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Zur Auslegung eines Beschlusses einer Publikumsgesellschaft

BGH 6.3.2018, II ZR 1/17

Der Be­schluss ei­ner Pu­bli­kums­ge­sell­schaft ist nach sei­nem ob­jek­ti­ven Erklärungs­be­fund aus­zu­le­gen. Im Streit­fall geht es darum, ob es sich bei ei­ner Re­ge­lung ei­nes Be­schlus­ses ei­ner Pu­bli­kums­ge­sell­schaft zur Be­fris­tung ei­nes Sa­nie­rungs­kon­zep­tes, um eine auflösende Be­din­gung oder ein Op­ti­ons­recht für sa­nie­rungs­wil­lige Ge­sell­schaf­ter zur Rück­for­de­rung ih­rer Sa­nie­rungs­beiträge han­delt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist ein ge­schlos­se­ner Im­mo­bi­li­en­fonds, der als GbR in Form ei­ner Pu­bli­kums­ge­sell­schaft geründet wurde. Sie hatte um­fang­rei­che Kre­dite auf­ge­nom­men. Größte Kre­dit­ge­be­rin war die E.AG. Nach­dem die Kläge­rin in Zah­lungsrück­stand ge­ra­ten war, bot die E.AG den Ge­sell­schaf­tern 2001 an, sie bei ei­ner Li­qui­ditätszu­fuhr an die Kläge­rin aus der persönli­chen Haf­tung des Dar­le­hens zu ent­las­sen. Die­ses An­ge­bot nah­men viele Ge­sell­schaf­ter (A-Ge­sell­schaf­ter) an. An­dere Ge­sell­schaf­ter gewähr­ten der Kläge­rin kein Dar­le­hen oder leis­te­ten nur Zah­lun­gen auf ein Treu­hand­konto (B-Ge­sell­schaf­ter). Ab 2006 ge­riet die Kläge­rin er­neut in Zah­lungsrück­stand. Die Ge­sell­schaft sollte im Wege ei­nes Sa­nie­rungs­kon­zepts ge­ret­tet wer­den.

Im März 2011 über­nahm die Be­klagte von meh­re­ren A-Ge­sell­schaf­tern de­ren An­teile und Dar­le­hen zu je 1 €. So­dann be­schloss die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung der Kläge­rin die Sa­nie­rung der Ge­sell­schaft. Das No­mi­nal­ka­pi­tal der Ge­sell­schaft wurde auf 0 € her­ab­ge­setzt und eine Erhöhung auf bis zu 3,05 Mio. € be­schlos­sen. Die Ge­sell­schaf­ter soll­ten einen An­teil an dem Erhöhungs­be­trag ent­spre­chend ih­rem Ka­pi­tal­an­teil durch Zeich­nung bis zum 20.4.2011 über­neh­men und auf ein Treu­hand­konto ein­zah­len (Be­schluss Nr. 9.4). Mit Be­schluss Nr. 9.6 wurde be­schlos­sen, dass Ge­sell­schaf­ter, die nicht ent­spre­chend des Sa­nie­rungs­kon­zep­tes han­deln, aus der Ge­sell­schaft zum Sa­nie­rungs­stich­tag aus­schei­den. Ab­schließend wurde der Be­schluss Nr. 9.11 un­ter der Über­schrift "Auflösende Be­din­gung" ge­fasst. Er sieht vor, dass die Gültig­keit al­ler ge­fass­ten Be­schlüsse Nr. 9.4 bis 9.10 da­durch auflösend be­dingt sind, dass die be­schlos­se­nen Aus­zah­lungs­vor­aus­set­zun­gen, u.a. der zur Sa­nie­rung er­for­der­li­che Ge­samt­be­trag auf dem Treu­hand­konto, nicht bis spätes­tens am 31.8.2011 er­reicht wer­den.

In der nach­fol­gen­den Zeit zahl­ten Ge­sell­schaf­ter Sa­nie­rungs­beiträge ein. Der er­for­der­li­che Ge­samt­bei­trag wurde al­ler­dings erst nach dem 31.8.2011 er­reicht. Die Be­klagte leis­tete keine Zah­lun­gen. Die Kläge­rin be­gehrte die Fest­stel­lung, dass die Be­klagte nicht ihre Ge­sell­schaf­te­rin sei. Das LG gab der Klage statt. Die Be­ru­fung hatte kei­nen Er­folg. Die Re­vi­sion der Be­klag­ten hatte vor dem BGH Er­folg. Sie führte zur Auf­he­bung des Be­ru­fungs­ur­teils und un­ter Abände­rung des Ur­teils des LG zur Kla­ge­ab­wei­sung.

