Der Sachverhalt:
Die Kläger sind die Ehefrau bzw. der Sohn des im Jahr 2008 verstorbenen E. Die Klägerin und E wurden im Streitjahr 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie hatten laufende Verluste aus Gewerbebetrieb des E aus einer Beteiligung an einer KG i.H.v. 835.697 € und einen Veräußerungsgewinn von rund 1,1 Mio. € erklärt, für den sie den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG beantragten.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.
Gründe:
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Änderung des Einkommensteuerbescheids 2002 in der Weise, dass der Veräußerungsgewinn nicht nach § 34 Abs. 3 EStG ermäßigt besteuert und demzufolge eine höhere Steuer festgesetzt wird. Das Wahlrecht nach dieser Vorschrift ist zwar grundsätzlich jederzeit änderbar. Es unterliegt dem Grunde nach keiner zeitlichen Begrenzung und kann geändert werden, solange der entsprechende Steuerbescheid nicht formell und materiell bestandskräftig ist.
Die entsprechende Änderung des Einkommensteuerbescheids ist jedoch nur und in dem Umfang möglich, soweit dieser aus Gründen, die außerhalb der Änderung des Wahlrechts liegen müssen, verfahrensrechtlich geändert werden kann. Und solche Gründe waren im vorliegenden Fall nicht gegeben. Soweit die Kläger mit ihrem Einspruch aus März 2009 den Änderungsbescheid aus Februar 2009 angefochten hatten, kam eine Änderung des Bescheids durch Abhilfe im Einspruchsverfahren gem. § 367 Abs. 2 S. 3 AO - ungeachtet prozessualer Fragen - nicht in Betracht. Die begehrte Änderung ginge über den durch § 351 Abs. 1 AO gesetzten Rahmen hinaus. Deshalb war es unerheblich, ob die Kläger hinsichtlich dieses Bescheids, der eine Änderung zu Gunsten der Kläger enthielt, überhaupt nach § 350 AO einspruchsbefugt waren.
Folgerichtig hatte das FG prozessual zutreffend die Rechtsverfolgung der Kläger als Verpflichtungsbegehren dahin ausgelegt, dass sie die Änderung des Bescheids anstrebten. Für eine derartige Änderung bedarf es einer Änderungsvorschrift, die nach dem Vorstehenden nicht existierte. Eine auf § 177 Abs. 2 AO gestützte Saldierung der zu Gunsten der Kläger vorgenommenen Änderung mit der begehrten Änderung zu ihren Lasten fand ebenfalls nicht statt. Die Änderung eines Wahlrechts rechtfertigt auch dann für sich genommen die Änderung des Steuerbescheids nicht, wenn sie auf einer Änderung der wirtschaftlichen Geschäftsgrundlage beruht. Die in der Rechtsprechung zum Veranlagungswahlrecht der Ehegatten entwickelten Grundsätze sind auf das Wahlrecht nach § 34 Abs. 3 EStG nicht übertragbar.
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