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Steuerberatung

Zur Feststellung der Ausgangslohnsumme und der Zahl der Beschäftigten

BFH 5.9.2018, II R 57/15

Die Fest­stel­lung der Aus­gangs­lohn­summe und die Fest­stel­lung der An­zahl der Be­schäftig­ten i.S.d. § 13a Abs. 1a S. 1 ErbStG sind zwei ge­trennte Fest­stel­lun­gen, die je­weils ei­genständig ei­ner Überprüfung im Ein­spruchs- und Kla­ge­ver­fah­ren zugäng­lich sind. Al­lein aus der Fest­stel­lung ei­ner Aus­gangs­lohn­summe lässt sich re­gelmäßig nicht her­lei­ten, ob der Be­trieb mehr als 20 Be­schäftigte hat und die Steu­er­be­frei­ung da­her nach § 13a Abs. 1 ErbStG der Lohn­sum­men­be­schränkung un­ter­liegt.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin ist eine GmbH, die nach ih­ren An­ga­ben im Ka­len­der­jahr 2012 we­ni­ger als 20 Be­schäftigte hatte. Sie war zu je­weils mehr als 25 % an ver­schie­de­nen Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten mit Sitz im In­land und in an­de­ren Mit­glied­staa­ten der EU be­tei­ligt. Mit no­ta­ri­ell be­ur­kun­de­tem Ver­trag vom 18.10.2012 über­trug der Bei­ge­la­dene einen Ge­schäfts­an­teil im Nenn­wert von 97.000 € an der Kläge­rin auf seine Toch­ter. Der Bei­ge­la­dene über­nahm für diese Zu­wen­dung die Schen­kung­steuer.

 

Auf Auf­for­de­rung des Fi­nanz­amts über­sandte der Bei­ge­la­dene eine Erklärung zur Fest­stel­lung des Be­darfs­werts für den über­tra­ge­nen Ge­schäfts­an­teil. Er ver­trat die Auf­fas­sung, dass eine Aus­gangs­lohn­summe we­gen der ge­rin­gen An­zahl der Be­schäftig­ten der Kläge­rin nicht fest­zu­stel­len sei. Für den Fall, dass das Fi­nanz­amt dies an­ders sehe, sei die Aus­gangs­lohn­summe un­ter Berück­sich­ti­gung der Be­schäftig­ten der Ge­sell­schaf­ten, an de­nen die Kläge­rin be­tei­ligt ist, fest­zu­stel­len. Das Fi­nanz­amt stellte den Wert des über­tra­ge­nen Ge­schäfts­an­teils auf den 18.10.2012 - der Höhe nach erklärungs­gemäß - auf rd. 6,87 Mio. € und die Aus­gangs­lohn­summe auf rd. 47,6 Mio. € fest.

 

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

 

Die Gründe:

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des FG ist der Be­scheid über die Fest­stel­lung der Aus­gangs­lohn­summe rechtmäßig. Das Fi­nanz­amt hat die Aus­gangs­lohn­summe so­wohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu­tref­fend fest­ge­stellt.

 

Nach dem Wort­laut des § 13a Abs. 1a S. 1 ErbStG hat das Fi­nanz­amt, das die Fest­stel­lun­gen trifft, so­wohl die Aus­gangs­lohn­summe als auch die An­zahl der Be­schäftig­ten fest­zu­stel­len. Da­bei han­delt es sich um zwei ge­trennte Fest­stel­lun­gen, die je­weils ei­genständig ei­ner Überprüfung im Ein­spruchs- und Kla­ge­ver­fah­ren zugäng­lich sind. Die Fest­stel­lung ei­ner Aus­gangs­lohn­summe enthält nicht in­zi­dent die An­zahl der Be­schäftig­ten und macht da­her die Fest­stel­lung der An­zahl der Be­schäftig­ten nicht ent­behr­lich. Das für die Steu­er­fest­set­zung zuständige Fi­nanz­amt muss an­hand der Fest­stel­lun­gen zwei­fels­frei er­ken­nen können, ob und wenn ja in wel­cher Höhe die Lohn­summe der wei­te­ren Be­ob­ach­tung be­darf. Al­lein aus der Fest­stel­lung ei­ner Aus­gangs­lohn­summe lässt sich aber re­gelmäßig nicht her­lei­ten, ob der Be­trieb mehr als 20 Be­schäftigte hat und die Steu­er­be­frei­ung da­her nach § 13a Abs. 1 ErbStG der Lohn­sum­men­be­schränkung un­ter­liegt.

