­gemäße Vor­be­rei­tung auf einen an­er­kann­ten Ab­schluss prüfen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger wur­den im Streit­jahr 2010 als Ehe­leute zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt. Die Toch­ter der Kläger be­suchte eine Pri­vat­schule, die auf die Mitt­lere Reife vor­be­rei­tet. Die Prüfung wurde von ei­ner staat­li­chen Schule ab­ge­nom­men.

Im Streit­jahr mach­ten die Kläger Schul­geld von ins­ge­samt rd. 6.000 € als Son­der­aus­ga­ben gel­tend. Das Fi­nanz­amt er­kannte diese Auf­wen­dun­gen mit der Begründung nicht an, die Kläger hätten kei­nen An­er­ken­nungs­be­scheid der zuständi­gen Kul­tus­behörde für die Pri­vat­schule vor­ge­legt. Die Kläger ver­tre­ten die Auf­fas­sung, nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 EStG komme es aus­schließlich dar­auf an, dass der Ab­schluss, auf den die Schule in freier Träger­schaft vor­be­reite, zu einem an­er­kann­ten all­ge­mein bil­den­den Schul­ab­schluss führe oder dar­auf vor­be­reite. Um wel­chen Schul­typ es sich han­dele, sei ir­re­le­vant.

Das FG gab der Klage statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat zu­tref­fend ent­schie­den, dass § 10 Abs. 1 Nr. 9 S. 3 EStG kei­nen res­sort­frem­den Grund­la­gen­be­scheid in Form ei­ner Be­schei­ni­gung ei­ner Schul­behörde vor­aus­setzt, in dem fest­ge­stellt wird, dass eine Ein­rich­tung auf einen Schul-, Jahr­gangs- oder Be­rufs­ab­schluss i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 EStG ord­nungs­gemäß vor­be­rei­tet. Auch die Würdi­gung des FG, die Pri­vat­schule erfülle die Kri­te­rien des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG, hält ei­ner re­vi­si­ons­recht­li­chen Überprüfung stand.

Führt eine Pri­vat­schule nicht zu einem an­er­kann­ten Schul- oder Be­rufs­ab­schluss, son­dern be­rei­tet sie le­dig­lich auf einen sol­chen vor, muss nach­ge­wie­sen wer­den, dass sie eine ord­nungs­gemäße Vor­be­rei­tung gewähr­leis­tet. An­sons­ten ist das Schul­geld nicht in den Gren­zen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Son­der­aus­gabe ab­zieh­bar. Die Frage, wer in wel­cher Form die Erfüllung die­ser Vor­aus­set­zung zu be­ur­tei­len hat, wurde vor­lie­gend nun der­ge­stalt ent­schie­den, dass die Prüfung und Fest­stel­lung der schul­recht­li­chen Kri­te­rien in Be­zug auf die ord­nungs­gemäße Vor­be­rei­tung ei­nes schu­li­schen Ab­schlus­ses nicht den Schul­behörden ob­liegt, son­dern Auf­gabe der Fi­nanz­behörden ist.

Mit der Ent­schei­dung stellt sich der BFH ge­gen das BMF-Schrei­ben vom 9.3.2009 (BStBl I 2009, 487). Wort­laut und Ent­ste­hungs­ge­schichte des § 10 Abs. 1 Nr. 9 S. 3 EStG zei­gen, dass ein Grund­la­gen­be­scheid nicht er­for­der­lich ist, in dem die Schul­behörde be­schei­nigt, dass eine ord­nungs­gemäße Vor­be­rei­tung ge­ge­ben ist. Wenn der Ge­setz­ge­ber auf eine ver­bind­li­che Ent­schei­dung durch eine Schul­behörde ver­zich­tet und die Fi­nanz­behörden mit der Prüfung be­traut, mag das viel­leicht nicht zweckmäßig sein. Es bleibt dem zuständi­gen Fi­nanz­amt aber un­be­nom­men, sich mit den Schul­behörden in Ver­bin­dung zu set­zen und de­ren Ein­schätzung zur Erfüllung der schu­li­schen Kri­te­rien bei sei­ner Ent­schei­dung zu berück­sich­ti­gen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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