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Steuerberatung

Zur Besteuerung von Zeitwertkonten

FG Baden-Württemberg 22.6.2017, 12 K 1044/15

Der auf dem Zeit­wert­konto ei­nes (Fremd)Ge­schäftsführer ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ein­ge­stellte Ar­beits­lohn ist nicht be­reits bei Ein­zah­lung zu be­steu­ern. Viel­mehr fließt er dem Ar­beit­neh­mer erst in der Aus­zah­lungs­phase zu.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war an­ge­stell­ter Fremd­ge­schäftsführer ei­ner GmbH. Er und die GmbH hat­ten im Jahr 2005 eine Ver­ein­ba­rung zur Einführung von Zeit­wert­kon­ten ge­schlos­sen (Wert­gut­ha­ben­ver­ein­ba­rung nach § 7b SGB IV). Diese Ver­ein­ba­rung sollte es ihm ermögli­chen, durch die Ein­zah­lung ei­nes Tei­les des Ge­halts eine spätere Frei­stel­lung von der Ar­beits­leis­tung, z.B. für eine Vor­ru­he­stands­re­ge­lung, ein­ge­hen zu können. Für den Fall ei­nes Ar­beit­ge­ber­wech­sels war ver­ein­bart wor­den, dass das Wert­gut­ha­ben auf den neuen Ar­beit­ge­ber über­tra­gen wer­den kann. Zur Rück­de­ckung schloss die GmbH bei ei­ner Le­bens­ver­si­che­rung einen Ver­trag über die Zeit­kon­tenrück­de­ckung mit Ga­ran­tie ab (sog. Zeit­ar­beits­konto).

In der Fol­ge­zeit zahlte die GmbH Teile des Ge­halts des Klägers di­rekt in das Zeit­ar­beits­konto bei der Le­bens­ver­si­che­rung ein. Der Kläger war nach ei­ner frist­lo­sen Kündi­gung im Fe­bruar 2014 nicht mehr Ge­schäftsführer der GmbH. Er ar­bei­tet seit 2015 bei einem an­de­ren Ar­beit­ge­ber, der sich be­reit erklärt hatte, das bei der Le­bens­ver­si­che­rung ab­ge­schlos­sene Zeit­ar­beits­konto vom bis­he­ri­gen Ar­beit­ge­ber zu über­neh­men und hier­aus ent­spre­chende mo­nat­li­che Aus­zah­lun­gen an den Ar­beit­neh­mer zu leis­ten. Die GmbH über­trug hierzu das Wert­gut­ha­ben der Zeit­wert­kon­ten des Klägers auf des­sen neuen Ar­beit­ge­ber, der mit dem Kläger im Juni 2015 einen Aus­zah­lungs­plan ver­ein­barte. Die lau­fen­den Aus­zah­lun­gen wer­den vom Kläger ver­steu­ert.

Das Fi­nanz­amt war der Auf­fas­sung, dass be­reits die im Streit­jahr 2012 ge­leis­te­ten Ein­zah­lun­gen von 39.000 € in die Zeit­kon­tenrück­de­ckungs­ver­si­che­rung bei einem GmbH-Ge­schäftsführer als Ar­beits­lohn zu qua­li­fi­zie­ren seien. Außer­dem sei die Ver­zin­sung der ein­ge­zahl­ten Beträge bei Gut­schrift der Zin­sen als Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen zu ver­steu­ern, weil der Ar­beit­neh­mer in­so­weit eine For­de­rung ge­genüber dem Ar­beit­ge­ber habe. Die Zin­sen be­tru­gen laut Aus­kunft der Ver­si­che­rung im Streit­jahr 4.803 €.

Im Laufe des Kla­ge­ver­fah­rens änderte das Fi­nanz­amt seine Rechts­auf­fas­sung. Es half der Klage ab, so­weit die Ver­zin­sung des Zeit­kon­tenrück­de­ckungs­ver­tra­ges im Jahr 2012 als Ka­pi­tal­einkünfte des Klägers er­fasst wor­den war. Strei­tig blieb aber, ob be­reits die Ein­zah­lun­gen des Ar­beit­ge­bers auf das Zeit­wert­konto als Ar­beits­lohn zu ver­steu­ern seien. Das FG ver­neinte dies. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zu­ge­las­sen. Das Ver­fah­ren ist beim BFH un­ter dem Az.: VI R 39/17 anhängig.

Die Gründe:
Der auf­grund ei­ner wirk­sa­men Ver­ein­ba­rung auf dem Zeit­wert­konto im Streit­jahr 2012 ein­ge­stellte Ar­beits­lohn war bei einem GmbH-Ge­schäftsführer wie dem Kläger nicht als Ar­beits­lohn zu­ge­flos­sen. Als Ar­beits­lohn zu ver­steu­ern ist nämlich (noch) nicht die Gut­schrift auf dem Zeit­wert­konto, son­dern erst die Aus­zah­lung aus die­sem. Im Streit­jahr 2012 hatte aber we­der eine Bar­aus­zah­lung an den Kläger noch eine Gut­schrift auf einem sei­ner Kon­ten statt­ge­fun­den.

Ein Zu­fluss kann zwar auch grundsätz­lich in der Zu­wen­dung ei­nes An­spruchs ge­gen einen Drit­ten lie­gen, wenn ge­rade diese Leis­tung ge­schul­det ist. Im Streit­fall hatte der Kläger aber noch kei­nen An­spruch ge­habt. Der (frühere) Ar­beit­ge­ber hatte nämlich in ei­ge­nem Na­men und auf ei­gene Rech­nung bei einem Drit­ten, der Le­bens­ver­si­che­rung, die Beträge aus der Ent­gelt­um­wand­lung an­ge­legt. Der Kläger hatte nach den ver­si­che­rungs­ver­trag­li­chen Be­stim­mun­gen zunächst kei­nen An­spruch auf Aus­zah­lung der Ver­si­che­rungs­summe. Er hätte ohne Zu­stim­mung sei­nes Ar­beit­ge­bers nicht über die ein­ge­zahl­ten Beträge wirt­schaft­lich verfügen können. Dies war nach den Ver­ein­ba­run­gen grundsätz­lich erst in der Frei­stel­lungs­phase möglich und da­mit nach der Ver­ein­ba­rung ei­nes Aus­zah­lungs­plans mit dem (neuen) Ar­beit­ge­ber.

In­fol­ge­des­sen war noch nicht die Gut­schrift auf dem Zeit­wert­konto, son­dern erst die Aus­zah­lung aus die­sem zu ver­steu­ern. Es kam da­durch zu einem Be­steue­rungs­auf­schub. Dies galt auch für die Zin­sen. Bei Ver­zin­sung des Zeit­wert­kon­tos sind die Zin­sen keine Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen, son­dern durch das Dienst­verhält­nis ver­an­lasste Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Tätig­keit, die eben­falls im Zeit­punkt der Aus­zah­lung und nicht schon im Mo­ment der Gut­schrift auf dem Konto zu ver­steu­ern sind.

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