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Zur Einbeziehung von Versand- und Handlingskosten in die Bewertung von Sachbezügen

FG Baden-Württemberg 4.8.2016, 10 K 2128/14

Ein Ar­beit­ge­ber haf­tet für die Lohn­steuer auf Sach­zu­wen­dun­gen an seine Ar­beit­neh­mer, wenn der Wert der Zu­wen­dung die mo­nat­li­che Frei­grenze von 44 € über­schrei­tet (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG). Bei der Be­rech­nung der Frei­grenze sind Ver­sand- und Ver­pa­ckungs­kos­ten mit­ein­zu­be­zie­hen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­treibt eine Spe­di­tion. Sie räumte ih­ren Ar­beit­neh­mern im Rah­men ei­nes Prämi­en­sys­tems für un­fall­freies Fah­ren und den pfleg­li­chen Um­gang mit den Fahr­zeu­gen die Möglich­keit ein, bei ei­ner Fremd­firma Wa­ren zu be­stel­len (etwa Tex­ti­lien und Haus­halts­ge­genstände). Die Fremd­firma stellte der Kläge­rin hierfür in der Re­gel einen Be­trag von 43,99 € (brutto) so­wie Ver­sand- und Hand­lings­kos­ten von 7,14 € (brutto) in Rech­nung.

Das Fi­nanz­amt nahm nach ei­ner Lohn­steu­eraußenprüfung die Kläge­rin für die nicht von ihr ein­be­hal­tene und ab­geführte Lohn­steuer in Haf­tung. Die Frei­grenze von 44 € im Mo­nat sei über­schrit­ten wor­den. Die Kläge­rin ist dem­ge­genüber der An­sicht, die Über­nahme der Ver­sand- und Hand­lings­kos­ten führe bei ih­ren Ar­beit­neh­mern zu kei­nem geld­wer­ten Vor­teil und sei da­her nicht in die Frei­grenze mit­ein­zu­be­zie­hen.

Das FG wies die Klage ab. Auf die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde der Kläge­rin ließ der BFH die Re­vi­sion zu. Diese wird dort un­ter dem Az. VI R 32/16 geführt.

Die Gründe:
Der dem Ar­beit­neh­mer gewährte Vor­teil liegt nicht nur im Wert der Sa­che selbst, son­dern auch im Wert ih­rer Ver­pa­ckung und Zu­sen­dung als zusätz­li­che Dienst­lei­tung. Der Ver­sand der be­stell­ten Ware von der Fremd­firma an die Ar­beit­neh­mer nach Hause ist eine zusätz­li­che geld­werte Dienst­leis­tung. Der Ver­sand hat einen ei­ge­nen, geld­wer­ten Vor­teil, weil Ver­pa­ckungs­kos­ten in Form von Ma­te­rial und Ar­beitslöhnen an­fal­len und der Trans­port durch Dritte (Deut­sche Post oder pri­va­ter Post­dienst­leis­ter) kos­ten­pflich­tig ist.

Durch die In­an­spruch­nahme die­ser Dienst­leis­tung sind die Ar­beit­neh­mer begüns­tigt und auch be­rei­chert. Das folgt aus dem An­schaf­fungs­kos­ten­be­griff und ent­spricht der Ver­kehrs­auf­fas­sung. Zu den An­schaf­fungs­kos­ten gehören auch Ne­ben­kos­ten wie Aus­ga­ben für den Trans­port des Ge­gen­stan­des, des­sen An­schaf­fung sich dem­ent­spre­chend ver­teu­ert.

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