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Anrechnung von Steuervorteilen auf den Schadensersatzanspruch eines Anlegers gegen die Gründungsgesellschafter eines Immobilienfonds

BGH 11.2.2014, II ZR 276/12

Auf einen Scha­dens­er­satz­an­spruch ei­nes An­le­gers ge­gen die Gründungs­ge­sell­schaf­ter ei­nes Im­mo­bi­li­en­fonds sind Steu­er­vor­teile des An­le­gers, die sich aus der Berück­sich­ti­gung von Wer­bungs­kos­ten er­ge­ben, grundsätz­lich nicht scha­dens­min­dernd an­zu­rech­nen, weil die Er­satz­leis­tung im Um­fang der zu­vor gel­tend ge­mach­ten Wer­bungs­kos­ten zu ver­steu­ern ist. Das gilt auch für Son­der­ab­schrei­bun­gen nach dem Förder­ge­biets­ge­setz.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ver­langt Scha­dens­er­satz aus Pro­spekt­haf­tung im wei­te­ren Sinne. Er be­tei­ligte sich im Jahr 1997 mit 100.000 DM nebst 5 Pro­zent Agio über einen Treu­hand­kom­man­di­tis­ten an dem ge­schlos­se­nen Im­mo­bi­li­en­fonds D-GmbH & Co. KG. Un­ter Be­ru­fung auf ver­schie­dene Pro­spektmängel be­gehrt er von der Be­klag­ten zu 1) als Gründungs­kom­ple­mentärin und der Be­klag­ten zu 2) als Gründungs­kom­man­di­tis­tin des Fonds im Wege des Scha­dens­er­sat­zes die Rück­ab­wick­lung der Be­tei­li­gung.

Mit sei­ner Klage ver­langte der Kläger Zah­lung von rd. 60.000 € nebst Zin­sen, Zug um Zug ge­gen Über­tra­gung der Be­tei­li­gungs­rechte an dem Fonds. Wei­ter be­an­tragt er fest­zu­stel­len, dass die Be­klag­ten im An­nah­me­ver­zug seien und dass sie ver­pflich­tet seien, dem Kläger al­len zukünf­ti­gen Scha­den zu er­set­zen, der ihm auf­grund der Be­tei­li­gung ent­ste­hen werde.

Das LG gab dem ers­ten Fest­stel­lungs­an­trag in vol­lem Um­fang statt, dem zwei­ten Fest­stel­lungs­an­trag Zug um Zug ge­gen Über­tra­gung der Rechte aus der Be­tei­li­gung und schließlich der Zah­lungs­klage mit einem Teil­be­trag von rd. 34.000 € nebst Zin­sen, eben­falls Zug um Zug ge­gen Über­tra­gung der Rechte. Das OLG erhöhte die Zah­lungs­pflicht der Be­klag­ten auf rd. 40.000 € und wies i.Ü. die Be­ru­fun­gen der Par­teien zurück. Da­bei rech­nete es - ent­ge­gen dem Be­geh­ren der Be­klag­ten und an­ders als das LG - die mit der Be­tei­li­gung ver­bun­de­nen Steu­er­vor­teile i.H.v. rd. 17.000 € nicht scha­dens­min­dernd an.

Die Re­vi­sion der Be­klag­ten hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das OLG hat den gel­tend ge­mach­ten Scha­dens­er­satz­an­spruch im Er­geb­nis zu Recht ohne An­rech­nung von Steu­er­vor­tei­len zu­ge­spro­chen.

Im Rah­men der Scha­dens­be­rech­nung sind vor­teil­hafte Umstände, die mit dem schädi­gen­den Er­eig­nis in einem qua­li­fi­zier­ten Zu­sam­men­hang ste­hen, zu berück­sich­ti­gen, so­weit ihre An­rech­nung dem Sinn und Zweck des Scha­dens­er­sat­zes ent­spricht und we­der den Ge­schädig­ten un­zu­mut­bar be­las­tet noch den Schädi­ger un­bil­lig ent­las­tet. Der Ge­schädigte darf nicht bes­ser ge­stellt wer­den, als er ohne das schädi­gende Er­eig­nis stünde. An­de­rer­seits sind nicht alle durch das Scha­dens­er­eig­nis begründe­ten Vor­teile auf den Scha­dens­er­satz­an­spruch an­zu­rech­nen, son­dern nur sol­che, de­ren An­rech­nung mit dem je­wei­li­gen Zweck des Er­satz­an­spruchs übe­rein­stimmt. Dazu können auch steu­er­li­che Vor­teile gehören, die der An­le­ger aus sei­ner Be­tei­li­gung an einem Im­mo­bi­li­en­fonds er­langt hat.

