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Zur Frage der Einordnung eines vollautomatisch betriebenen Hochregallagers als Gebäude oder als Betriebsvorrichtung

FG Düsseldorf 19.9.2013, 11 K 211/12 BG

Ein Bau­werk, das als Gebäude zu be­trach­ten ist, kann keine Be­triebs­vor­rich­tung sein. Ein Bau­werk ist als Gebäude an­zu­se­hen, wenn es nicht nur fest mit dem Grund und Bo­den ver­bun­den, von ei­ni­ger Beständig­keit und aus­rei­chend stand­fest ist, son­dern es muss auch Men­schen oder Sa­chen durch räum­li­che Um­schließung Schutz ge­gen Wit­te­rungs­einflüsse gewähren und den nicht nur vorüber­ge­hen­den Auf­ent­halt von Men­schen ge­stat­ten.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­treibt ein voll­au­to­ma­ti­sch be­trie­be­nes Hoch­re­gal­la­ger, das während des lau­fen­den Be­triebs von Men­schen nicht be­tre­ten wer­den kann und auf­grund der au­to­ma­ti­siert ab­lau­fen­den Ein- und Aus­la­ge­rungs­vorgänge auch nicht be­tre­ten wer­den darf. Das be­trieb­li­che Trans­port- und La­ger­sys­tem schal­tet sich ab, so­bald von der Vor­zone, dem ein­zig mögli­chen Zu­gang, die Türe zum Hoch­re­gal­la­ger­raum geöff­net wird. Hin­sicht­lich der Größenverhält­nisse liegt die Vor­zone deut­lich un­ter 10 % der Ge­samtfläche. Im Be­reich des Re­gal­la­gers selbst be­fin­den sich außer den dem au­to­ma­ti­sier­ten Wa­ren­trans­port die­nen­den La­ger­gas­sen kei­ner­lei War­tungs- und Be­ob­ach­tungsgänge, auf de­nen sich Men­schen un­gestört durch das in­terne Trans­port­sys­tem auf­hal­ten können.

Die Steu­er­behörde be­wer­tete das Hoch­re­gal­la­ger ein­schließlich der Vor­zone als Gebäude und berück­sich­tigte es bei der Be­rech­nung des Ein­heits­wer­tes hin­sicht­lich des Be­triebs­grundstückes. Sie war der An­sicht, bei dem Bau­werk han­dele es sich um ein Gebäude, in dem eine (übergroße) Be­triebs­vor­rich­tung un­ter­ge­bracht sei. Hier­ge­gen wandte sich die Kläge­rin.

Das FG gab der Klage statt. Al­ler­dings wurde we­gen der grundsätz­li­chen Be­deu­tung der Sa­che die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der an­ge­foch­tene Ein­heits­wert­be­scheid war rechts­wid­rig.

Das Be­triebs­grundstück der Kläge­rin war gem. § 99 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BewG wie Grund­vermögen zu be­wer­ten. Nach § 68 Abs. 1 BewG gehören zum Grund­vermögen außer dem Grund und Bo­den auch die Gebäude, die sons­ti­gen Be­stand­teile und das Zu­behör. Nicht in das Grund­vermögen ein­zu­be­zie­hen sind je­doch nach § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BewG Ma­schi­nen und sons­tige Vor­rich­tun­gen al­ler Art, die zu ei­ner Be­triebs­an­lage gehören (Be­triebs­vor­rich­tun­gen), auch wenn sie we­sent­li­che Be­stand­teile sind.

Für die Ab­gren­zung zwi­schen Gebäuden und Be­triebs­vor­rich­tun­gen ist vom Gebäude­be­griff aus­zu­ge­hen. Ein Bau­werk, das als Gebäude zu be­trach­ten ist, kann nicht Be­triebs­vor­rich­tung sein. Ein Bau­werk ist als Gebäude an­zu­se­hen, wenn es nicht nur fest mit dem Grund und Bo­den ver­bun­den, von ei­ni­ger Beständig­keit und aus­rei­chend stand­fest ist, son­dern es muss auch Men­schen oder Sa­chen durch räum­li­che Um­schließung Schutz ge­gen Wit­te­rungs­einflüsse gewähren und den nicht nur vorüber­ge­hen­den Auf­ent­halt von Men­schen ge­stat­ten. Bei An­wen­dung die­ser Rechts­grundsätze stellte das Hoch­re­gal­la­ger nebst Vor­zone kein Gebäude son­dern eine Be­triebs­vor­rich­tung dar.

An­ders als im ei­gent­li­chen Re­gal­la­ger­be­reich ist zwar in der Vor­zone we­gen der ne­ben dem Trans­port­sys­tem ver­blie­be­nen Raumflächen der nicht nur vorüber­ge­hende Auf­ent­halt von Men­schen möglich. Hier griff je­doch die BFH-Recht­spre­chung ein, wo­nach es nötig ist, dass der Teil des Bau­werks, der zum Auf­ent­halt von Men­schen ge­eig­net ist, nicht nach Größenverhält­nis und Nut­zungs­in­ten­sität von un­ter­ge­ord­ne­ter Be­deu­tung ist. In Be­zug auf Größenverhält­nisse ist die von der Recht­spre­chung prak­ti­zierte 10 % Grenze als im Steu­er­recht ver­tre­tene Er­heb­lich­keits­schwelle zu berück­sich­ti­gen. In­fol­ge­des­sen war die Vor­zone (ein­schließlich ih­rer Zwi­schen­ebene) als Räum­lich­keit von un­ter­ge­ord­ne­ter Be­deu­tung an­zu­se­hen. Der Gebäude­be­griff war auch nicht über die Ver­kehrs­auf­fas­sung zu kor­ri­gie­ren. Das hat die BFH-Recht­spre­chung bis­her stets ab­ge­lehnt.

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