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Zur arglistigen Täuschung einer Bank hinsichtlich der Möglichkeiten einer vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrags

AG München 10.9.2014, 262 C 15455/13

Er­weckt eine Bank bei einem Kun­den den Irr­tum, dass er sich nicht ein­sei­tig, son­dern nur mit ih­rer Zu­stim­mung aus dem Dar­le­hens­ver­trag lösen kann, so kann dies eine arg­lis­tige Täuschung dar­stel­len. Eine so beim Kun­den ein­ge­holte Un­ter­schrift un­ter der Ver­ein­ba­rung ei­ner überhöhten Vorfällig­keits­ent­schädi­gung kann an­ge­foch­ten wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Das kla­gende Ehe­paar schloss bei der be­klag­ten Bank 2008 einen Dar­le­hens­ver­trag über 105.000 € zur Fi­nan­zie­rung ei­ner Im­mo­bi­lie. Das Dar­le­hen hatte eine Zins­bin­dung bis An­fang 2019. Die Kläger kündig­ten den Dar­le­hens­ver­trag vor­zei­tig im Jahr 2010, da es die Im­mo­bi­lie we­gen ih­res Um­zugs ver­kau­fen wollte. Un­ter dem 18.10.2010 schrieb die Be­klagte an die Kläger: "Mit der von Ih­nen gewünsch­ten außer­planmäßigen Rück­zah­lung sind wir grundsätz­lich ein­ver­stan­den, so­weit uns der da­durch ent­ste­hende Scha­den er­setzt wird. Den Scha­den ha­ben wir ent­spre­chend den Vor­ga­ben der höchstrich­ter­li­chen Recht­spre­chung er­mit­telt und in der bei­gefügten Rück­zah­lungs­auf­stel­lung aus­ge­wie­sen. Bitte sen­den Sie uns in­ner­halb von 10 Ta­gen ab Da­tum die­ses Schrei­bens eine vollständig un­ter­zeich­nete Aus­fer­ti­gung der eben­falls bei­gefügten Ver­ein­ba­rung zurück."

Die­sem Schrei­ben war bei­gefügt die Ver­ein­ba­rung über die Rück­zah­lung vom 18.10.2010, die die Kläger un­ter­schrie­ben zurücksand­ten. Darin wird u.a. ver­ein­bart, dass für die Be­rech­nung der Vorfällig­keits­ent­schädi­gung die Wie­der­an­la­ge­ren­di­ten vom 6.10.2010 maßge­bend sein sol­len, wenn der Rück­zah­lungs­be­trag bis 29.12.2010 bei der Be­klag­ten ein­geht. Die Be­klagte be­rech­nete rd. 16.500 € Vorfällig­keits­gebühren und 200 € Be­ar­bei­tungs­gebühren. Am 3.12.2010 zahl­ten die Kläger Dar­le­hen samt Vorfällig­keits­ent­schädi­gung, wei­te­rer Kos­ten und Zin­sen i.H.v. rd. 120.000 € zurück. Die Be­klagte be­rech­nete ver­ein­ba­rungs­gemäß die Vorfällig­keits­ent­schädi­gung mit dem Zins­ni­veau am 6.10.2010 und nicht mit den Ren­di­ten am Tag der tatsäch­li­chen Rück­zah­lung (3.12.2010), an dem das Zins­ni­veau höher war.

Auf­grund ei­ner In­for­ma­tion der Ver­brau­cher­zen­trale Bre­men sind die Kläger der An­sicht, dass sie rd. 4.700 € zu viel be­zahlt hätten. Die Dif­fe­renz er­rechne sich ins­be­son­dere dar­aus, dass übli­cher­weise für die Be­rech­nung der Vorfällig­keits­ent­schädi­gung der Tag der tatsäch­li­chen Rück­zah­lung maßgeb­lich sei. Die Ver­ein­ba­rung vom 18.10.2010, die die Be­klagte den Klägern zur Un­ter­schrift vor­ge­legt habe, lege je­doch als Be­rech­nungs­zeit­punkt für die Vorfällig­keits­ent­schädi­gung den 6.10.2010 fest. Die Kläger foch­ten dar­auf­hin die Ver­ein­ba­rung über die Rück­zah­lung vom 18.10.2010 an und ver­lang­ten die zu viel be­zahl­ten 4.700 € von der Be­klag­ten zurück. Diese wei­gerte sich, den Be­trag zurück­zu­zah­len. Die Ver­ein­ba­rung sei wirk­sam und es bestünden keine An­fech­tungsgründe.

Das AG gab der Klage statt und ver­ur­teilte die Be­klagte zur Rück­zah­lung von 4.700 €. Das Ur­teil ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Ver­ein­ba­rung vom 18.10.2010 ist wirk­sam we­gen arg­lis­ti­ger Täuschung der Kläger durch die Be­klagte an­ge­foch­ten wor­den.

Die Be­klagte hat die Kläger durch ihr Ver­hal­ten arg­lis­tig getäuscht. Denn in dem Schrei­ben vom 18.10.2010 hat die Be­klagte den Klägern mit­ge­teilt, dass sie nur dann mit der vor­zei­ti­gen Ver­trags­auflösung ein­ver­stan­den sei, wenn die Kläger die Ver­ein­ba­rung mit der Vorfällig­keits­ent­schädi­gung un­ter­schrei­ben. Die­ses Schrei­ben hat dazu geführt, dass die Kläger irrtümlich da­von aus­gin­gen, dass sie sich nicht ein­sei­tig, son­dern nur mit Zu­stim­mung der Be­klag­ten von dem Ver­trag lösen konn­ten.

Nach der tatsäch­li­chen Rechts- und Ge­set­zes­lage hätten sich die Kläger je­doch auch ein­sei­tig vom Ver­trag lösen können (§ 490 Abs. 2 BGB). Da­her stellt die­ses Ver­hal­ten der Be­klag­ten eine Täuschung i.S.v. § 123 BGB dar. Die in der ju­ris­ti­schen Fach­li­te­ra­tur kon­tro­vers dis­ku­tierte Frage, ob die Be­klagte auf­grund ih­rer be­son­de­ren Sach­kunde und des be­ste­hen­den Ver­trags­verhält­nis­ses so­gar ge­hal­ten ge­we­sen wäre, das Ehe­paar ausdrück­lich dar­auf hin­zu­wei­sen, dass im Fall des Ver­kaufs der Im­mo­bi­lie der Dar­le­hens­ver­trag ein­sei­tig gekündigt wer­den kann, war für vor­lie­gend nicht mehr ent­schei­dungs­er­heb­lich.

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