Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Holding alt. Diese war zum 16.12.2015 grenzüberschreitend zur Aufnahme auf die Holding Neu mit Sitz im EU-Ausland verschmolzen und übernahm den Namen der Holding alt. In der steuerlichen Schlussbilanz der Holding alt wurden die übergehenden Wirtschaftsgüter (die von der Holding alt gehaltenen Beteiligungen) mit den gemeinen Werten angesetzt, was zu einem Jahresüberschuss führte. Diesen erklärte die Klägerin in der Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung als Rechtsnachfolgerin.
Nach Festsetzung der Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer 2015 beantragte die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der Holding alt bei der Stadt die Heraufsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen für 2015 (vor Beginn des Zinslaufs nach § 233a AO). Die Klägerin und die Stadt verständigten sich darauf, dass im Hinblick auf eine bevorstehende Außenprüfung zunächst weder eine Gewerbesteuerfestsetzung für 2015 noch eine Festsetzung von Vorauszahlungen vorgenommen werde, die Klägerin jedoch im Jahr 2017 eine freiwillige Zahlung an die Stadt leisten werde. Die Zahlung wurde kurz darauf der Stadt gutgeschrieben.
Das Finanzamt ordnete eine Außenprüfung bei der Klägerin u.a. für die Gewerbesteuer 2012 bis 2015 an. Die Betriebsprüfungsanordnung enthielt zugleich eine Mitteilung, dass die Stadt von ihrem Recht auf Teilnahme an der Außenprüfung nach § 21 Abs. 1 FVG Gebrauch mache. Hiergegen wandte sich die Klägerin. Sie war der Auffassung, dass das Finanzamt für die Regelung der Teilnahme eines Gemeindebediensteten sachlich nicht zuständig sei. Darüber hinaus sei die Anordnung materiell rechtswidrig, da bereits dem Steuergeheimnis unterliegende Informationen über die Gewerbesteuernachzahlung aus dem Rathaus an die Presse gelangt seien.
Das FG wies die Klage ab. Auch mit ihrer Revision vor dem BFH blieb die Klägerin erfolglos.
Gründe:
Das FG hat zu Recht entschieden, dass die in der Prüfungsanordnung geregelte Teilnahme eines Gemeindebediensteten an der Außenprüfung rechtmäßig ist.
Das Finanzamt war für den Erlass eines Verwaltungsakts, der das Beteiligungsrecht der Gemeinde gegenüber dem Steuerpflichtigen (Klägerin) i.S. einer Duldungspflicht regelt, formell zuständig. Gem. § 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FVG sind die Gemeinden hinsichtlich der Realsteuern (Gewerbe- und Grundsteuern: § 3 Abs. 2 AO, Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG), die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, berechtigt, durch Gemeindebedienstete an Außenprüfungen teilzunehmen, die durch die Landesfinanzbehörden durchgeführt werden. Aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 3 FVG ergibt sich kein eigenes Prüfungsrecht der Gemeinden. Sie haben nur das Recht, an einer vom Finanzamt angeordneten Außenprüfung teilzunehmen, soweit die Realsteuern betroffen sind und der Steuerpflichtige in der Gemeinde eine Betriebsstätte unterhält oder Grundbesitz hat und die Außenprüfung im Gemeindebezirk erfolgen soll.
Da es sich bei der Regelung des Rechts auf Teilnahme an der Außenprüfung um einen gegenüber dem Steuerpflichtigen eigenständigen Verwaltungsakt handelt, kann der Steuerpflichtige im Rahmen der Anfechtung dieser Anordnung alle Einwendungen geltend machen, insbesondere solche, die sich aus über den Rahmen der Befugnis hinausgehenden Pflichten ergeben. Soweit die Klägerin hier die Verletzung des Steuergeheimnisses durch die Teilnahmeregelung geltend gemacht hatte, hat das FG zu Recht entschieden, dass der Schutz des Steuergeheimnisses im vorliegenden Fall einer Teilnahmebefugnis der Gemeinde nicht entgegenstand. Denn soweit die einschlägigen Normen die Beteiligungsrechte der Gemeinde regeln, sind die darin vorgesehenen Schutzmechanismen ausreichend, um auch die Geheimhaltungsinteressen des Steuerpflichtigen zu schützen, soweit sich die Beteiligten (Steuerpflichtiger und Gemeinde) nicht als Konkurrenten gegenüberstehen.
Entgegen der Ansicht der Klägerin gründet das Recht des Gemeindebediensteten, Geschäftsräume der Steuerpflichtigen zu betreten, auf einer gesetzlichen Ermächtigung. Zwar stellt das Betretungsrecht eines von der Gemeinde bestimmten Amtsträgers einen Eingriff in den Schutzbereich des der Steuerpflichtigen zustehenden Grundrechts auf Unverletzlichkeit ihrer Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG dar. Der Eingriff ist aber gerechtfertigt. Denn Art. 13 Abs. 1 GG ist nach Art. 19 Abs. 3 GG auf die Steuerpflichtige als GmbH zwar anwendbar und umfasst auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume. Der grundrechtliche Schutz ist bei Geschäftsräumen allerdings schwächer ausgeprägt als bei Privaträumen. Das Recht eines Gemeindebediensteten, die Geschäftsräume des Steuerpflichtigen zu betreten, beruht auf der verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Grundlage des § 200 Abs. 3 Satz 2 AO i.V.m. § 21 Abs. 3 FVG.
Das Finanzamt räumt im Rahmen seiner Anordnung der Außenprüfung nach §§ 193 ff. AO i.V.m. § 21 Abs. 3 FVG der Gemeinde ihr Recht zur Teilnahme an dieser Außenprüfung ein. Das Recht eines Gemeindebediensteten, die Geschäftsräume des Steuerpflichtigen zu betreten, beruht auf der verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Grundlage des § 200 Abs. 3 Satz 2 AO i.V.m. § 21 Abs. 3 FVG.