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Steuerberatung

Zur Dachertüchtigung für eine Photovoltaikanlage

BFH 3.8.2017, V R 59/16

Beim Vor­steu­er­ab­zug aus ei­ner Werklie­fe­rung für die ge­samte Dachfläche ei­nes Gebäudes muss die Ver­wen­dungsmöglich­keit des ge­sam­ten Gebäudes in die durch § 15 Abs. 1 S. 2 UStG vor­ge­ge­bene Verhält­nis­rech­nung ein­be­zo­gen wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­trieb eine Pho­to­vol­ta­ik­an­lage zur ent­gelt­li­chen Strom­ein­spei­sung. Die An­lage be­fand sich auf dem Dach des von ihr mit ih­rem Ehe­mann be­wohn­ten An­we­sens, das im Al­lein­ei­gen­tum ih­res Ehe­manns stand. Es han­delte sich um einen Ein­first­hof be­ste­hend aus dem aus­schließlich pri­vat ge­nutz­ten Wohn­haus und ei­ner Scheune. Die Scheune wurde im Streit­jahr pri­vat als Werk­statt und Stell­platz für drei Pferde ge­nutzt. Wohn­haus und Scheune be­fan­den sich un­ter einem ge­mein­sa­men Dach.

Die Kläge­rin mie­tete von ih­rem Ehe­mann eine über dem Scheu­nen­teil des An­we­sens ge­le­gene Teilfläche des Da­ches von rd. 160 qm zum Be­trieb ei­ner Pho­to­vol­ta­ik­an­lage ge­gen ein Nut­zungs­ent­gelt von rd. 240 € an. Sie be­auf­tragte im Streit­jahr (2011) einen Dach­de­cker mit Ar­bei­ten am Dach. Diese um­fass­ten für die ge­samte Dachfläche von 470 qm u.a. die Ab­nahme der Zie­gel und Dach­lat­tung, das An­brin­gen ei­ner bit­umier­ten Dach­scha­lungs­bahn mit neuen Kon­ter­lat­ten und Dach­lat­ten, die Wie­der­ein­de­ckung des Da­ches mit den ur­sprüng­lich ver­wen­de­ten Dach­zie­geln und die Mon­tage neuer Schnee­stopp­na­sen.

Auf ei­ner Teilfläche von 258 qm wurde das Dach mit ei­ner Rauh­scha­lung ver­se­hen. Außer­dem wur­den Speng­ler­ar­bei­ten wie Dach­rin­nen­mon­tage und Wind­brett­ver­klei­dung durch­geführt. Im Au­gust 2011 wur­den die Mo­dule für die Pho­to­vol­ta­ik­an­lage mit ei­ner Ge­samt­leis­tung von 22,08 kWp auf der Dachfläche der Scheune (Ost- und West­seite) in­stal­liert. Die Kläge­rin machte für das Streit­jahr zunächst in ei­ner Vor­an­mel­dung 90 % des in der Rech­nung der Zim­me­rei aus­ge­wie­se­nen Steu­er­be­trags als Vor­steuer gel­tend. Das Fi­nanz­amt ver­sagte den Vor­steu­er­ab­zug.

Das FG gab der Klage teil­weise statt. Die Kläge­rin habe un­ter Berück­sich­ti­gung der Recht­spre­chung des EuGH mit der Dach­sa­nie­rung keine Leis­tung an ih­ren Ehe­mann im Rah­men ei­nes tauschähn­li­chen Verhält­nis­ses nach § 3 Abs. 12 S. 2 UStG er­bracht. Gleich­wohl sei sie zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt. In Be­zug auf das Vor­hal­ten des Gerüsts für die Ar­bei­ten an der Pho­to­vol­ta­ik­an­lage als ge­son­der­ter ei­genständi­ger Leis­tung könne sie den vollen Vor­steu­er­ab­zug in An­spruch neh­men. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hob der BFH das Ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur wei­te­ren Sach­aufklärung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Zwar hat das FG die für den Vor­steu­er­ab­zug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG er­for­der­li­che Un­ter­neh­merei­gen­schaft und den Leis­tungs­be­zug für das Un­ter­neh­men auf­grund der be­ab­sich­tig­ten Strom­lie­fe­run­gen ge­gen Ent­gelt zu­tref­fend be­jaht. Das Ur­teil des FG ver­letzt aber § 15 Abs. 1 S. 2 UStG

Es be­ste­hen vor­lie­gend ge­gen die An­wen­dung von § 15 Abs. 1 S. 2 UStG zwar keine uni­ons­recht­li­chen Be­den­ken. Denn das Gebäude, für des­sen Da­cher­neue­rung die Kläge­rin den Vor­steu­er­ab­zug gel­tend macht, wurde ne­ben der Ver­wen­dung für den Be­trieb der Pho­to­vol­ta­ik­an­lage nur für pri­vate Wohn­zwe­cke, nicht aber für nicht­wirt­schaft­li­che - nicht in den An­wen­dungs­be­reich der Mehr­wert­steuer fal­lende - Tätig­kei­ten ver­wen­det. Glei­ches gilt für die Nut­zung der Scheune.

Das FG hat je­doch ver­kannt, dass sich die Verhält­nis­rech­nung zur Fest­stel­lung der un­ter­neh­me­ri­schen Min­dest­nut­zung i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 2 UStG im Fall der Lie­fe­rung auf den ge­lie­fer­ten Ge­gen­stand und des­sen Ver­wen­dung ins­ge­samt be­zieht. Da in der Ge­samt­leis­tung eine Werklie­fe­rung nach § 3 Abs. 4 UStG zu se­hen ist, die sich auf die ge­samte Dachfläche be­zieht, muss das ge­samte Gebäude und da­mit die Ver­wen­dungsmöglich­keit des ge­sam­ten Gebäudes in die durch § 15 Abs. 1 S. 2 UStG vor­ge­ge­bene Verhält­nis­rech­nung ein­be­zo­gen wer­den.

Da­her kommt es für die Frage, ob die von § 15 Abs. 1 S. 2 UStG ge­for­derte un­ter­neh­me­ri­sche Min­dest­nut­zung vor­liegt, auf die Ver­wen­dung des ge­sam­ten Gebäudes un­ter Ein­schluss al­ler Flächen un­ter dem Dach und der ge­sam­ten Dachfläche an. Ein­zu­be­zie­hen in die Verhält­nis­rech­nung zur Fest­stel­lung der un­ter­neh­me­ri­schen Min­dest­nut­zung sind da­her ne­ben der Scheune auch die pri­va­ten Wohnflächen so­wie die Dachflächen, die nicht für den Be­trieb der Pho­to­vol­ta­ik­an­lage ge­nutzt wur­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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