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Steuerberatung

Zur Anordnung der Teilnahme eines städtischen Bediensteten

BFH v. 23.1.2020 - III R 9/18

Das Fi­nanz­amt räumt im Rah­men sei­ner An­ord­nung der Außenprüfung nach §§ 193 ff. AO i.V.m. § 21 Abs. 3 FVG der Ge­meinde ihr Recht zur Teil­nahme an die­ser Außenprüfung ein. Das Recht ei­nes Ge­mein­de­be­diens­te­ten, die Ge­schäftsräume des Steu­er­pflich­ti­gen zu be­tre­ten, be­ruht auf der ver­fas­sungs­recht­li­chen An­for­de­run­gen genügen­den ge­setz­li­chen Grund­lage des § 200 Abs. 3 Satz 2 AO i.V.m. § 21 Abs. 3 FVG.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist Rechts­nach­fol­ge­rin der Hol­ding alt. Diese war zum 16.12.2015 grenzüber­schrei­tend zur Auf­nahme auf die Hol­ding Neu mit Sitz im EU-Aus­land ver­schmol­zen und über­nahm den Na­men der Hol­ding alt. In der steu­er­li­chen Schluss­bi­lanz der Hol­ding alt wur­den die über­ge­hen­den Wirt­schaftsgüter (die von der Hol­ding alt ge­hal­te­nen Be­tei­li­gun­gen) mit den ge­mei­nen Wer­ten an­ge­setzt, was zu einem Jah­resüber­schuss führte. Die­sen erklärte die Kläge­rin in der Körper­schaft- und Ge­wer­be­steu­er­erklärung als Rechts­nach­fol­ge­rin.

Nach Fest­set­zung der Körper­schaft­steuer so­wie der Ge­wer­be­steuer 2015 be­an­tragte die Kläge­rin als Ge­samt­rechts­nach­fol­ge­rin der Hol­ding alt bei der Stadt die Her­auf­set­zung der Ge­wer­be­steu­er­vor­aus­zah­lun­gen für 2015 (vor Be­ginn des Zins­laufs nach § 233a AO). Die Kläge­rin und die Stadt verständig­ten sich dar­auf, dass im Hin­blick auf eine be­vor­ste­hende Außenprüfung zunächst we­der eine Ge­wer­be­steu­er­fest­set­zung für 2015 noch eine Fest­set­zung von Vor­aus­zah­lun­gen vor­ge­nom­men werde, die Kläge­rin je­doch im Jahr 2017 eine frei­wil­lige Zah­lung an die Stadt leis­ten werde. Die Zah­lung wurde kurz dar­auf der Stadt gut­ge­schrie­ben.

Das Fi­nanz­amt ord­nete eine Außenprüfung bei der Kläge­rin u.a. für die Ge­wer­be­steuer 2012 bis 2015 an. Die Be­triebsprüfungs­an­ord­nung ent­hielt zu­gleich eine Mit­tei­lung, dass die Stadt von ih­rem Recht auf Teil­nahme an der Außenprüfung nach § 21 Abs. 1 FVG Ge­brauch ma­che. Hier­ge­gen wandte sich die Kläge­rin. Sie war der Auf­fas­sung, dass das Fi­nanz­amt für die Re­ge­lung der Teil­nahme ei­nes Ge­mein­de­be­diens­te­ten sach­lich nicht zuständig sei. Darüber hin­aus sei die An­ord­nung ma­te­ri­ell rechts­wid­rig, da be­reits dem Steu­er­ge­heim­nis un­ter­lie­gende In­for­ma­tio­nen über die Ge­wer­be­steu­er­nach­zah­lung aus dem Rat­haus an die Presse ge­langt seien.

Das FG wies die Klage ab. Auch mit ih­rer Re­vi­sion vor dem BFH blieb die Kläge­rin er­folg­los.

Gründe:
Das FG hat zu Recht ent­schie­den, dass die in der Prüfungs­an­ord­nung ge­re­gelte Teil­nahme ei­nes Ge­mein­de­be­diens­te­ten an der Außenprüfung rechtmäßig ist.

