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Steuerberatung

Zur Berücksichtigung von Verlusten aus der Veräußerung von Aktien

BFH 12.6.2018, VIII R 32/16

Eine Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG ist - ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung - we­der von der Höhe der Ge­gen­leis­tung noch von der Höhe der an­fal­len­den Veräußerungs­kos­ten abhängig. Es steht grundsätz­lich im Be­lie­ben des Steu­er­pflich­ti­gen, ob, wann und mit wel­chem Er­trag er Wert­pa­piere er­wirbt und wie­der veräußert. Da­durch macht der Steu­er­pflich­tige le­dig­lich von ge­setz­lich vor­ge­se­he­nen Ge­stal­tungsmöglich­kei­ten Ge­brauch, miss­braucht diese aber nicht.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger er­warb in den Jah­ren 2009 und 2010 Ak­tien zum Preis von rd. 5.760 €. Im Jahr 2013 veräußerte er diese wie­der zu einem Ge­samt­ver­kaufs­preis von 14 € an eine Spar­kasse, die Trans­ak­ti­ons­kos­ten in die­ser Höhe ein­be­hielt. In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2013 machte der Kläger den Ver­lust i.H.v. 5.760 € bei den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen gel­tend und stellte u.a. den An­trag auf Überprüfung des Steu­er­ein­be­halts gem. § 32d Abs. 4 EStG. Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte die Ver­luste nicht.

 

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

 

Die Gründe:

Das FG ist zu Recht von einem steu­er­lich an­zu­er­ken­nen­den Ver­lust gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Abs. 4 S. 1 EStG aus­ge­gan­gen, der auf­grund des An­trags des Klägers im Rah­men der (An­trags-)Ver­an­la­gung nach § 32d Abs. 4 EStG mit Ge­win­nen des Klägers aus Ak­ti­en­veräußerun­gen zu ver­rech­nen ist (§ 20 Abs. 6 S. 4 EStG).

 

Jede ent­gelt­li­che Über­tra­gung des - zu­min­dest wirt­schaft­li­chen - Ei­gen­tums auf einen Drit­ten stellt eine Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG dar. Wei­tere Tat­be­stands­merk­male nennt das Ge­setz nicht. Die Erfüllung des Tat­be­stands der Veräußerung ist ent­ge­gen der Sicht­weise der Fi­nanz­ver­wal­tung we­der von der Höhe der Ge­gen­leis­tung noch von der Höhe der an­fal­len­den Veräußerungs­kos­ten abhängig.

 

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Fi­nanz­amts und des BMF (BMF-Schrei­ben vom 18.1.2016 - IV C 1-S 2252/08/10004) liegt auch kein Miss­brauch von Ge­stal­tungsmöglich­kei­ten i.S.d. § 42 AO vor. Der Kläger hat nicht ge­gen eine vom Ge­setz­ge­ber vor­ge­ge­bene Wer­tung ver­stoßen, son­dern le­dig­lich von ei­ner ihm durch das Ge­setz ein­geräum­ten Möglich­keit Ge­brauch ge­macht. Es steht grundsätz­lich im Be­lie­ben des Steu­er­pflich­ti­gen, ob, wann und mit wel­chem er­ziel­ba­ren Er­trag er Wert­pa­piere er­wirbt und wie­der veräußert.

 

Dass der Kläger keine Steu­er­be­schei­ni­gung der Spar­kasse über den ent­stan­de­nen Ver­lust vor­le­gen konnte (vgl. § 20 Abs. 6 S. 6 EStG), steht der Ver­lust­ver­rech­nung nach der be­reits ge­fes­tig­ten Recht­spre­chung des Se­nats nicht ent­ge­gen. Die Be­schei­ni­gung ist ent­behr­lich, wenn - wie vor­lie­gend - keine Ge­fahr der Dop­pel­berück­sich­ti­gung des Ver­lusts be­steht.

 

Hin­ter­grund:

Mit die­ser Ent­schei­dung hat der BFH wei­tere Zwei­fels­fra­gen im Zu­sam­men­hang mit der Ab­gel­tung­steuer auf Ka­pi­tal­erträge geklärt. Wie die bloße Aus­bu­chung von wert­los ge­wor­de­nen Ak­tien aus dem Wert­pa­pier­de­pot des Steu­er­pflich­ti­gen steu­er­recht­lich zu be­ur­tei­len ist, hat der BFH man­gels Ent­schei­dungs­er­heb­lich­keit im vor­lie­gen­den Ur­teil da­ge­gen (noch) of­fen­ge­las­sen.

 

Link­hin­weis:

 

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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