deen

Aktuelles

Zur gerichtlichen Überprüfung von Schätzungen

BFH 23.4.2015, V R 32/14

An­ders als bei der Überprüfung von Er­mes­sens­ent­schei­dun­gen ist die Schätzung des Fi­nanz­am­tes im Kla­ge­ver­fah­ren in vol­lem Um­fang nachprüfbar. Das FG ist auch nicht an die vom Fi­nanz­amt gewählte Schätzungs­me­thode ge­bun­den, weil es nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 162 AO eine ei­gene, selbständige Schätzungs­be­fug­nis be­sitzt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­treibt als GmbH eine Schlach­te­rei und setzt ihre Pro­dukte hauptsäch­lich in ei­ner Fi­liale ab. Da­ne­ben be­treibt sie aber auch Stände auf Wo­chenmärk­ten, einen Ca­te­ring-Ser­vice, einen Mit­tags­ti­sch und bie­tet zu­be­rei­tete Spei­sen auf ver­schie­de­nen re­gio­na­len Ver­an­stal­tun­gen an.

Im Rah­men ei­ner steu­er­li­chen Be­triebsprüfung stellte der Außenprüfer für die Streit­jahre 2007 bis 2010 fest, dass die Kläge­rin keine Auf­zeich­nun­gen über un­ent­gelt­li­che Wert­ab­ga­ben für die bei­den Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer und ihre Fa­mi­lien geführt hatte. Der Prüfer erhöhte des­halb die dem Re­gel­steu­er­satz und die dem ermäßig­ten Steu­er­satz un­ter­lie­gen­den Wa­ren­ent­nah­men ent­spre­chend der An­zahl der Fa­mi­li­en­mit­glie­der und dem Al­ter der zu­gehöri­gen Kin­der auf der Grund­lage der in der amt­li­chen Richt­satz­samm­lung für eine Flei­sche­rei vor­ge­se­he­nen Pausch­beträge.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage zum Teil statt. Zwar sei das Fi­nanz­amt gem. § 162 AO zur Schätzung be­fugt ge­we­sen, weil die Kläge­rin keine Auf­zeich­nun­gen über Ent­nah­men aus dem Un­ter­neh­men für außer­un­ter­neh­me­ri­sche Zwecke geführt habe. Die Behörde habe aber die Werte der Richt­satz­samm­lung nicht un­verändert an­wen­den dürfen.

Das Fi­nanz­amt war der An­sicht, dass das FG-Ur­teil § 3 Abs. 1b UStG i.V.m. § 162 AO ver­letze. Die Pausch­beträge für un­ent­gelt­li­che Wert­ab­ga­ben dien­ten der Ver­ein­fa­chung und ließen keine Zu- oder Ab­schläge zur An­pas­sung an die in­di­vi­du­el­len Verhält­nisse zu. Die Re­vi­sion blieb al­ler­dings vor dem BFH er­folg­los.

Gründe:
Die Schätzung des FG war rechtmäßig. Die Vor­aus­set­zun­gen nach § 162 AO wa­ren erfüllt.

An­ders als bei der Überprüfung von Er­mes­sens­ent­schei­dun­gen ist die Schätzung des Fi­nanz­am­tes im Kla­ge­ver­fah­ren in vol­lem Um­fang nachprüfbar. Das FG ist auch nicht an die vom Fi­nanz­amt gewählte Schätzungs­me­thode ge­bun­den, weil es nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 162 AO eine ei­gene, selbständige Schätzungs­be­fug­nis be­sitzt. Die Schätzung des FG gehört ebenso wie die Aus­wahl der Schätzungs­me­thode zu den tatsäch­li­chen Fest­stel­lun­gen des FG.

Das FG hatte durch seine von der amt­li­chen Richt­satz­samm­lung ab­wei­chende Schätzung nicht die Selbst­bin­dung der Ver­wal­tung ver­letzt. Zwar be­steht, an­ders als bei nor­min­ter­pre­tie­ren­den Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten, die für die Ge­richte nicht bin­dend sind, im Be­reich des Er­mes­sens, der Bil­lig­keit, der Ty­pi­sie­rung und der Pau­scha­lie­rung als Aus­fluss von Art. 3 Abs. 1 GG eine Selbst­bin­dung der Ver­wal­tung, die grundsätz­lich auch von den Ge­rich­ten zu be­ach­ten ist. Man­gels bes­se­rer An­halts­punkte ist des­halb grundsätz­lich von den auf Er­fah­rungssätzen der ein­zel­nen Bran­chen be­ru­hen­den Richtsätzen und Pau­scha­len aus­zu­ge­hen.

Nach § 162 Abs. 1 S. 2 AO sind bei ei­ner Schätzung der Be­steue­rungs­grund­la­gen alle Umstände zu berück­sich­ti­gen, die für die Schätzung von Be­deu­tung sind. Das ge­won­nene Schätzungs­er­geb­nis muss schlüssig, wirt­schaft­lich möglich, vernünf­tig und plau­si­bel sein. In­so­fern war es un­er­heb­lich, dass das FG da­von aus­ge­gan­gen war, un­ent­gelt­li­che Wert­ab­ga­ben i.S.d. § 3 Abs. 1b UStG könn­ten - wenn nicht be­son­dere An­halts­punkte ein an­de­res Er­geb­nis möglich er­schei­nen las­sen - nicht höher sein als der Wa­ren­ein­kauf zum Re­gel­steu­er­satz. Da die Schätzung auf der Grund­lage der Richt­satz­samm­lung nach die­ser Ge­samtwürdi­gung zu ei­ner of­fen­sicht­lich un­zu­tref­fen­den Be­steue­rung führen würde, ent­fiel die Bin­dungs­wir­kung der Richt­satz­samm­lung.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben