Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein Kreditinstitut, deren Geschäftsgegenstand insbesondere die Durchführung von banküblichen und ergänzenden Geschäften ist. Am 22.6.2007 teilte sie dem Finanzamt mit, dass sie beabsichtige, ab dem 1.1.2008 optionsfähige Bankleistungen nach § 9 UStG als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln.
Mit Blick auf umsatzsteuerrechtliche Aufzeichnungspflichten sollten sämtliche Eingangsumsätze einer bestimmten Aufwandsart nur über ein Aufwandskonto verbucht werden; außerdem sollten für die in Anspruch genommene Vorsteuer getrennt nach den Steuersätzen 19 % und 7 % je zwei Vorsteuerkonten geführt werden, und zwar "Vorsteuer 100 Prozent abzugsfähig" und "Vorsteuer teilweise abzugsfähig". Die Quote für die teilweise in Anspruch zu nehmende Vorsteuer werde dabei nach der sog. Philipowski-Methode ermittelt. Die für das Vorjahr ermittelte Quote werde im laufenden Jahr abgezogen, eine geänderte Quote führe dann ggf. zur Vorsteuerberichtigung in der Dezember-Voranmeldung. Mit Schreiben vom 29.6.2007 teilte das FA mit, dass dieser Verfahrensweise zugestimmt werde.
Mit ihren Umsatzsteuererklärungen für 2008 und 2009 meldete die Klägerin bei abziehbaren Vorsteuerbeträgen aus Rechnungen von anderen Unternehmern verbleibende Umsatzsteuer an. Die nach der sog. Philipowski-Methode ermittelten anteilig abziehbaren Vorsteuern "bei gemischt genutzten Aufwendungen" beliefen sich dabei für 2008 auf rd. 70 % und für 2009 auf rd. 84 % der in den Streitjahren insgesamt geltend gemachten Vorsteuerbeträge. Das Finanzamt erkannte die Vorsteueraufteilung nach der sog. Philipowski-Methode nicht an und setzte entsprechend Umsatzsteuer für die Streitjahre fest.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage überwiegend ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das FG hat zu Recht mit dem Finanzamt die Vorsteueraufteilung nach der sog. Philipowski-Methode als nicht sachgerecht angesehen, was das Finanzamt zur Schätzung anhand des Umsatzschlüssels befugte.
Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ist gem. § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln (§ 15 Abs. 4 Satz 2 UStG). Gem. § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG ist eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.
Werden die von einem Steuerpflichtigen erworbenen Gegenstände oder Dienstleistungen für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze verwendet, so kann es nicht zum Abzug der Vorsteuer kommen. Betreffen Ausgaben sowohl eine besteuerte als auch eine von der Steuer befreite Tätigkeit, kann die entrichtete Vorsteuer nur anteilig abgezogen werden. In Bezug auf diesen nur anteiligen Abzug ist bei zur gemischten Verwendung bestimmten Gegenständen und Dienstleistungen das Abzugsrecht auf den Mehrwertsteuerteil beschränkt, der auf den Betrag der erstgenannten - besteuerten - Umsätze entfällt.
Soweit ein Steuerpflichtiger über die gemischt verwendeten Ausgaben hinaus Gegenstände und Dienstleistungen erwirbt, die ausschließlich für mehrwertsteuerpflichtige Umsätze verwendet werden, kann die Mehrwertsteuer auf diese Gegenstände und Dienstleistungen vollständig abgezogen. Dagegen kann die Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die ausschließlich für die Zwecke etwaiger von der Steuer befreiter Umsätze verwendet werden, nicht abgezogen werden.
Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Grundlagen hat das FG zu Recht die Vorsteueraufteilung nach der sog. Philipowski-Methode als nicht sachgerecht verworfen und die Befugnis des Finanzamts zur Schätzung der Vorsteueraufteilung bejaht. Gegen die sog. Philipowski-Methode als präzisere Berechnungsmethode gegenüber der Berechnung anhand des gesamten Umsatzschlüssels spricht von vornherein die Anwendung eines selektiven Personalschlüssels. Denn bei dieser "Personalbedarfsrechnung" bleibt ein Großteil der Mitarbeiter der Klägerin unberücksichtigt.
Eine Schätzung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuer unter Verwendung eines selektiven Personalschlüssels ist nicht als sachgerechte Schätzung anzusehen. Es besteht daher kein Vorrang gegenüber einer Schätzung anhand des Verhältnisses der gesamten steuerfreien zu den steuerpflichtigen Umsätzen.