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Steuerberatung

Zur ersten Tätigkeitsstätte bei Feuerwehrmännern

FG Rheinland-Pfalz v. 28.11.2019 - 6 K 1475/18

Ein Feu­er­wehr­mann, der nach sei­nem Ar­beits­ver­trag ver­pflich­tet ist, sei­nen Dienst an ver­schie­de­nen Ein­satz­stel­len zu leis­ten, hat in die­sem Fall keine sog. "er­ste Tätig­keitsstätte". Dies hat zur Folge, dass er für die Wege zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte nicht nur die Ent­fer­nungs­pau­schale, son­dern die tatsäch­li­chen Fahrt­kos­ten als Wer­bungs­kos­ten gel­tend ma­chen kann.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist bei ei­ner Lan­des­behörde als Feu­er­wehr­mann an­ge­stellt und muss sei­nen Dienst - je­weils 24-Stun­den-Schich­ten - nach be­son­de­rer Ein­zel­wei­sung al­ter­na­tiv an vier ver­schie­de­nen Ein­satz­stel­len ver­rich­ten. Im Streit­jahr 2016 war er aus­schließlich in ei­ner 15 km von sei­nem Wohn­ort ent­fern­ten Feu­er­wa­che ein­ge­setzt wor­den.

In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr hatte der Kläger die Fahr­ten von sei­ner Woh­nung zu der oben ge­nann­ten Feu­er­wa­che hin und zurück als Dienst­rei­sen gel­tend ge­macht (112 Tage x 30 km x 0,30 € = 1.008 €). Das Fi­nanz­amt ver­trat al­ler­dings die Auf­fas­sung, dass nur die Ent­fer­nungs­pau­schale (112 Tage x 15 km x 0,30 € = 504 €) zu berück­sich­ti­gen sei. Schließlich habe es sich nicht um Dienst­rei­sen, son­dern um Fahr­ten zur sog. "ers­ten Tätig­keitsstätte" (§ 9 Abs. 4 EStG) ge­han­delt.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Ge­gen die Nicht­zu­las­sung der Re­vi­sion hat das Fi­nanz­amt in­zwi­schen Be­schwerde beim BFH ein­ge­legt. Das Ver­fah­ren ist dort un­ter dem Az.: VI B 112/19 anhängig.

Die Gründe:
Die an 112 Ta­gen auf­ge­suchte Feu­er­wa­che ist nicht als er­ste Tätig­keitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 4 EStG an­zu­se­hen. Die Vor­schrift setzt nämlich vor­aus, dass der Ar­beit­neh­mer ent­we­der ei­ner be­trieb­li­chen Ein­rich­tung des Ar­beit­ge­bers dau­er­haft zu­ge­ord­net ist oder dort dau­er­haft min­des­tens je Ar­beits­wo­che zwei volle Ar­beits­tage oder min­des­tens ein Drit­tel sei­ner ver­ein­bar­ten re­gelmäßigen Ar­beits­zeit tätig wer­den soll. Diese Vor­aus­set­zun­gen wa­ren im Streit­fall aber nicht erfüllt, da der Kläger nach sei­nem Ar­beits­ver­trag ver­pflich­tet ist, je­weils nach Ein­zel­an­wei­sung sei­nen Dienst an vier ver­schie­de­nen Ein­satz­stel­len zu leis­ten, und der Ar­beit­ge­ber ihn von einem Tag auf den an­de­ren an eine der an­de­ren Ein­satz­stel­len be­or­dern kann. Die Tat­sa­che, dass der Kläger rück­bli­ckend tatsäch­lich nur in ei­ner Feu­er­wa­che ein­ge­setzt ge­we­sen war, konnte als ir­re­le­vant ein­ge­stuft wer­den.
 

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