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Zur Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters der juristischen Person bei Klageerhebung

Hessisches FG 18.3.2014, 4 K 739/12

Für die Be­zeich­nung des ge­setz­li­chen Ver­tre­ters nach § 65 Abs. 1 S. 1 FGO ist nicht auf Umstände zurück­zu­grei­fen, die dem Fi­nanz­amt im Zeit­punkt der Kla­ge­er­he­bung aus den Steu­er­ak­ten be­kannt wa­ren oder hätte be­kannt sein können. Auch im Fall ei­nes für eine GmbH auf­tre­ten­den Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten ist eine Klage nur zulässig, wenn die Klage mit­tels Dar­le­gung ei­ner wirk­sa­men und lücken­lo­sen Ver­tre­tungs­kette auf die durch einen Ver­wal­tungs­akt be­schwerte und (nur) durch ihre Or­gane vor Ge­richt hand­lungsfähige ju­ris­ti­sche Per­son zurück­zuführen ist.

Der Sach­ver­halt:
Nach ei­ner steu­er­li­chen Außenprüfung hatte das Fi­nanz­amt im Ja­nuar 2012 ge­gen die Kläge­rin Be­scheide für 2001 bis 2005 er­las­sen und qua­li­fi­zierte darin die in die­sem Zeit­raum an eine bos­ni­sche Bank ge­zahl­ten Zin­sen als ver­deckte Ge­winn­aus­schüttun­gen. Der hier­ge­gen ein­ge­legte Ein­spruch wurde als un­begründet zurück­ge­wie­sen. In der Ein­spruchs­ent­schei­dung hieß es u.a, dass B. seit 2002 zum Ge­schäftsführer der Kläge­rin be­stellt sei.

Ge­gen die Qua­li­fi­zie­rung des Schuld­zins­ab­zugs als ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung rich­tete sich dar­auf­hin die Klage, die vom Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten für die Kläge­rin er­ho­ben wurde. Mit Verfügung aus April 2012 hatte der Vor­sit­zende die Kläge­rin auf­ge­for­dert, ih­ren ge­setz­li­chen Ver­tre­ter zu be­zeich­nen. Später for­derte der Be­richt­er­stat­ter die Kläge­rin er­neut auf, ih­ren ge­setz­li­chen Ver­tre­ter zu be­zeich­nen, setzte hierfür eine Aus­schluss­frist i.S.des § 65 Abs. 2 S. 2 FGO und wies auf die Fol­gen von nach Ab­lauf der Frist ge­mach­ter An­ga­ben hin. Erst in der münd­li­chen Ver­hand­lung im März 2014 hat die Kläge­rin auf Nach­frage des Ge­richts nach Hin­weis auf die mögli­che Un­zulässig­keit der Klage an­ge­ge­ben, dass B. se­nior der Ge­schäftsführer der Kläge­rin sei.

Das FG ver­warf die Klage als un­zulässig, weil in­ner­halb der dies­bezüglich ge­setz­ten Aus­schluss­frist der ge­setz­li­che Ver­tre­ter der Kläge­rin nicht be­zeich­net wor­den war. Die Re­vi­sion ist beim BFH un­ter dem Az.: I B 42/14 anhängig.

Die Gründe:
Die erst in der münd­li­chen Ver­hand­lung, d.h. nach Ab­lauf der Aus­schluss­frist er­folgte na­ment­li­che Be­zeich­nung des Ge­schäftsführers der Kläge­rin war gem. § 65 Abs. 2 S. 2 FGO un­be­acht­lich. Für die (recht­zei­tige) Be­zeich­nung des ge­setz­li­chen Ver­tre­ters genügte es hier nicht, dass es in der Ein­spruchs­ent­schei­dung hieß, der B. sei ab 2002 als Ge­schäftsführer be­stellt. Denn die Ein­spruchs­ent­schei­dung be­traf in­halt­lich nur die Streit­jahre 2001 bis 2005, so dass die An­ga­ben des Be­klag­ten nicht als An­ga­ben zu außer­halb des Streit­zeit­raums ver­wirk­lich­ter Umstände zu ver­ste­hen wa­ren. Des Wei­te­ren ist für die Be­zeich­nung des ge­setz­li­chen Ver­tre­ters nach § 65 Abs. 1 S. 1 FGO auch nicht auf Umstände zurück­zu­grei­fen, die dem Fi­nanz­amt im Zeit­punkt der Kla­ge­er­he­bung aus den Steu­er­ak­ten be­kannt wa­ren oder hätte be­kannt sein können.

So­weit im Rah­men ei­ner rechts­schutz­gewähren­den Aus­le­gung die nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO zu be­zeich­nen­den Ele­mente durch Rück­griff auf sich außer­halb der Schriftsätze er­ge­ben­der Umstände zu er­for­schen sind und dafür ggf. auch die Steu­er­ak­ten zurück­zu­grei­fen ist, gilt dies je­den­falls nicht für die er­for­der­li­che Be­zeich­nung ei­ner als Kläge­rin be­zeich­ne­ten ju­ris­ti­schen Per­son und ih­res ge­setz­li­chen Ver­tre­ters. Denn Ziel des Rück­griffs auf Umstände außer­halb der an das Ge­richt ge­rich­te­ten Schriftsätze kann nur sein, den - an­hand der Schriftsätze u.U. nicht ein­deu­tig fest­stell­ba­ren - wirk­li­chen Wil­len des Erklären­den zu er­for­schen. Aus den Steu­er­ak­ten er­gibt sich ge­rade nicht, wer bei ei­ner nicht selbst hand­lungsfähi­gen ju­ris­ti­schen Per­son hin­ter ei­ner bei Ge­richt anhängig ge­mach­ten Klage tatsäch­lich steht.

Auch im Fall ei­nes für eine GmbH auf­tre­ten­den Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten ist eine Klage nur zulässig, wenn die Klage mit­tels Dar­le­gung ei­ner wirk­sa­men und lücken­lo­sen Ver­tre­tungs­kette (vom Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten über die ge­setz­li­chen Ver­tre­ter hin zur ju­ris­ti­schen Per­son) auf die durch einen Ver­wal­tungs­akt be­schwerte und (nur) durch ihre Or­gane vor Ge­richt hand­lungsfähige ju­ris­ti­sche Per­son zurück­zuführen ist.

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