Der Sachverhalt:
Der der Klägerin in Rechnung gestellte Bruttobetrag der Sachbezüge einschließlich Umsatzsteuer betrug regelmäßig 43,99 €. Darüber hinaus hatte die Klägerin in der Regel für jede Bestellung eine Versand- und Handling-Pauschale i.H.v. 6 € einschließlich, ab dem Lohnzahlungszeitraum 2007 zzgl. Umsatzsteuer an die X-GmbH zu zahlen. Die Rechnungen wurden von der Klägerin beglichen und als Personalaufwand gebucht. Die mtl. Lohnabrechnungen der Arbeitnehmer wiesen jeweils Sachbezüge i.H.v. 44 € aus. Lohnsteuer hierfür erhob die Klägerin nicht. Auch die Versand- und Handling-Pauschale wurde von der Klägerin nicht lohnversteuert. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Versand- und Handling-Pauschale dem Wert der Sachzuwendung hinzuzurechnen und deshalb die 44-Euro-Freibetragsgrenze nach § 8 Abs. 2 S. 9 EStG(2006-2009), nunmehr § 8 Abs. 2 S. 11 EStG, überschritten sei.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Die Gründe:
Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die Vorinstanz den angefochtenen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid zutreffend als rechtmäßig angesehen hat. Die nicht entscheidungsreife Sache ist daher an das FG zurückzuverweisen.
Es handelt sich bei den von den Arbeitnehmern über die X-GmbH bezogenen Prämien um Sachlohn. Denn die Sachzuwendungen der Klägerin stellten leistungsbezogene Prämien dar, die durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst waren. Auch hat das FG dem Grunde nach zutreffend die Pauschalierungsvoraussetzungen gem. § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG bejaht. Der Wert des vom Arbeitnehmer erlangten Sachvorteils ist, wie alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen, mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen (§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG). Eine Bewertung der Sachbezüge nach § 8 Abs. 3 EStG kommt im Streitfall nach zutreffender Auffassung des FG nicht in Betracht. Die zugewandten Waren oder Dienstleistungen wurden nicht vom Arbeitgeber hergestellt, vertrieben oder erbracht.
Üblicher Endpreis i.S.v. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren tatsächlich gezahlt wird. Vergleichspreis ist grundsätzlich der günstigste Einzelhandelspreis am Markt. Denn der Letztverbraucher wird regelmäßig das günstigste Angebot annehmen. Fracht-, Liefer- und Versandkosten zählen nicht zum Endpreis i.S.d. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG. Es handelt sich hierbei nicht um die Gegenleistung des Letztverbrauchers für die Ware. Liefert der Arbeitgeber die Ware in die Wohnung des Arbeitnehmers, liegt eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vor. Die Kosten des Arbeitgebers hierfür erhöhen deshalb nicht den Warenwert des zugewendeten Wirtschaftsguts. Vielmehr liegt ein gesonderter Sachbezug vor, der nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG gesondert zu bewerten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es an einer Bereicherung fehlen kann, wenn der Arbeitnehmer für das Empfangene selbst nichts hätte aufwenden müssen.
Entsprechendes gilt, wenn der günstigste Einzelhandelspreis des Sachbezugs am Markt im Versand- oder Onlinehandel gefunden wird. Ist der Versand als eigenständige Leistung ausgewiesen und nicht bereits im Einzelhandelsverkaufspreis und damit im Endpreis i.S.v. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG enthalten, tritt der geldwerte Vorteil aus der Lieferung "nach Hause" bei der Berechnung der Freigrenze von 44 € zum Warenwert hinzu. Ist der übliche Endpreis des Sachbezugs nicht festzustellen, ist er zu schätzen. Vorliegend konnte der Senat nicht beurteilen, ob die Klägerin die nachgeforderte Lohnsteuer auch in der geltend gemachten Höhe schuldet. Die tatsächlichen Feststellungen des FG lassen nicht erkennen, ob es die streitigen Sachbezüge mit dem Endpreis i.S.v. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG und damit mit dem niedrigsten Endverbraucherpreis bewertet hat. Damit vermag der Senat nicht zu entscheiden, ob der angefochtene Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid auf der lohnsteuerlich zutreffenden Bemessungsgrundlage gründet. Die Vorentscheidung konnte deshalb keinen Bestand haben.
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