Der Sachverhalt:
Das FG) entschied, die Nacherhebung gem. Art. 220 Abs. 1 des Zollkodex (ZK) sei rechtmäßig, da die zwischen Januar und Juni 2012 aus einem Drittland importierten und zur Überführung in den freien Verkehr angemeldeten Brauch- und Frischwassertanks nicht - wie angemeldet und zunächst auch buchmäßig erfasst - in die Unterpos. 6815 10 10 00 0 der Kombinierten Nomenklatur (KN) als "Kohlenstofffasern und Waren aus Kohlenstofffasern" mit dem Zollsatz "frei", sondern in die Unterpos. 8803 30 00 90 0 KN als "Teile von Waren der Pos. 8801 oder 8802 - andere Teile (als Propeller u.Ä.) von Hubschraubern oder Starrflügelflugzeugen" mit dem Zollsatz 2,7 % einzureihen seien. Eine Zuordnung zur (zollfreien) Unterpos. 8803 30 00 10 0 KN ("für zivile Luftfahrzeuge") komme nicht in Betracht.
Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache an das FG zurück.
Gründe:
Das Urteil des FG verletzt Bundesrecht.
Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen der KN und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind, und nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es Erläuterungen und Einreihungsavise, die ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen sind. Auf den Verwendungszweck einer Ware darf abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen hierauf Bezug genommen wird und er sich in den objektiven Eigenschaften und Merkmalen der Ware niedergeschlagen hat.
Beschreibungen in Verkaufs- oder Herstellerprospekten, Auftrags- oder Lieferunterlagen, der Ware beiliegende Zeichnungen und Skizzen, die Bezeichnung im Handelsverkehr usw. gehören nicht zu den objektiven Merkmalen und Eigenschaften einer Ware, sondern lediglich zu den Umständen, aus denen (insbesondere bei Spezialanfertigungen, bei denen der Verwendungszweck nicht auf der Hand liegt) Anhaltspunkte für die Prüfung und Ermittlung der objektiven Beschaffenheitsmerkmale gewonnen werden können, es sei denn, die KN bestimmt ausdrücklich etwas anderes und stellt z.B. auf die Etikettierung oder die Aufmachung der Ware ab.
Für auf der Ware fest angebrachte Etiketten, Warenzeichen, Stempel oder ähnliche Kennzeichen auf den Erzeugnissen oder auf ihrer Verpackung gilt nichts anderes. Sofern der Zolltarif nichts anderes bestimmt, gehören solche Kennzeichnungen, die für die Funktion, den Gebrauch, die Wirkung (z.B. bei einem Kunstwerk) oder das Wesen der Ware selbst keine Bedeutung haben, sondern ähnlich wie eine Bedienungsanleitung lediglich angeben, wie die Ware bezeichnet wird, welchem Zweck sie dient, wo und wie sie verwendet oder eingebaut werden soll, nicht zu den objektiven Beschaffenheitsmerkmalen der Ware, sondern zu den Umständen, aus denen ggf. Anhaltspunkte für deren Prüfung und Ermittlung gewonnen werden können.
Stellt der Zolltarif darauf ab, dass eine Ware als Teil oder Zubehör für andere Waren bestimmt ist, muss die Erkennbarkeit im Augenblick der Zollabfertigung gegeben sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der jeweilige Abfertigungsbeamte bei der Zollstelle dies aufgrund eigener Kenntnisse bei einer (laienhaften) Betrachtung ohne besondere Sachkunde oder rein visuell erkennen können muss. Wenn der Zolltarif keine besondere Regelung trifft, genügt es, dass ein Sachverständiger mit den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware ihre Zweckbestimmung erkennen kann. An seiner insoweit anders lautenden bisherigen Rechtsprechung (BFH v. 17.10. 2006 - VII R 41/05, BFH/NV 2007, 289) hält der BFH ausdrücklich nicht mehr fest.
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