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Rechtsberatung

Zur Anwendbarkeit des § 40 Abs. 1 GmbHG nF

BGH 26.6.2018, II ZB 12/16

Die we­gen ei­ner Verände­rung i.S.v. § 8 EGGmbHG i.V.m. § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG aF ein­zu­rei­chende Ge­sell­schaf­ter­liste hat den An­for­de­run­gen des § 40 Abs. 1 GmbHG in der Fas­sung vom 23.6.2017 zu genügen, wenn sie vor dem 26.6.2017 dem Han­dels­re­gis­ter zwar vor­ge­legt, dort aber noch nicht auf­ge­nom­men wurde.

Der Sach­ver­halt:

Die Be­tei­ligte zu 1 ist eine im Han­dels­re­gis­ter des AG Sie­gen ein­ge­tra­gene Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haf­tung. Ei­ner ih­rer Ge­sell­schaf­ter über­trug die von ihm ge­hal­te­nen Ge­schäfts­an­teile durch no­ta­ri­el­len Ver­trag an eine Ge­sell­schaft bürger­li­chen Rechts. Dar­auf­hin er­stellte der Be­tei­ligte zu 2 als be­ur­kun­den­der No­tar eine geänderte Ge­sell­schafts­liste, in der die Ge­sell­schaft bürger­li­chen Rechts ohne An­gabe ih­rer Ge­sell­schaf­ter auf­geführt wird, und reicht die Liste am 23.12.2015 zum Han­dels­re­gis­ter ein.

Das Re­gis­ter­ge­richt lehnte die Auf­nahme der Ge­sell­schaf­ter­liste in den Re­gis­ter­ord­ner mit der Begründung ab, die An­gabe der neuen Ge­sell­schaf­te­rin sei un­vollständig, da bei Auf­nahme ei­ner Ge­sell­schaft bürger­li­chen Rechts in die Ge­sell­schaf­ter­liste auch de­ren Ge­sell­schaf­ter auf­zuführen seien.

Die da­ge­gen er­ho­bene Rechts­be­schwerde der Be­tei­lig­ten wurde zurück­ge­wie­sen. Die Rechts­be­schwerde hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:

Die Be­tei­lig­ten können die Auf­nahme der ein­ge­reich­ten Ge­sell­schafts­liste in den Re­gis­ter­ord­ner nicht ver­lan­gen, da die Liste keine An­ga­ben zu den Ge­sell­schaf­tern der GbR enthält, die neue Ge­sell­schaf­te­rin der Be­tei­lig­ten zu 1 ge­wor­den ist.

Das Re­gis­ter­ge­richt darf prüfen, ob die Ge­sell­schaf­ter­liste den for­ma­len An­for­de­run­gen des § 40 GmbHG ent­spricht, und darf bei Be­an­stan­dun­gen die Ent­ge­gen­nahme ver­wei­gern. Die for­male Prüfungs­be­fug­nis um­fasst ins­be­son­dere auch die Überprüfung der Vollständig­keit der nach § 40 Abs. 1 GmbHG er­for­der­li­chen An­ga­ben. Die ein­ge­reichte Ge­sell­schaf­ter­liste ent­spricht den for­ma­len An­for­de­run­gen des § 40 Abs. 1 GmbHG nicht. Es sind auch Na­men, Vor­na­men, Ge­burts­da­tum, und Wohn­ort der Ge­sell­schaf­ter der neuen GbR an­zu­ge­ben. § 40 Abs. 1 GmbHG ist nach Ein­le­gung der Rechts­be­schwerde mit Wir­kung ab dem 26.6.2017 geändert wor­den. Gem. § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG sind jetzt bei nicht in ein Re­gis­ter ein­ge­tra­ge­nen Ge­sell­schaf­tern de­ren je­wei­lige Ge­sell­schaf­ter un­ter ei­ner zu­sam­men­fas­sen­den Be­zeich­nung in die Ge­sell­schafts­liste auf­zu­neh­men.

Die Neu­re­ge­lung ist auch im vor­lie­gen­den Rechts­be­schwer­de­ver­fah­ren an­zu­wen­den, denn maßgeb­lich für das Vor­lie­gen ei­ner Rechts­ver­let­zung ist grundsätz­lich das im Zeit­punkt der Ent­schei­dung des Rechts­be­schwer­de­ge­richts gel­tende Recht. Die An­wend­bar­keit der Re­ge­lung rich­tet sich nach der Überg­angs­vor­schrift in § 8 EGGmbHG. Da­nach fin­det § 40 Abs. 1 in der neuen Fas­sung auf Ge­sell­schaf­ten, die am 26.6.2017 in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen sind (Alt­ge­sell­schaf­ten), mit der Maßgabe An­wen­dung, dass die An­for­de­run­gen erst dann zu be­ach­ten sind, wenn auf­grund ei­ner Verände­rung nach § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG nF eine neue Liste ein­zu­rei­chen ist.

Aus dem Wort­laut der Vor­schrift er­gibt sich nicht zwei­fels­ohne, ob hin­sicht­lich des maßgeb­li­chen Zeit­punkts auf die tatsäch­li­che Ein­rei­chung der Liste oder aber auf die Auf­nahme der Liste in den Re­gis­ter­ord­net ab­zu­stel­len ist. Nach dem Sinn und Zweck der Überg­angs­vor­schrift ist der Zeit­punkt maßge­bend, zu dem die Liste in den Re­gis­ter­ord­ner auf­ge­nom­men wird. Der Vor­gang, der die Ge­le­gen­heit zur An­pas­sung an die neue Rechts­lage bie­tet, ist erst mit der Auf­nahme der neuen Liste in den Re­gis­ter­ord­ner ab­ge­schlos­sen. Vor ei­ner Auf­nahme in den Ord­ner ist eine Ände­rung oder Ergänzung der Liste mit über­schau­ba­rem Auf­wand möglich. Es wäre zu­dem nicht verständ­lich, wenn eine aus an­de­ren Gründe be­an­stan­dete Ge­sell­schaf­ter­liste den An­for­de­run­gen nach § 40 Abs. 1 S. 2 GmbHG nF nicht genügen müsste, weil die Liste schon vor dem 26.6.2017 ein­zu­rei­chen war bzw. ein­ge­reicht wurde.

Link­hin­weis:

Für den auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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