Nach der ständi­gen Recht­spre­chung des BGH schei­det aber im Rah­men der Schätzung des Scha­dens (§ 287 ZPO) eine Vor­teils­an­rech­nung be­zo­gen auf Steu­er­vor­teile grundsätz­lich dann aus, wenn die ent­spre­chende Scha­dens­er­satz­leis­tung ih­rer­seits der Be­steue­rung un­ter­wor­fen ist. So­weit die Scha­dens­er­satz­leis­tung - als Rück­fluss der zu­vor an­ge­fal­le­nen Be­triebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten - vom An­le­ger zu ver­steu­ern ist, ohne dass es bei der ge­bo­te­nen ty­pi­sie­ren­den Be­trach­tungs­weise dar­auf an­kommt, ob der An­le­ger die Scha­dens­er­satz­leis­tung tatsäch­lich ver­steu­ert, sind die er­ziel­ten Steu­er­vor­teile nur dann an­zu­rech­nen, wenn An­halts­punkte dafür be­ste­hen, dass der An­le­ger der­art außer­gewöhn­li­che Steu­er­vor­teile er­zielt hat, dass es un­bil­lig wäre, ihm diese zu be­las­sen.

Auf diese Aus­nahme be­ruft sich die Re­vi­sion nicht. Sie meint viel­mehr, dass der Kläger die Scha­dens­er­satz­leis­tung der Be­klag­ten im Um­fang der hier strei­ti­gen Wer­bungs­kos­ten schon grundsätz­lich nicht zu ver­steu­ern habe, dass also die Steu­er­vor­teile dem Kläger er­hal­ten blie­ben und des­halb auf den Scha­dens­er­satz­an­spruch an­zu­rech­nen seien. Dem kann nicht ge­folgt wer­den. Nach ständi­ger Recht­spre­chung des BFH und des BGH sind Er­stat­tungs­beträge, die Wer­bungs­kos­ten er­set­zen, im Jahr ih­res Zu­flus­ses steu­er­pflich­tige Ein­nah­men der Ein­kunfts­art, bei der die Auf­wen­dun­gen vor­her als Wer­bungs­kos­ten ab­ge­zo­gen wor­den sind, hier also der Einkünfte des Klägers aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Da­nach schei­det eine An­rech­nung der dem Kläger aus dem Ab­zug von Wer­bungs­kos­ten ent­stan­de­nen Steu­er­vor­teile aus. Das gilt je­den­falls für die so­fort ab­zugsfähi­gen Wer­bungs­kos­ten. In de­ren Höhe führt die Rück­ab­wick­lung der Be­tei­li­gung des Klägers zu ei­ner Be­steue­rung der Scha­dens­er­satz­leis­tung, die ihm die er­ziel­ten Steu­er­vor­teile wie­der nimmt.

Nach der Recht­spre­chung des Se­nats gilt, an­ders als vom OLG an­ge­nom­men, für die Son­der­ab­schrei­bun­gen nach dem Förder­ge­biets­ge­setz - hier i.H.v. rd. 6.000 € - nichts an­de­res als für die so­fort ab­zieh­ba­ren Wer­bungs­kos­ten. Die Re­vi­sion be­ruft sich dem­ge­genüber - ebenso wie das OLG - auf eine Sperr­wir­kung des § 1 Abs. 1 S. 2 FördG und will dar­aus her­lei­ten, dass bei der Rück­ab­wick­lung ei­nes Ge­sell­schafts­bei­tritts der Scha­dens­er­satz­an­spruch nicht im Um­fang der auf den be­tref­fen­den Ge­sell­schaf­ter ent­fal­len­den Son­der­ab­schrei­bun­gen steu­er­bar ist. Auch dem kann nicht ge­folgt wer­den.

Link­hin­weis:

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