Der Sachverhalt:
Die Klägerinnen waren in den streitbefangenen Zeiträumen Familiengesellschaften in der Rechtsform einer GmbH. Sie wandten sich gegen die Feststellung von Versicherungspflicht ihrer Geschäftsführer durch die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund und daraus resultierende Nachforderungen von Beiträgen zur Sozialversicherung aufgrund von Betriebsprüfungen. Sie rügten eine Verletzung von § 7 Abs 1 SGB IV i.V.m. dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Grundsatz des Vertrauensschutzes und beriefen sich darauf, dass sie aufgrund der sog. "Kopf und Seele"-Rechtsprechung darauf vertrauen durften, dass ihre Geschäftsführer selbständig tätig und damit nicht versicherungspflichtig gewesen seien.
Die klagenden Gesellschaften machten geltend, dass mindestens bis zu den Urteilen des Senats vom 29.8.2012 (B 12 KR 25/10 R und B 12 R 14/10 R) eine ständige und gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung bestanden habe, von der sie als Familiengesellschaften auch insofern profitiert hätten, als ihre Geschäftsführer nicht als abhängig beschäftigt und versicherungspflichtig zu beurteilen gewesen wären. Erst im Jahr 2012 habe der Senat Zweifel an einer Anwendbarkeit der "Kopf und Seele"-Rechtsprechung im Versicherungs- und Beitragsrecht geäußert. Die Beklagte habe ihre Weisungslage im Jahr 2014 an die Änderung dieser Rechtsprechung angepasst.
SG und LSG wiesen die Klagen ab. Auch die Revisionen vor dem BSG blieben ohne Erfolg.
Die Gründe:
Die Geschäftsführer der klagenden GmbHs unterlagen aufgrund ihrer Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht. Das familiäre Näheverhältnis zwischen Geschäftsführern und Mehrheitsgesellschaftern einer GmbH ändert daran nichts.
Frühere anderslautende Entscheidungen der für das Unfallversicherungsrecht und das Recht der Arbeitsförderung zuständigen Senate des BSG (die sog. "Kopf-und-Seele"-Rechtsprechung) vermitteln kein Vertrauen in eine hiervon abweichende Beurteilung. Es handelte sich dabei stets um spezifische Einzelfälle. Der für das Versicherungs- und Beitragsrecht zuständige 12. Senat des BSG hat diesen Aspekt nur höchst selten und als einen Einzelaspekt in eine Gesamtabwägung eingebracht. Ebenso wenig begründen Betriebsprüfungen, die ohne Beanstandungen beendet wurden und ohne dass ein entsprechender feststellender Bescheid erging, Vertrauensschutz, weil es an einem Anknüpfungspunkt hierfür fehlt.
Seit der Änderung der Beitragsverfahrensordnung zum 1.1.2017 müssen allerdings Betriebsprüfungen künftig auch bei fehlenden Beanstandungen zwingend durch einen Verwaltungsakt beendet werden. Die darin enthaltenen Feststellungen sind bei neuerlichen Betriebsprüfungen zu beachten und können unter Umständen einer anderslautenden Beurteilung entgegen gehalten werden. Zudem sind die prüfenden Rentenversicherungsträger verpflichtet, die Betriebsprüfung auf die im Betrieb tätigen Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmlinge des Arbeitgebers sowie geschäftsführende GmbH-Gesellschafter zu erstrecken, sofern ihr sozialversicherungsrechtlicher Status nicht bereits durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BSG veröffentlicht.
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