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Steuerberatung

Zur Deckelung des nach der 1-%-Methode ermittelten Privatanteils

BFH 15.5.2018, X R 28/15

Auch wenn die An­wen­dung der 1 %-Re­ge­lung seit 2006 vor­aus­setzt, dass das Kfz zu mehr als 50 % be­trieb­lich ge­nutzt wird, ist es ver­fas­sungs­recht­lich nicht ge­bo­ten, die nach der 1 %-Re­ge­lung er­mit­telte Nut­zungs­ent­nahme auf 50 % der Ge­samt­auf­wen­dun­gen für das Kfz zu be­gren­zen. Der mit der Führung ei­nes Fahr­ten­buchs ver­bun­dene Auf­wand kann ebenso we­nig als un­zu­mut­bar an­ge­se­hen wer­den wie die sons­ti­gen Mit­wir­kungs­pflich­ten des Steu­er­pflich­ti­gen bei der Er­mitt­lung sei­ner Einkünfte.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger er­zielt aus der Ver­mitt­lung von Im­mo­bi­lien Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb. Sei­nen Ge­winn er­mit­telt er durch Ein­nah­men-Über­schuss­rech­nung. In sei­nem Be­triebs­vermögen hielt der Kläger im Streit­jahr 2009 einen im Jahr 2006 ge­braucht er­wor­be­nen PKW vom Typ BMW 530d (Lis­ten­preis ein­schließlich Um­satz­steuer 64.000 €), den er auch pri­vat nutzte. Die Ge­samt­kos­ten des PKW im Streit­jahr er­mit­telte der Kläger mit 10.998 €. Etwa 50 % die­ser Kos­ten setzte er für die pri­vate Nut­zung des PKW an. Ein Fahr­ten­buch führte er nicht.

Im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung be­rech­nete das Fi­nanz­amt den Wert für diese Nut­zungs­ent­nahme nach der 1 %-Re­ge­lung mit 7.680 €. 80 % die­ser Nut­zungs­ent­nahme un­ter­warf es der Um­satz­be­steue­rung und sah die Um­satz­steuer als nach § 12 Nr. 3 EStG nicht ab­zieh­bar an. Ins­ge­samt erhöhte das Fi­nanz­amt des­halb den Ge­winn um 2.444  €.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die pri­vate Nut­zung sei zwin­gend nach der 1 %-Re­ge­lung zu er­mit­teln, wenn ein Fahr­ten­buch wie vor­lie­gend nicht geführt werde. Auch die Re­vi­sion des Klägers vor dem BFH blieb er­folg­los.

Gründe:

Die pri­vate Nut­zungs­ent­nahme des vom Kläger be­trieb­lich und pri­vat ge­nutz­ten Kfz ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG zu er­mit­teln.

Lie­gen diese Vor­aus­set­zun­gen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG nicht vor, na­ment­lich, wenn das Kfz zu nicht mehr als 50 % be­trieb­lich ge­nutzt wird, ist die Nut­zungs­ent­nahme nach den all­ge­mei­nen Re­geln mit dem dar­auf ent­fal­len­den Auf­wand zu be­wer­ten, der ggf. zu schätzen ist. Der auf die Pri­vat­fahr­ten ent­fal­lende Auf­wand kann bei einem zu mehr als 50 % be­trieb­lich ge­nutz­ten Kfz an­ge­setzt wer­den, wenn die Vor­aus­set­zun­gen der Fahr­ten­buch­me­thode (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG) erfüllt sind. Der Kläger hatte das Kfz zu mehr als 50 % be­trieb­lich ge­nutzt und kein Fahr­ten­buch geführt. In­fol­ge­des­sen war das Fi­nanz­amt zu­tref­fend von der 1 %-Re­ge­lung aus­ge­gan­gen.

Ver­fas­sungs­recht­li­che Be­den­ken hier­ge­gen be­ste­hen nicht. Der Se­nat folgt da­mit der übe­rein­stim­men­den Recht­spre­chung der Er­trag­steu­er­se­nate des BFH. Die Anknüpfung der 1 %-Re­ge­lung an den Lis­ten­preis stellt eine ty­pi­sie­rend-pau­scha­lie­rende Re­ge­lung dar, die sich im Rah­men des ge­setz­ge­be­ri­schen Ge­stal­tungs­spiel­raums be­wegt. Es han­delt sich um einen sach­ge­rech­ten Maßstab. So­weit der Kläger die Auf­fas­sung ver­tritt, ein sol­ches Fahr­ten­buch könne nicht mit ver­tret­ba­rem Auf­wand ord­nungs­gemäß geführt wer­den, ver­mag der Se­nat dem nicht zu fol­gen. Denn der mit der Führung ei­nes Fahr­ten­buchs ver­bun­dene Auf­wand kann ebenso we­nig als un­zu­mut­bar an­ge­se­hen wer­den wie die sons­ti­gen Mit­wir­kungs­pflich­ten des Steu­er­pflich­ti­gen bei der Er­mitt­lung sei­ner Einkünfte.

Ebenso we­nig ist die Höhe der Nut­zungs­ent­nahme aus ver­fas­sungs­recht­li­chen Gründen auf 50 % der Ge­samt­kos­ten zu be­gren­zen. Es war ge­rade Ziel und Zweck der 1 %-Re­ge­lung, an­ders als sonst bei der Be­steue­rung der pri­va­ten Nut­zungs­ent­nah­men, nicht an den Auf­wand des Steu­er­pflich­ti­gen, son­dern an sei­nen Vor­teil an­zuknüpfen. Ver­fas­sungs­recht­li­che Be­den­ken ge­gen die­sen von der Re­gel­be­wer­tung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG ab­wei­chen­den Maßstab be­ste­hen nicht. Pri­vat ge­nutzte PKW im Be­triebs­vermögen spie­len im Wirt­schafts­le­ben eine Son­der­rolle. Knüpft aber die ge­setz­li­che Re­ge­lung ausdrück­lich und ver­fas­sungs­recht­lich zulässig an Werte an, die ge­rade nicht dem Auf­wand ent­spre­chen, so ist es auch fol­ge­rich­tig, keine auf­wands­be­zo­gene Be­gren­zung vor­zu­neh­men. Diese As­pekte schließen in glei­cher Weise Be­den­ken ge­gen die Ver­fas­sungsmäßig­keit der seit 2006 gel­ten­den Be­steue­rung aus.

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