Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Nacherbin ihrer am 24.1.2013 verstorbenen Tante. Vorerbe war deren Ehemann, der am 19.5.2013 verstarb. Im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung beantragte die Klägerin die Berücksichtigung des Pauschbetrags gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG i.H.v. 10.300 € (sog. Erbfallkostenpauschale). Sie gab an, die Beerdigungskosten ihrer Tante sowie weitere Abwicklungskosten hinsichtlich des Nachlasses getragen zu haben. Hierzu reichte sie eine Rechnung des AG über 40 € für die Erteilung des Erbscheins und die Testamentseröffnung ein. Die Beerdigungskosten wies sie nicht nach.
Das Finanzamt berücksichtigte die Erbfallkostenpauschale nicht. Es war der Ansicht, dass allenfalls die nachgewiesenen 40 € berücksichtigt werden könnten. Hieraus ergebe sich wegen der Abrundung des steuerpflichtigen Erwerbs auf volle 100 € keine steuerliche Auswirkung. Die Klägerin war der Auffassung, dass die sittliche Verpflichtung der Nacherbin im Rahmen des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG mit zu berücksichtigen sei. Schließlich kämen noch die Grabpflegekosten hinzu, die ebenfalls weitere Nachlasskosten seien. Der Pauschbetrag stehe der Klägerin damit zu.
Das FG gab der Klage statt. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die sog. Erbfallkostenpauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG zu Unrecht nicht gewährt.
Von der Erbfallkostenpauschale sind neben den Beerdigungskosten auch die unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung und Regelung des Erwerbs entstandenen Kosten umfasst. Voraussetzung ist dabei lediglich, dass dem Erwerber derartige Kosten entstanden sind und er lediglich die Höhe nicht nachgewiesen hat. Mit der Rechnung des Amtsgerichts hatte die Klägerin entsprechende Kosten nachgewiesen. Dass es sich im Verhältnis zum Pauschbetrag lediglich um geringe Kosten handelte, stand dem Abzug jedoch nicht entgegen, denn dies ist von der gesetzlichen Regelung gewollt.
Der Gewährung des Pauschbetrages stand auch nicht entgegen, dass die Klägerin lediglich die Nacherbin ist. Denn bei der Vor- und Nacherbschaft handelt es sich um zwei Erwerbsvorgänge, sodass die Erbfallkostenpauschale sowohl dem Vorerben als auch den Nacherben gewährt werden kann. Der Senat folgt damit nicht der Auffassung, die in der Literatur vertreten wird, dass im Fall der Vorerbschaft der Pauschbetrag nur dem Vorerben zustehe.
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Vorerbe keine Kosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG geltend gemacht hatte und damit auch der Erbfallkostenpauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG nicht berücksichtigt worden war, da die Erbschaftsteuer schon aufgrund des Freibetrags für Ehegatten nicht zu einer Erbschaftsteuerfestsetzung führte. Ein Verbrauch des Erbfallkostenpauschbetrags ist damit nicht erfolgt.
Die Erbfallkostenpauschale i.H.v. 10.300 € ist auch einem Nacherben zu gewähren ist, der zwar nicht die Kosten der Beerdigung des Erblassers, aber andere (geringfügige) mit der Abwicklung des Erbfalls entstandene Aufwendungen getragen hat. Der Senat folgt damit nicht der Auffassung, die in der Literatur vertreten wird, dass im Fall der Vorerbschaft der Pauschbetrag nur dem Vorerben zustehe.