Der Sachverhalt:
Der Kläger ist bei einer Landesbehörde als Feuerwehrmann angestellt und muss seinen Dienst - jeweils 24-Stunden-Schichten - nach besonderer Einzelweisung alternativ an vier verschiedenen Einsatzstellen verrichten. Im Streitjahr 2016 war er ausschließlich in einer 15 km von seinem Wohnort entfernten Feuerwache eingesetzt worden.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr hatte der Kläger die Fahrten von seiner Wohnung zu der oben genannten Feuerwache hin und zurück als Dienstreisen geltend gemacht (112 Tage x 30 km x 0,30 € = 1.008 €). Das Finanzamt vertrat allerdings die Auffassung, dass nur die Entfernungspauschale (112 Tage x 15 km x 0,30 € = 504 €) zu berücksichtigen sei. Schließlich habe es sich nicht um Dienstreisen, sondern um Fahrten zur sog. "ersten Tätigkeitsstätte" (§ 9 Abs. 4 EStG) gehandelt.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Finanzamt inzwischen Beschwerde beim BFH eingelegt. Das Verfahren ist dort unter dem Az.: VI B 112/19 anhängig.
Die Gründe:
Die an 112 Tagen aufgesuchte Feuerwache ist nicht als erste Tätigkeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 4 EStG anzusehen. Die Vorschrift setzt nämlich voraus, dass der Arbeitnehmer entweder einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder dort dauerhaft mindestens je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall aber nicht erfüllt, da der Kläger nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet ist, jeweils nach Einzelanweisung seinen Dienst an vier verschiedenen Einsatzstellen zu leisten, und der Arbeitgeber ihn von einem Tag auf den anderen an eine der anderen Einsatzstellen beordern kann. Die Tatsache, dass der Kläger rückblickend tatsächlich nur in einer Feuerwache eingesetzt gewesen war, konnte als irrelevant eingestuft werden.
Ein Feuerwehrmann, der nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet ist, seinen Dienst an verschiedenen Einsatzstellen zu leisten, hat in diesem Fall keine sog. "erste Tätigkeitsstätte". Dies hat zur Folge, dass er für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht nur die Entfernungspauschale, sondern die tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen kann.