Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt eine Spedition. Sie räumte ihren Arbeitnehmern im Rahmen eines Prämiensystems für unfallfreies Fahren und den pfleglichen Umgang mit den Fahrzeugen die Möglichkeit ein, bei einer Fremdfirma Waren zu bestellen (etwa Textilien und Haushaltsgegenstände). Die Fremdfirma stellte der Klägerin hierfür in der Regel einen Betrag von 43,99 € (brutto) sowie Versand- und Handlingskosten von 7,14 € (brutto) in Rechnung.
Das FG wies die Klage ab. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ließ der BFH die Revision zu. Diese wird dort unter dem Az. VI R 32/16 geführt.
Die Gründe:
Der dem Arbeitnehmer gewährte Vorteil liegt nicht nur im Wert der Sache selbst, sondern auch im Wert ihrer Verpackung und Zusendung als zusätzliche Dienstleitung. Der Versand der bestellten Ware von der Fremdfirma an die Arbeitnehmer nach Hause ist eine zusätzliche geldwerte Dienstleistung. Der Versand hat einen eigenen, geldwerten Vorteil, weil Verpackungskosten in Form von Material und Arbeitslöhnen anfallen und der Transport durch Dritte (Deutsche Post oder privater Postdienstleister) kostenpflichtig ist.
Durch die Inanspruchnahme dieser Dienstleistung sind die Arbeitnehmer begünstigt und auch bereichert. Das folgt aus dem Anschaffungskostenbegriff und entspricht der Verkehrsauffassung. Zu den Anschaffungskosten gehören auch Nebenkosten wie Ausgaben für den Transport des Gegenstandes, dessen Anschaffung sich dementsprechend verteuert.
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