Der Sachverhalt:
Die Klägerin betrieb eine Photovoltaikanlage zur entgeltlichen Stromeinspeisung. Die Anlage befand sich auf dem Dach des von ihr mit ihrem Ehemann bewohnten Anwesens, das im Alleineigentum ihres Ehemanns stand. Es handelte sich um einen Einfirsthof bestehend aus dem ausschließlich privat genutzten Wohnhaus und einer Scheune. Die Scheune wurde im Streitjahr privat als Werkstatt und Stellplatz für drei Pferde genutzt. Wohnhaus und Scheune befanden sich unter einem gemeinsamen Dach.
Auf einer Teilfläche von 258 qm wurde das Dach mit einer Rauhschalung versehen. Außerdem wurden Spenglerarbeiten wie Dachrinnenmontage und Windbrettverkleidung durchgeführt. Im August 2011 wurden die Module für die Photovoltaikanlage mit einer Gesamtleistung von 22,08 kWp auf der Dachfläche der Scheune (Ost- und Westseite) installiert. Die Klägerin machte für das Streitjahr zunächst in einer Voranmeldung 90 % des in der Rechnung der Zimmerei ausgewiesenen Steuerbetrags als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug.
Das FG gab der Klage teilweise statt. Die Klägerin habe unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH mit der Dachsanierung keine Leistung an ihren Ehemann im Rahmen eines tauschähnlichen Verhältnisses nach § 3 Abs. 12 S. 2 UStG erbracht. Gleichwohl sei sie zum Vorsteuerabzug berechtigt. In Bezug auf das Vorhalten des Gerüsts für die Arbeiten an der Photovoltaikanlage als gesonderter eigenständiger Leistung könne sie den vollen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung an das FG zurück.
Die Gründe:
Zwar hat das FG die für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG erforderliche Unternehmereigenschaft und den Leistungsbezug für das Unternehmen aufgrund der beabsichtigten Stromlieferungen gegen Entgelt zutreffend bejaht. Das Urteil des FG verletzt aber § 15 Abs. 1 S. 2 UStG
Es bestehen vorliegend gegen die Anwendung von § 15 Abs. 1 S. 2 UStG zwar keine unionsrechtlichen Bedenken. Denn das Gebäude, für dessen Dacherneuerung die Klägerin den Vorsteuerabzug geltend macht, wurde neben der Verwendung für den Betrieb der Photovoltaikanlage nur für private Wohnzwecke, nicht aber für nichtwirtschaftliche - nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallende - Tätigkeiten verwendet. Gleiches gilt für die Nutzung der Scheune.
Das FG hat jedoch verkannt, dass sich die Verhältnisrechnung zur Feststellung der unternehmerischen Mindestnutzung i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 2 UStG im Fall der Lieferung auf den gelieferten Gegenstand und dessen Verwendung insgesamt bezieht. Da in der Gesamtleistung eine Werklieferung nach § 3 Abs. 4 UStG zu sehen ist, die sich auf die gesamte Dachfläche bezieht, muss das gesamte Gebäude und damit die Verwendungsmöglichkeit des gesamten Gebäudes in die durch § 15 Abs. 1 S. 2 UStG vorgegebene Verhältnisrechnung einbezogen werden.
Daher kommt es für die Frage, ob die von § 15 Abs. 1 S. 2 UStG geforderte unternehmerische Mindestnutzung vorliegt, auf die Verwendung des gesamten Gebäudes unter Einschluss aller Flächen unter dem Dach und der gesamten Dachfläche an. Einzubeziehen in die Verhältnisrechnung zur Feststellung der unternehmerischen Mindestnutzung sind daher neben der Scheune auch die privaten Wohnflächen sowie die Dachflächen, die nicht für den Betrieb der Photovoltaikanlage genutzt wurden.
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