Der Sachverhalt:
Der Kläger erzielt als EDV-Berater Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Es gibt verschiedene Verträge zwischen ihm und der Firma A. in B., wonach die A als Auftraggeber ihn, den Kläger, als Auftragnehmer beim Kunden C. für das Projekt "Beratung und Unterstützung beim Einsatz von Software-Produkten der Firma D." einsetzt. Nach einer Betriebsprüfung beim Kläger für die Streitjahre 2010-2012 kam die Prüferin zu dem Ergebnis, dass der Kläger regelmäßig seiner Tätigkeit beim C. in E. nachgehe. In Ausnahmefällen übe der Kläger seine Tätigkeit an anderen Orten aus. Für diese Fahrten werde weiterhin die Kilometerpauschbeträge i.H.v. 0,30 € pro gefahrenen Kilometer und die in § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG vorgesehenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand berücksichtigt.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ entsprechende Bescheide. Der Kläger blieb bei seiner Ansicht, dass Auftraggeber die A mit Sitz in B. gewesen sei, in deren Auftrag der Kläger als Subunternehmer im Rahmen von EDV-Projekten beim C. in E. tätig gewesen sei. Das FG wies die gegen die Einkommensteuerbescheide für 2010 bis 2012 gerichtete Klage ab. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hatte zu Recht für die Fahrten zwischen der Wohnung des Klägers und dessen Tätigkeitsort in E. die Entfernungspauschale gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2-6 EStG in Ansatz gebracht. Da der Kläger bei C. in E. eine Betriebsstätte unterhalten hatte, schied ein Abzug der tatsächlichen Aufwendungen gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6 S. 1 EStG aus.
Dass der Kläger seit vielen Jahren aufgrund der jeweils hintereinander geschalteten Einzelverträge für die Firma A. bei C. in E. tätig war, änderte an dieser Sachlage nichts. Die vorliegende Konstellation ähnelte zwar einem Leiharbeitsverhältnis insoweit, als auch hier ein Dreiecksverhältnis vorlag: A. als Auftraggeber - Kläger als Auftragnehmer - C. als Kunde. Der wesentliche Unterschied lag jedoch darin, dass kein Arbeitsverhältnis vorlag, der Auftraggeber somit nicht Arbeitgeber und der Kläger nicht Arbeitnehmer war.
Da der Kläger frei war, ob er die Einzelverträge annahm oder nicht, somit kein Direktionsrecht eines Arbeitgebers vorlag, konnte der Sachverhalt nicht mit dem eines Leiharbeitsverhältnisses verglichen werden. Insbesondere konnte sich der Kläger aufgrund seiner Selbstständigkeit, anders als bei einem Leiharbeitsverhältnis mit dem dort gegebenen Direktionsrecht des Arbeitgebers, auf seine auswärtige Tätigkeit aufgrund eigener Entscheidung einstellen. Der erkennende Senat hielt daher die Rechtsprechung des VI. Senats des BFH (Urt. v. 15.5.2013, Az.: VI R 18/12) auf den vorliegenden Fall nicht für anwendbar und folgte der Rechtsprechung des X. Senats (Urt. v. 22.10.2014, Az.: X R 13/13).
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