Der Sachverhalt:
Das beklagte Finanzamt erließ daraufhin einen Bescheid, mit dem es die Beigeladene für die Kapitalertragsteuer in Haftung nahm. Dagegen richtete sich die Klage der Anlegerin. Sie machte geltend, dass die Zinsen keine inländischen Kapitaleinkünfte seien. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beigeladene ihr die Zinsen ohne Einbehalt von Kapitalertragsteuer ausgezahlt habe.
Das FG wies die Klage ab. Die beim BFH anhängige Revision der Klägerin wird dort unter dem Az. I R 6/18 geführt.
Die Gründe:
Die Beigeladene ist zu Recht als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen worden. Die Zinsen aus der Wandelanleihe gehören zu den inländischen Einkünften der Klägerin. Die Beigeladene hätte daher bei Auszahlung der Zinsen Kapitalertragsteuer einbehalten und abführen müssen.
Die Qualifikation als inländische Einkünfte ergibt sich aus der Regelung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a letzter Halbs. EStG. Zur Begründung ist maßgeblich auf den Wortlaut des Gesetzes abzustellen; Wandelanleihen sind in dieser Vorschrift ausdrücklich genannt. Dadurch sind die Zinsen aus Wandelanleihen - im Gegensatz zu den übrigen Einnahmen aus sonstigen Kapitalforderungen - ausdrücklich dem Buchst. a der Vorschrift zugeordnet. Die Ausnahmeregelung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. aa S. 2 EStG ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht einschlägig.
Auch die historische Auslegung des Gesetzes spricht für diese Auslegung. Unabhängig von der Ausnahmeregelung für Teilschuldverschreibungen ist für Erträge aus Wandelanleihen eine beschränkte Steuerpflicht geschaffen worden. Der Gesetzgeber wollte Einkünfte aus Wandelanleihen ohne Rücksicht auf eine dingliche Sicherung der beschränkten Steuerpflicht unterwerfen, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz, Geschäftssitz oder Sitz im Inland hat.
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