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Zur Änderung einer Spaltungsbilanz

Schleswig-Holsteinisches FG 24.4.2015, 3 K 106/11

Nach ständi­ger BFH-Recht­spre­chung liegt eine vGA an die Mut­ter­ge­sell­schaft vor, wenn eine Toch­ter­ka­pi­tal­ge­sell­schaft ih­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft einen Vor­teil außer­halb der ge­sell­schafts­recht­li­chen Ge­winn­ver­tei­lung zu­wen­det, den ein or­dent­li­cher und ge­wis­sen­haf­ter Ge­schäftsführer einem Nicht­ge­sell­schaf­ter nicht zu­ge­wen­det hätte. Außer­dem ist nach Ab­schluss ei­ner Ab­spal­tung zur Neugründung, d.h. Ein­tra­gung der Spal­tung im Han­dels­re­gis­ter der über­tra­gen­den Ge­sell­schaft, eine Ände­rung der zwi­schen den Ge­sell­schaf­ten ur­sprüng­lich ge­trof­fe­nen Vermögens­zu­ord­nung nicht mehr möglich.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist al­lei­nige Ge­sell­schaf­te­rin der X-GmbH. Mit no­ta­ri­ell be­ur­kun­de­tem Spal­tungs­plan über­trug sie zum Ja­nuar 2008 ih­ren Vermögens­be­reich und steu­er­li­chen Teil­be­trieb gem. § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG durch Ab­spal­tung auf die neu­gegründete Z-GmbH. Da­nach er­hielt die Kläge­rin als al­lei­nige Ge­sell­schaf­te­rin der X-GmbH als Ge­gen­leis­tung für die Vermögensüber­tra­gung einen Ge­sell­schafts­an­teil an der Z-GmbH i.H. des ge­sam­ten Stamm­ka­pi­tals von 150.000 €.

Laut Schluss­bi­lanz der X-GmbH be­trug das Ei­gen­ka­pi­tal der Ge­sell­schaft rund 4,9 Mio. €. Die an der Spal­tung Be­tei­lig­ten stan­den vor dem Pro­blem, dass durch die Spal­tung und die nach Teil­be­triebs­ge­sichts­punk­ten vor­ge­nom­mene Ver­tei­lung der Ak­tiva und Pas­siva das Ka­pi­tal der ur­sprüng­li­chen Ge­sell­schaft nicht gleichmäßig auf beide Ge­sell­schaf­ten ver­teilt wor­den wäre. Es wurde des­halb schuld­recht­lich ver­ein­bart, dass die Z-GmbH im Zuge der Ab­spal­tung 1,2 Mio. € an die X-GmbH zahlt. Zusätz­lich zu den in der Schluss­bi­lanz der X-GmbH aus­ge­wie­se­nen Beträgen wur­den des­halb in der Ab­spal­tungs­bi­lanz der Z-GmbH zum 1.1.2008 eine "in­terne Ver­bind­lich­keit (Aus­gleichs­an­spruch X-GmbH)" i.H.v. 1,2 Mio. € und in der Spal­tungs­bi­lanz der X-GmbH zum 1.1.2008 ent­spre­chend eine "in­terne For­de­rung" ge­gen die Z-GmbH i.H.v. 1,2 Mio. € aus­ge­wie­sen.

Im Rah­men ei­ner Außenprüfung ver­trat das Fi­nanz­amt die An­sicht, dass eine er­folgs­neu­trale Um­schich­tung des Ka­pi­tals zum 1.1.2008 von der Z-GmbH zur X-GmbH - ohne wei­tere steu­er­li­che Fol­gen - nicht möglich sei. Bei der Aus­gleichs­zah­lung han­dele es sich um einen Wert­aus­gleich, der zwi­schen den Ge­schwis­tern bei der Auf­tei­lung der Teil­be­triebe vor­ge­nom­men wor­den sei. Es han­dele sich nicht um einen be­trieb­li­chen Vor­gang. Man gehe da­von aus, dass bei der Z-GmbH eine ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung (vGA) i.H.v. 1,2 Mio. € an die Kläge­rin vor­liege.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Es wurde al­ler­dings zur Fort­bil­dung des Rechts die Re­vi­sion zu­ge­las­sen. Das Re­vi­si­ons­ver­fah­ren ist beim BFH un­ter dem Az.: IV R 29/15 anhängig.

Die Gründe:
Im Streit­fall gehörte die streit­be­fan­gene Ver­bind­lich­keit i.H.v. 1,2 Mio. € nicht zum Vermögen der X-GmbH und konnte als "Ver­bind­lich­keit ge­gen sich selbst" schlech­ter­dings auch nicht zum Vermögen der X-GmbH gehören. Diese Ver­bind­lich­keit war zum 31.12.2007 noch nicht exis­tent und konnte da­her auch nicht auf die Z-GmbH über­tra­gen wer­den. Der neu gegründete Recht­sträger ent­steht erst mit Wirk­sam­wer­den der Spal­tung. Erst (in ei­ner lo­gi­schen Se­kunde) nach Ent­ste­hen der neu­gegründe­ten Z-GmbH konnte der Aus­gleichs­an­spruch der X-GmbH und die ent­spre­chende Ver­bind­lich­keit bei der Z-GmbH (als ers­ter Ge­schäfts­vor­fall) begründet wer­den. In­folge der Ein­bu­chung der Ver­bind­lich­keit bei der Z-GmbH zu­guns­ten der X-GmbH hatte die Kläge­rin so­mit eine vGA in der­sel­ben Höhe er­hal­ten, die gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 i.V.m. § 3 Nr. 40d EStG die Einkünfte der Kläge­rin aus Ge­wer­be­be­trieb erhöht hatte.

Nach ständi­ger BFH-Recht­spre­chung liegt eine vGA an die Mut­ter­ge­sell­schaft vor, wenn eine Toch­ter­ka­pi­tal­ge­sell­schaft ih­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft einen Vor­teil außer­halb der ge­sell­schafts­recht­li­chen Ge­winn­ver­tei­lung zu­wen­det, den ein or­dent­li­cher und ge­wis­sen­haf­ter Ge­schäftsführer einem Nicht­ge­sell­schaf­ter nicht zu­ge­wen­det hätte. Diese Vor­aus­set­zun­gen la­gen hier vor. Außer­dem ist nach Ab­schluss ei­ner Ab­spal­tung zur Neugründung, d.h. Ein­tra­gung der Spal­tung im Han­dels­re­gis­ter der über­tra­gen­den Ge­sell­schaft, eine Ände­rung der zwi­schen den Ge­sell­schaf­ten ur­sprüng­lich ge­trof­fe­nen Vermögens­zu­ord­nung nicht mehr möglich.

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