Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein geschlossener Immobilienfonds, der als GbR in Form einer Publikumsgesellschaft geründet wurde. Sie hatte umfangreiche Kredite aufgenommen. Größte Kreditgeberin war die E.AG. Nachdem die Klägerin in Zahlungsrückstand geraten war, bot die E.AG den Gesellschaftern 2001 an, sie bei einer Liquiditätszufuhr an die Klägerin aus der persönlichen Haftung des Darlehens zu entlassen. Dieses Angebot nahmen viele Gesellschafter (A-Gesellschafter) an. Andere Gesellschafter gewährten der Klägerin kein Darlehen oder leisteten nur Zahlungen auf ein Treuhandkonto (B-Gesellschafter). Ab 2006 geriet die Klägerin erneut in Zahlungsrückstand. Die Gesellschaft sollte im Wege eines Sanierungskonzepts gerettet werden.
In der nachfolgenden Zeit zahlten Gesellschafter Sanierungsbeiträge ein. Der erforderliche Gesamtbeitrag wurde allerdings erst nach dem 31.8.2011 erreicht. Die Beklagte leistete keine Zahlungen. Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass die Beklagte nicht ihre Gesellschafterin sei. Das LG gab der Klage statt. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH Erfolg. Sie führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und unter Abänderung des Urteils des LG zur Klageabweisung.
Die Gründe:
Der Beschluss Nr. 9.6 das Ausscheiden der sanierungsunwilligen Gesellschafter betreffend ist aufgrund des Eintritts der auflösenden Bedingung gem. Beschluss Nr. 9.11 zum 1.9.2011 unwirksam geworden. Die Beklagte ist damit weiterhin Gesellschafterin der Klägerin.
Der Beschluss Nr. 9.11 enthält eine auflösende Bedingung gem. § 158 Abs. 2 BGB. Die Auslegung des Beschlusses durch das Berufungsgericht als bloßes Optionsrecht für sanierungswillige Gesellschafter zur Rückforderung ihrer Sanierungsbeiträge nach dem 31.8.2011 ist rechtsfehlerhaft. Die Auslegung des Beschlusses Nr. 9.11 hat nach den für Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften geltenden Grundsätzen nach seinem objektiven Erklärungsbefund zu erfolgen. Da die Gesellschaft aus einer Vielzahl von persönlich nicht miteinander verbundenen Gesellschaftern besteht und ein wechselnder Mitgliederbestand vorliegt, ist eine objektive einheitliche Auslegung geboten. Maßgeblich für die Auslegung sind danach Wortlaut, Zusammenhang und Zweck des Beschlusses aus Sicht eines verständigen Publikumsgesellschafters.
Im Streitfall handelt es sich danach bei dem Beschluss Nr. 9.11 um eine auflösende Bedingung in Kombination mit einer Befristung. Der Beschluss Nr. 9.11 ist mit der Überschrift "Auflösender Bedingung" überschrieben. In dem Beschluss wird der Begriff ebenso ausdrücklich verwendet. Zudem wird der Beschluss Nr. 9.6 über das Ausscheiden von Gesellschaftern ausdrücklich als erfasster Einzelbeschluss genannt. Dies wäre nicht erforderlich gewesen, sollte die Regelung lediglich als zeitliche Begrenzung der Bindung der sanierungswilligen Gesellschafter dienen. Für eine auflösende Bedingung spricht zudem, dass die Gültigkeit aller Einzelbeschlüsse an das Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen zum 31.8.2011 geknüpft wurde.
Dagegen lassen sich weder dem Beschluss Nr. 9.11 noch den übrigen Beschlüssen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass mit der Gültigkeitsregelung in Nr. 9.11 nur ein Optionsrecht geschaffen und keine Wirksamkeitsbedingung beschlossen werden sollte. Die Annahme eines bloßen Optionsrechts widerspricht zudem einer klaren Regelung über das Bestehen der Gesellschafterstellung. Es wäre nicht erkennbar, wie lange nach dem 31.8.2011 noch eine Umsetzung der Sanierungsbeschlüsse möglich sein soll.
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