 

Vor­lie­gend ist die Aus­gangs­lohn­summe nach § 13a Abs. 4 ErbStG erklärungs­gemäß fest­ge­stellt wor­den. Die Höhe der Aus­gangs­lohn­summe ist zwi­schen den Be­tei­lig­ten un­strei­tig. Das Fi­nanz­amt konnte die Fest­stel­lung we­gen der Be­deu­tung für die Schen­kung­steuer tref­fen. Der Fest­stel­lungs­be­scheid enthält keine Fest­stel­lung der An­zahl der im Be­trieb der Kläge­rin Be­schäftig­ten. Un­ter der Über­schrift "D. Fest­stel­lung der Aus­gangs­lohn­summe und der An­zahl der Be­schäftig­ten (§ 13a Abs. 1a ErbStG)" fin­det sich in ei­ner Zeile nur die Fest­stel­lung der Aus­gangs­lohn­summe. Diese Fest­stel­lung be­inhal­tet nicht zu­gleich die Fest­stel­lung, dass die An­zahl der Be­schäftig­ten der Kläge­rin über 20 beträgt und da­mit der Ver­scho­nungs­ab­schlag von der Ein­hal­tung der Min­dest­lohn­summe abhängig ist.

 

Die Fest­stel­lung der Aus­gangs­lohn­summe kann auch nicht im kon­kre­ten Fall da­hin aus­ge­legt wer­den, dass mit ihr zu­gleich eine Be­schäftig­ten­an­zahl von mehr als 20 fest­ge­stellt ist. Die hohe Aus­gangs­lohn­summe von rd. 47,6 Mio. € ist ins­be­son­dere bei ei­ner Hol­ding­ge­sell­schaft wie der Kläge­rin kein si­che­res In­diz dafür, dass der Be­trieb der Kläge­rin je­den­falls mehr als 20 Be­schäftigte hat und dies auch so fest­ge­stellt wer­den sollte. Die Aus­gangs­lohn­summe um­fasst Vergütun­gen an Be­schäftigte der Kläge­rin und an­tei­lig die Lohn­sum­men der nach­ge­ord­ne­ten Be­tei­li­gungs­ge­sell­schaf­ten. Da ge­rade bei Hol­ding­ge­sell­schaf­ten Vergütun­gen an de­ren Be­schäftigte hoch sein können, kann al­lein aus der Aus­gangs­lohn­summe nicht auf die An­zahl der Be­schäftig­ten ge­schlos­sen wer­den. Zu­dem hätte das Fi­nanz­amt die Aus­gangs­lohn­summe auch fest­stel­len müssen, wenn es da­von aus­ge­gan­gen wäre, dass die An­zahl der Be­schäftig­ten im Be­trieb der Kläge­rin nicht mehr als 20 beträgt und diese An­gabe für die Schen­kung­steuer von Be­deu­tung ist.

 

Die Fest­stel­lun­gen der Aus­gangs­lohn­summe und der An­zahl der Be­schäftig­ten sind Grund­lage für die Gewährung des Ver­scho­nungs­ab­schlags und müssen da­her klar und ein­deu­tig dem Fest­stel­lungs­be­scheid zu ent­neh­men sein. Aus die­sem Grund kann trotz des Um­stands, dass die Kläge­rin - man­gels Fest­stel­lung der An­zahl der Be­schäftig­ten - die Fest­stel­lung der Aus­gangs­lohn­summe an­ge­foch­ten hat, ob­wohl sie diese der Höhe nach für zu­tref­fend hält, nicht von ei­ner Fest­stel­lung der An­zahl der Be­schäftig­ten aus­ge­gan­gen wer­den. Die von der Kläge­rin und dem Bei­ge­la­de­nen be­gehrte Fest­stel­lung, dass der Be­trieb der Kläge­rin nicht mehr als 20 Be­schäftigte hat, kann mit der er­for­der­li­chen Klar­heit für die nach­fol­gende Steu­er­fest­set­zung nur durch eine ent­spre­chende Fest­stel­lung zur Zahl der Be­schäftig­ten er­reicht wer­den.

 

Link­hin­weis:

 

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