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Steuerberatung

Zur Einheitsbewertung von Grundstücken im Beitrittsgebiet

BFH v. 27.5.2020 - II R 38/18

Die Re­ge­lun­gen zur Ein­heits­be­wer­tung von Grundstücken im Bei­tritts­ge­biet sind für ihre rest­li­che Lauf­zeit ver­fas­sungs­recht­lich hin­zu­neh­men. Mit die­ser Maßgabe stel­len die gleich­lau­ten­den Länder­er­lasse be­tref­fend die Be­wer­tung von Grundstücken im Bei­tritts­ge­biet zulässige, ty­pi­sierte Schätzun­gen des ge­mei­nen Werts dar. Die Er­trags­ar­mut ei­nes Be­wer­tungs­ob­jekts kann nicht im Rah­men des Sach­wert­ver­fah­rens zur Ein­heits­wert­er­mitt­lung berück­sich­tigt wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist die Be­wer­tung ei­nes in den neuen Bun­desländern be­le­ge­nen Ge­schäfts­grundstücks. Die Kläge­rin er­warb im Au­gust 2011 eine Lie­gen­schaft von rd. 60.000 qm Grundfläche für 420.000 €. Das Grundstück ist be­baut mit ei­ner zwei­tei­li­gen Halle aus den Bau­jah­ren 1928 bis 1930, über­dacht durch zwei frei­tra­gende Kup­peln. Hinzu tre­ten Büroan­bau­ten und Ne­ben­gebäude aus den Bau­jah­ren 1967 bis 1987. Die Halle war als Großmarkt für Obst und Gemüse kon­zi­piert und diente als sol­che bis zum 31.10.1995. Seit 2000 wurde eine Halle als Eis­sport­halle, die an­dere u.a. für Kon­zerte und Flohmärkte ge­nutzt. Das Ob­jekt steht un­ter Denk­mal­schutz.

Das Fi­nanz­amt be­wer­tete die Hal­len auf Grund­lage der gleich­lau­ten­den Er­lasse der obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder Ber­lin, Bran­den­burg, Meck­len­burg-Vor­pom­mern, Sach­sen, Sach­sen-An­halt und Thürin­gen be­tref­fend die Be­wer­tung von Wa­ren­haus­grundstücken, Ein­kaufs­zen­tren so­wie Grundstücken mit Großmärk­ten, SB-Märk­ten und Ver­brau­chermärk­ten und mit Mes­se­hal­len im Bei­tritts­ge­biet ab 1.1.1991 vom 25.6.1993 als Großmarkt­hal­len im Sach­wert­ver­fah­ren. Zu­dem stützte es seine Schätzung auf den Er­lass des Säch­si­schen Staats­mi­nis­te­ri­ums der Fi­nan­zen vom 10.08.1995 S 3219a-6/6-45293 über die Ein­heits­be­wer­tung von un­ter Denk­mal­schutz ste­hen­den Grund­be­sit­zes.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Die Er­mitt­lung des Ein­heits­werts ent­spricht den Vor­ga­ben des ma­te­ri­el­len Rechts, das ver­fas­sungs­recht­lich als aus­lau­fen­des Recht hin­zu­neh­men ist.

Nach § 129 Abs. 1 BewG gel­ten für die im Bei­tritts­ge­biet lie­gen­den wirt­schaft­li­chen Ein­hei­ten des Grund­vermögens und für Be­triebs­grundstücke die fest­ge­stell­ten oder noch fest­zu­stel­len­den Ein­heits­werte nach den Wert­verhält­nis­sen zum 1.1.1935 wei­ter. Nach Abs. 2 die­ser Vor­schrift wer­den - vor­be­halt­lich der §§ 129a bis 131 BewG - für die Er­mitt­lung der Ein­heits­werte 1935 statt der §§ 27, 68 bis 94 BewG u.a. im Ein­zel­nen ge­nannte Be­stim­mun­gen des BewG DDR i.d.F. vom 18.9.1970 und der Durchführungs­ver­ord­nung zum Reichs­be­wer­tungs­ge­setz (RBewDV) vom 2.2.1935 mit späte­ren Ände­run­gen wei­ter an­ge­wandt.

Diese Re­ge­lun­gen zur Ein­heits­be­wer­tung von Grundstücken im Bei­tritts­ge­biet sind nach Auf­fas­sung des BFH für ihre rest­li­che Lauf­zeit als ver­fas­sungs­kon­form an­zu­se­hen. Ent­spre­chend stel­len die gleich­lau­ten­den Länder­er­lasse be­tref­fend die Be­wer­tung von Grundstücken im Bei­tritts­ge­biet zulässige, ty­pi­sierte Schätzun­gen des ge­mei­nen Werts dar. Denn das durch das Grund­steuer-Re­form­ge­setz geänderte Be­wer­tungs­recht, in dem u.a. §§ 129 bis 133 BewG weg­ge­fal­len sind (vgl. Art. 2 Nr. 1 Buchst. v GrS­tRefG), fin­det nach dem neuen § 266 BewG erst vom Jahr 2022 (Haupt­fest­stel­lung) bzw. 2025 (Haupt­ver­an­la­gung) an An­wen­dung.

Die Er­trags­ar­mut ei­nes Be­wer­tungs­ob­jekts kann i.Ü. nicht im Rah­men des Sach­wert­ver­fah­rens zur Ein­heits­wert­er­mitt­lung berück­sich­tigt wer­den.

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