Die Gründe:
Der Be­schluss Nr. 9.6 das Aus­schei­den der sa­nie­rungs­un­wil­li­gen Ge­sell­schaf­ter be­tref­fend ist auf­grund des Ein­tritts der auflösen­den Be­din­gung gem. Be­schluss Nr. 9.11 zum 1.9.2011 un­wirk­sam ge­wor­den. Die Be­klagte ist da­mit wei­ter­hin Ge­sell­schaf­te­rin der Kläge­rin.

Der Be­schluss Nr. 9.11 enthält eine auflösende Be­din­gung gem. § 158 Abs. 2 BGB. Die Aus­le­gung des Be­schlus­ses durch das Be­ru­fungs­ge­richt als bloßes Op­ti­ons­recht für sa­nie­rungs­wil­lige Ge­sell­schaf­ter zur Rück­for­de­rung ih­rer Sa­nie­rungs­beiträge nach dem 31.8.2011 ist rechts­feh­ler­haft. Die Aus­le­gung des Be­schlus­ses Nr. 9.11 hat nach den für Ge­sell­schafts­verträge von Pu­bli­kums­ge­sell­schaf­ten gel­ten­den Grundsätzen nach sei­nem ob­jek­ti­ven Erklärungs­be­fund zu er­fol­gen. Da die Ge­sell­schaft aus ei­ner Viel­zahl von persönlich nicht mit­ein­an­der ver­bun­de­nen Ge­sell­schaf­tern be­steht und ein wech­seln­der Mit­glie­der­be­stand vor­liegt, ist eine ob­jek­tive ein­heit­li­che Aus­le­gung ge­bo­ten. Maßgeb­lich für die Aus­le­gung sind da­nach Wort­laut, Zu­sam­men­hang und Zweck des Be­schlus­ses aus Sicht ei­nes verständi­gen Pu­bli­kums­ge­sell­schaf­ters.

Im Streit­fall han­delt es sich da­nach bei dem Be­schluss Nr. 9.11 um eine auflösende Be­din­gung in Kom­bi­na­tion mit ei­ner Be­fris­tung. Der Be­schluss Nr. 9.11 ist mit der Über­schrift "Auflösen­der Be­din­gung" über­schrie­ben. In dem Be­schluss wird der Be­griff ebenso ausdrück­lich ver­wen­det. Zu­dem wird der Be­schluss Nr. 9.6 über das Aus­schei­den von Ge­sell­schaf­tern ausdrück­lich als er­fass­ter Ein­zel­be­schluss ge­nannt. Dies wäre nicht er­for­der­lich ge­we­sen, sollte die Re­ge­lung le­dig­lich als zeit­li­che Be­gren­zung der Bin­dung der sa­nie­rungs­wil­li­gen Ge­sell­schaf­ter die­nen. Für eine auflösende Be­din­gung spricht zu­dem, dass die Gültig­keit al­ler Ein­zel­be­schlüsse an das Vor­lie­gen der Aus­zah­lungs­vor­aus­set­zun­gen zum 31.8.2011 geknüpft wurde.

Da­ge­gen las­sen sich we­der dem Be­schluss Nr. 9.11 noch den übri­gen Be­schlüssen An­halts­punkte dafür ent­neh­men, dass mit der Gültig­keits­re­ge­lung in Nr. 9.11 nur ein Op­ti­ons­recht ge­schaf­fen und keine Wirk­sam­keits­be­din­gung be­schlos­sen wer­den sollte. Die An­nahme ei­nes bloßen Op­ti­ons­rechts wi­der­spricht zu­dem ei­ner kla­ren Re­ge­lung über das Be­ste­hen der Ge­sell­schaf­ter­stel­lung. Es wäre nicht er­kenn­bar, wie lange nach dem 31.8.2011 noch eine Um­set­zung der Sa­nie­rungs­be­schlüsse möglich sein soll.

Link­hin­weis:
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