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Zur Einfuhr von E-Book-Readern in die EU

BFH 12.11.2013, VII R 13/13

Dürfen Le­se­geräte für elek­tro­ni­sche Bücher zoll­frei in die EU ein­geführt wer­den, nur weil sie - auch - über eine der Le­se­funk­tion un­ter­ge­ord­nete Wörter­buch­funk­tion verfügen. Diese Frage hat der BFH dem EuGH in einem Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chen ge­stellt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin führt Le­se­geräte für elek­tro­ni­sche Bücher (E-Book-Re­ader) ein. Die Geräte verfügen ne­ben der für das Le­sen elek­tro­ni­scher Bücher er­for­der­li­chen Hard- und Soft­ware, ei­ner Sprach­aus­ga­be­op­tion und einem Pro­gramm zur Wie­der­gabe von Au­dio­for­ma­ten über eine Wörter­buch­funk­tion.

Für eine dem Streit­fall vor­aus­ge­gan­gene Ein­fuhr wa­ren die Geräte in die Un­ter­po­si­tion 8543 7010 der sog. Kom­bi­nier­ten No­men­kla­tur (KN) "Geräte mit Über­set­zungs- oder Wörter­buch­funk­tio­nen" (Zoll­satz frei) ein­ge­reiht wor­den. Dar­auf­hin be­an­tragte die Kläge­rin die Er­tei­lung ei­ner ver­bind­li­chen Zoll­ta­rif­aus­kunft (vZTA) und schlug die Ein­rei­hung in die Un­ter­po­si­tion 8543 7010 KN vor. Das HZA reihte die E-Book-Re­ader al­ler­dings in die nicht zoll­freie Un­ter­po­si­tion 8543 7090 KN ein. Es war der An­sicht, das Le­se­gerät für elek­tro­ni­sche Bücher be­stimme den Cha­rak­ter des Gan­zen.

Das FG gab der zulässi­gen Sprung­klage statt und ver­pflich­tete das HZA, eine vZTA zu er­tei­len, mit der die strei­ti­gen E-Book-Re­ader in die Un­ter­po­si­tion 8543 7010 KN ein­ge­reiht wer­den. Auf die Re­vi­sion des HZA setzte der BFH das Ver­fah­ren aus und legt dem EuGH die Frage zur Vor­ab­ent­schei­dung vor, ob Le­se­geräte für elek­tro­ni­sche Bücher zoll­frei in die EU ein­geführt wer­den können, nur weil sie - auch - über eine der Le­se­funk­tion un­ter­ge­ord­nete Wörter­buch­funk­tion verfügen.

Die Gründe:
Die Aus­le­gung der für die Ent­schei­dung des Streit­falls maßgeb­li­chen Vor­schrif­ten des Uni­ons­rechts hat­ten Zwei­fels­fra­gen auf­ge­wor­fen.

Eine Po­si­tion, die klar und ein­deu­tig einen sol­chen "E-Book-Re­ader" be­zeich­net, enthält die KN nicht. Die Ver­wal­tung will eine Bestäti­gung ih­rer Rechts­auf­fas­sung er­rei­chen, wo­nach diese Geräte in eine KN-Po­si­tion mit der Be­schrei­bung "Elek­tri­sche Ma­schi­nen, Ap­pa­rate und Geräte, mit ei­ge­ner Funk­tion, in die­sem Ka­pi­tel an­der­weit we­der ge­nannt noch in­be­grif­fen" ein­zu­rei­hen sind, der ein Zoll­satz von 3,7% zu­ge­ord­net ist. Die Kläge­rin will dem­ge­genüber die Ein­ord­nung in die Po­si­tion "Geräte mit Über­set­zungs- oder Wörter­buch­funk­tio­nen" und da­mit Zoll­frei­heit er­rei­chen.

Der Se­nat sah sich in­so­fern zu ei­ner Vor­lage an den EuGH - trotz der an sich nach dem Wort­laut ein­deu­ti­gen Zu­ord­nung zur zoll­freien Po­si­tion - nicht zu­letzt des­halb ver­an­lasst, weil E-Book-Re­ader ohne Wörter­buch­funk­tion in ei­ner EU-Ver­ord­nung ausdrück­lich der zoll­pflich­ti­gen Po­si­tion zu­ge­wie­sen wer­den und die EU-Kom­mis­sion mit­ge­teilt hatte, es sei nicht ge­recht­fer­tigt, die An­wen­dung die­ser Ver­ord­nung auf Geräte mit Wörter­buch­funk­tion zu ver­sa­gen.

Hin­ter­grund:
Le­se­geräte für elek­tro­ni­sche Bücher - sog. E-Book-Re­ader wie etwa der "Kindle" - wer­den im­mer be­lieb­ter. Für Un­ter­neh­men, die diese Geräte ver­kau­fen, ist es des­halb von ho­hem wirt­schaft­li­chem In­ter­esse, ob diese Geräte zoll­frei in die EU ein­geführt wer­den können oder ob ein Zoll bei der Ein­fuhr zu ent­rich­ten ist. Für wel­che Wa­ren Zoll zu er­he­ben ist, hängt von der Ein­rei­hung der je­wei­li­gen Ware in eine der Po­si­tio­nen der sog. Kom­bi­nier­ten No­men­kla­tur (KN), ei­ner EU-Ver­ord­nung, ab. Dort wer­den Wa­ren mit ih­ren ob­jek­ti­ven Merk­ma­len und Ei­gen­schaf­ten un­ter ge­glie­der­ten Wa­ren­num­mern be­schrie­ben. Jede Ware muss ei­ner die­ser Po­si­tio­nen und da­mit einem be­stimm­ten Zoll­ta­rif zu­ge­ord­net wer­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu ge­lan­gen, kli­cken Sie bitte hier.
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