Der Sachverhalt:
Die Beteiligten stritten nach § 127 Abs. 1 GNotKG um die richtige Bestimmung des Geschäftswertes eines von dem Antragsgegner beurkundeten Einbringungs- und Verschmelzungsvertrages, der die Übertragung der Anteile zweier Gesellschaften auf die Antragstellerin und dann die Verschmelzung dieser Gesellschaften auf sie zum Gegenstand hatte.
Das LG setzte die Kostenberechnung antragsgemäß herab. Es war der Ansicht, sämtliche von dem Antragsgegner beurkundeten Einbringungen und Verschmelzungen bildeten eine kostenrechtliche Einheit, so dass gem. § 44 Abs. 1 KostO nur der höchste Einzelwert zur Bestimmung des Geschäftswertes maßgeblich sei. Auf die Beschwerde des Antragsgegners änderte das KG die erstinstanzliche Entscheidung teilweise ab und reduzierte die Herabsetzung der Kostenberechnung. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Dem LG war nicht darin zu folgen, dass die Einbringungen und anschließenden Verschmelzungen i.S.d. § 44 Abs. 1 KostO, der hier gem. § 136 Abs. 1 Nr. 4 GNotKG weiter anwendbar war, denselben Gegenstand hatten. Denselben Gegenstand haben vielmehr alle zur Begründung, Feststellung, Anerkennung, Aufhebung, Erfüllung oder Sicherung eines Rechtsverhältnisses niedergelegten Erklärungen der Partner des Rechtsverhältnisses samt allen Erfüllungs- und Sicherungsgeschäften auch dritter Personen oder zugunsten dritter Personen.
Die Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile zweier GmbH auf eine GmbH und die anschließende Verschmelzung der eingebrachten Gesellschaften auf die die Anteile übernehmende Gesellschaft stellen untereinander jeweils verschiedene Beurkundungsgegenstände dar (jetzt: § 86 Abs. 2 GNotKG) und bilden keine Kosteneinheit i.S.d. § 44 Abs. 1 KostO (jetzt: § 109 GNotKG); die Gebührenprivilegierung bei gemeinsamer Beurkundung erschöpft sich darin, dass die verschiedenen Geschäftswerte zusammenzurechnen sind (§ 44 Abs. 2 lit. a) KostO; jetzt: § 35 Abs. 1 GNotKG).
Bei der Übertragung von Anteilen einer GmbH ist für die gem. § 30 Abs. 1 KostO (jetzt: § 36 Abs. 1 GNotKG) billigem Ermessen folgende Bestimmung des Geschäftswertes nicht auf das Vermögen der GmbH, deren Anteile übertragen werden, abzustellen, sondern auf den Verkehrswert der Geschäftsanteile. Liegen keine näheren Erkenntnisse zu dem Wert der Geschäftsanteile und zum Ertragswert der GmbH vor, kann der Reinwert des Gesellschaftsvermögens, so wie er aus der letzten Bilanz der GmbH ersichtlich ist, herangezogen worden.
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