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Steuerberatung

Zur Fortgeltung des ErbStG 2009 für Erbfälle vor dem 30.6.2016

FG Hamburg 28.4.2017, 3 K 293/16

Nach dem 30.6.2016 wer­den vor­he­rige Erbfälle oder Schen­kun­gen gem. dem ErbStG 2009 be­steu­ert. Er­neut dem BVerfG vor­ge­legt wer­den kann ein Ge­setz nicht schon we­gen vom BVerfG nicht ausdrück­lich erwähn­ter Ge­sichts­punkte, son­dern erst nach we­sent­li­chen tatsäch­li­chen oder recht­li­chen Verände­run­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin erbte von der 2013 ver­stor­be­nen Erb­las­se­rin ein Miet­grundstück und ein Ein­fa­mi­li­en­haus. Das Fi­nanz­amt setzte die Erb­schaft­steuer ur­sprüng­lich mit Be­scheid vom 28.7.2015 fest, und zwar vorläufig mit Blick auf das Ur­teil des BVerfG vom 17.12.2014 zur Erb­schaft­steuer und der an­ge­ord­ne­ten Neu­re­ge­lung (1 BvL 21/12).

We­gen ei­ner Re­du­zie­rung der Grund­be­sitz­werte der Im­mo­bi­lien er­gin­gen Ände­rungs­be­scheide zur Erb­schaft­steuer, zu­letzt am 19.7.2016, d.h. nach Ab­lauf der Fort­gel­tungs­frist. Die Kläge­rin war der An­sicht, dass über den 30.6.2016 hin­aus das ErbStG 2009 nicht mehr an­ge­wen­det wer­den dürfe, die Fort­gel­tungs­an­ord­nung sei zu­dem ebenso ver­fas­sungs­wid­rig wie die in § 31 BVerfGG aus­ge­spro­chene Bin­dungs­wir­kung der Ent­schei­dung des BVerfG.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen. Hier­ge­gen hat die Kläge­rin Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde ein­ge­legt. Diese wird beim BFH un­ter dem Az. II B 108/17 geführt.

Die Gründe:
Für den Erb­fall aus 2013 hat das Fi­nanz­amt mit dem an­ge­foch­te­nen Erb­schaft­steuer-Ände­rungs­be­scheid vom 19.7.2016 die Erb­schaft­steuer im Rah­men der Wei­ter­gel­tungs­an­ord­nung des ErbStG-Ur­teils des BVerfG zu­tref­fend nied­ri­ger fest­ge­setzt; und zwar gemä. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO in An­pas­sung an die zwi­schen­zeit­lich her­ab­ge­setz­ten Grund­be­sitz­werte gem. § 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. § 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG.

Für die Be­ur­tei­lung ist bei Steu­ern in Übe­rein­stim­mung mit der Recht­spre­chung und der Auf­fas­sung im Schrift­tum al­lein auf den Ver­an­la­gungs­zeit­raum ab­zu­stel­len, in dem sich der zu be­steu­ernde Sach­ver­halt ver­wirk­licht hat. Dies war vor­lie­gend der Ein­tritt des Erb­falls 2013. Auf­grund der Fort­gel­tungs­an­ord­nung ist das ErbStG 2009 da­her un­zwei­fel­haft an­wend­bar. Die wei­te­ren ver­fas­sungs­recht­li­chen Be­den­ken hin­sicht­lich der Fort­gel­tungs­an­ord­nung und der Bin­dungs­wir­kung der ver­fas­sungs­ge­richt­li­chen Ent­schei­dun­gen über­zeu­gen eben­falls nicht.

Auch eine er­neute Vor­lage des ErbStG an das BVerfG kommt nicht in Frage. Eine er­neute Vor­lage und Ge­set­zes­kon­trolle kann grundsätz­lich nicht mit Vor­brin­gen über die Ver­fas­sungsmäßig­keit des Ge­set­zes oder ge­gen die Rich­tig­keit der vor­an­ge­gan­ge­nen BVerfG-Ent­schei­dung er­reicht wer­den. Ver­sagt ist nach der Nor­men­kon­trolle auch die Gel­tend­ma­chung von Ge­sichts­punk­ten, die vom BVerfG in sei­ner Ent­schei­dung nicht ausdrück­lich erwähnt wor­den sind. Aus­nah­men wären nur denk­bar bei nach der Ent­schei­dung ein­ge­tre­te­nen tatsäch­li­chen oder recht­li­chen Verände­run­gen. Der­ar­tig we­sent­li­che Verände­run­gen sind nicht er­sicht­lich.

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