Das Fi­nanz­amt war für den Er­lass ei­nes Ver­wal­tungs­akts, der das Be­tei­li­gungs­recht der Ge­meinde ge­genüber dem Steu­er­pflich­ti­gen (Kläge­rin) i.S. ei­ner Dul­dungs­pflicht re­gelt, for­mell zuständig. Gem. § 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FVG sind die Ge­mein­den hin­sicht­lich der Re­al­steu­ern (Ge­werbe- und Grund­steu­ern: § 3 Abs. 2 AO, Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG), die von den Lan­des­fi­nanz­behörden ver­wal­tet wer­den, be­rech­tigt, durch Ge­mein­de­be­diens­tete an Außenprüfun­gen teil­zu­neh­men, die durch die Lan­des­fi­nanz­behörden durch­geführt wer­den. Aus dem Wort­laut des § 21 Abs. 3 FVG er­gibt sich kein ei­ge­nes Prüfungs­recht der Ge­mein­den. Sie ha­ben nur das Recht, an ei­ner vom Fi­nanz­amt an­ge­ord­ne­ten Außenprüfung teil­zu­neh­men, so­weit die Re­al­steu­ern be­trof­fen sind und der Steu­er­pflich­tige in der Ge­meinde eine Be­triebsstätte un­terhält oder Grund­be­sitz hat und die Außenprüfung im Ge­mein­de­be­zirk er­fol­gen soll.

Da es sich bei der Re­ge­lung des Rechts auf Teil­nahme an der Außenprüfung um einen ge­genüber dem Steu­er­pflich­ti­gen ei­genständi­gen Ver­wal­tungs­akt han­delt, kann der Steu­er­pflich­tige im Rah­men der An­fech­tung die­ser An­ord­nung alle Ein­wen­dun­gen gel­tend ma­chen, ins­be­son­dere sol­che, die sich aus über den Rah­men der Be­fug­nis hin­aus­ge­hen­den Pflich­ten er­ge­ben. So­weit die Kläge­rin hier die Ver­let­zung des Steu­er­ge­heim­nis­ses durch die Teil­nah­me­re­ge­lung gel­tend ge­macht hatte, hat das FG zu Recht ent­schie­den, dass der Schutz des Steu­er­ge­heim­nis­ses im vor­lie­gen­den Fall ei­ner Teil­nah­me­be­fug­nis der Ge­meinde nicht ent­ge­gen­stand. Denn so­weit die ein­schlägi­gen Nor­men die Be­tei­li­gungs­rechte der Ge­meinde re­geln, sind die darin vor­ge­se­he­nen Schutz­me­cha­nis­men aus­rei­chend, um auch die Ge­heim­hal­tungs­in­ter­es­sen des Steu­er­pflich­ti­gen zu schützen, so­weit sich die Be­tei­lig­ten (Steu­er­pflich­ti­ger und Ge­meinde) nicht als Kon­kur­ren­ten ge­genüber­ste­hen.

Ent­ge­gen der An­sicht der Kläge­rin gründet das Recht des Ge­mein­de­be­diens­te­ten, Ge­schäftsräume der Steu­er­pflich­ti­gen zu be­tre­ten, auf ei­ner ge­setz­li­chen Ermäch­ti­gung. Zwar stellt das Be­tre­tungs­recht ei­nes von der Ge­meinde be­stimm­ten Amtsträgers einen Ein­griff in den Schutz­be­reich des der Steu­er­pflich­ti­gen zu­ste­hen­den Grund­rechts auf Un­ver­letz­lich­keit ih­rer Woh­nung aus Art. 13 Abs. 1 GG dar. Der Ein­griff ist aber ge­recht­fer­tigt. Denn Art. 13 Abs. 1 GG ist nach Art. 19 Abs. 3 GG auf die Steu­er­pflich­tige als GmbH zwar an­wend­bar und um­fasst auch Ar­beits-, Be­triebs- und Ge­schäftsräume. Der grund­recht­li­che Schutz ist bei Ge­schäftsräumen al­ler­dings schwächer aus­geprägt als bei Pri­vaträumen. Das Recht ei­nes Ge­mein­de­be­diens­te­ten, die Ge­schäftsräume des Steu­er­pflich­ti­gen zu be­tre­ten, be­ruht auf der ver­fas­sungs­recht­li­chen An­for­de­run­gen genügen­den ge­setz­li­chen Grund­lage des § 200 Abs. 3 Satz 2 AO i.V.m. § 21 Abs. 3 FVG.

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